Nachdem

  • am 1. November 2020 das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft getreten ist und das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz zusammengefasst hat und
  • seit 2021 mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt wurde und die bisherigen Programme CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) ersetzte (eine sehr hilfreiche Übersicht des DV zur BEG finden Sie HIER)

werden nun mit der von der Bundesregierung dem Bundestag zur Zustimmung zugeleiteten ersten Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen- Verordnung – ESanMV die Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen (siehe hierzu schon: Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren – Teil 3/3: Zur steuerlichen Absetzbarkeit energetischer Gebäudesanierungen):

Mindestanforderungen

Um in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen einen Gleichklang der steuerrechtlichen Förderung mit den neu konzipierten Programmen der Gebäudeförderung herzustellen, werden die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung an die grundlegenden Anforderungen der Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, Teilprogramm Einzelmaßnahmen angepasst.

  • § 1 Satz 1 ESanMV bestimmt in den Nummern 1 bis 8 die Mindestanforderungen an die nach § 35c EStG be- günstigungsfähigen Einzelmaßnahmen. Konkretisiert werden die Mindestanforderungen in den jeweiligen Anlagen.
  • § 1 Satz 1 Nummer 4 ESanMV verweist wegen der technischen Mindestanforderungen an Fenster und Außentüren bisher allein auf die Anlage 4. Mit der Änderungsverordnung wird die Nummer 4 um Mindestanforderungen für die Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes in der Anlage 4a ergänzt. Ein sommerlicher Wärmeschutz verhindert, dass sich Innenräume durch direkte und indirekte Sonneneinstrahlung schnell aufheizen und Maßnahmen zur Kühlung notwendig werden. Dadurch dient die Ergänzung der Energieeinsparung.

Die Änderungen bei den technischen Mindestanforderungen der Maßnahmen

  • Wärmedämmung von Wänden (Anlage 1),
  • Wärmedämmung von Dachflächen (Anlage 2),
  • Wärmedämmung von Geschossdecken (Anlage 3),
  • Erneuerung von Fenster oder Außentüren (Anlage 4),
  • Sommerlicher Wärmeschutz (Anlage 4a),
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage (Anlage 5),
  • Erneuerung der Heizungsanlage (Anlage 6)
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Anlage 7)
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind (Anlage 8)

sowie die Aufnahme der Anlage 4a – neu – zum sommerlichen Wärmeschutz entsprechen den geltenden technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, Teilprogramm Einzelmaßnahmen (Stand 19. Juni 2020). Hierdurch wird also ein Gleichklang der technischen Mindestanforderungen bei der steuerrechtlichen Förderung mit den technischen Mindestanforderungen der bestehenden Programme der direkten Gebäudeförderung gewährleistet.

Fachunternehmer

§ 2 ESanMV konkretisiert den Begriff des Fachunternehmens. Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Fachunternehmen alle Unternehmen sind, die in den dort angeführten Gewerken tätig sind. Nun wird der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt und damit dem Umstand in der Praxis Rechnung getragen, dass bei der Durchführung energetischer Maßnahmen unterschiedliche Fachleute beteiligt sind.

Mit der Änderung werden folgende Gewerke neu aufgenommen:

  • Ofen- und Luftheizungsbauer,
  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Schornsteinfeger.

Die Aufnahme der Rolladen- und Sonnenschutztechniker gewährleistet, dass die in § 1 Nummer 4 ESanMV neu aufgenommenen Mindestanforderungen für die Verbesserung des Wärmeschutzes eingehalten werden. Der Ofen- und Luftheizungsbauer und der Schornsteinfeger sind bei der Erneuerung von Heizungsanlagen und Optimierung bestehender Heizungsanlagen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 und 8 EStG maßgeblich.

Die angeführten Gewerke entsprechen den in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe. Zudem wurde das in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ESanMV genannte Gewerk von „Sanitär- und Klempnerarbeiten“ in „Klempnerarbeiten“ geändert und damit an die Nummer 23 in der Anlage A der Handwerksordnung angepasst. Der Klempner stellt Dächer und Fassadenbekleidung aus Metall her und setzt energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle um.

§ 2 Absatz 1 Satz 2 ESanMV erweitert den Begriff des Fachunternehmens auf Fenstermonteure:

  • Zusätzlich zu den Unternehmen, die in den in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 bis 17 ESanMV aufgeführten Gewerken tätig sind, gelten auch Fenstermonteure also als Fachunternehmen, wenn sie sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
  • Im Segment der selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäuser, auf das die steuerliche Fördermaßnahme zu einem großen Teil abzielt, werden überwiegend industriell vorgefertigte Fenster von Montagebetrieben ausgetauscht. Die Erweiterung des Fachunternehmens gewährleistet, dass auch Montagebetriebe die Bescheinigung i. S. des § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG ausstellen können.
  • Die Änderung kommt dem Anliegen des Gesetzgebers nach, eine einfache und unbürokratische Antragstellung zu ermöglichen.
  • § 3 Satz 1 ESanMV bestimmt die Anwendung der Änderungsverordnung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen. § 3 Satz 2 ESanMV bestimmt aber, dass die Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 2 ESanMV, wonach als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 EStG auch Unternehmen gelten, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind, rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden ist. Damit können auch Aufwendungen für von Fenstermonteuren durchgeführte energetische Maßnahmen für den Austausch von Fenstern und Außentüren rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigt werden.

© Copyright by Dr. Elmar Bickert