Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben ein Sofortprogramm für den Gebäudesektor vorgelegt. 

  • Die Emissionen des Gebäudesektors hatten im Jahr 2021 die zulässige Jahresemissionsmenge um zwei Mio.Tonnen CO2-Äquivalente überschritten (115 Mt. CO2-Äq. statt 113 Mt. CO2-Äq.).
  • Nach § 8 Bundes-Klimaschutzgesetz sind daher BMWK und BMWSB verpflichtet ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen in den folgenden Jahren sicherstellt.
  • Das Programm wird nun dem Expertenrat für Klimafragen zur Stellungnahme zugeleitet. Anschließend berät die Bundesregierung über die zu ergreifenden Maßnahmen und soll diese schnellstmöglich beschließen.
  • Da gerade innerhalb der Bundesregierung ein umfassendes Klimaschutz-Sofortprogramm abgestimmt wird, ist geplant, die im Programm enthaltenen Maßnahmenvorschläge in das Gesamtprogramm zu integrieren.

Es besteht hoher klimapolitischer Handlungsbedarf im Gebäudesektor. … Der Sektor muss nun zügig auf den Klimazielpfad gebracht werden. Dies ist nicht nur wichtig, damit die bereits beschlossenen höheren jährlichen Einsparmengen an THG-Emissionen im Rahmen des Klimaschutzgesetzes bis 2030 erfüllt werden, sondern auch, damit die Zielverfehlung des Gebäudesektors für das Jahr 2021 ausgeglichen wird.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022

Das Sofortprogramm enthält insgesamt 12 Einzelmaßnahmen:

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Das GEG soll in der laufenden Legislaturperiode in mehreren Schritten novelliert werden, wobei die Zahl der Novellierungsschritte noch nicht feststeht.

  • Es soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. BMWK und BMWSB sollen gemeinsam die Ausgestaltung der 65-Prozent-EE- Nutzungsregelung weiter konkretisieren.

Ziel ist eine wirksame Umsetzung, die dauerhaft zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors beiträgt und dabei die technische Machbarkeit und Sozialverträglichkeit angemessen berücksichtigt.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022
  • In einer umfassenden Novelle des Gebäudeenergiegesetzes im Jahr 2023 soll die Anforderungssystematik auf die Einsparung von Treibhausgasen ausgerichtet werden, wobei die Einbeziehung des gesamten Lebenszyklus noch geprüft werden soll.
  • In diesem Zusammenhang soll der Neubaustandard ab 2025 an den EH40-Standard angeglichen werden. Einzelheiten der Regelungen stehen noch nicht fest.
  • Um zu gewährleisten, dass viele Gebäude bis dahin möglichst klimazielkompatibel gebaut werden, wurde als Zwischenschritt im Rahmen des Osterpakets der Neubaustandard hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs auf den EH-55-Standard angehoben.

Die mittel- und langfristigen Klimaziele im Gebäudebereich können nur dann erreicht werden, wenn eine zügige und deutliche Steigerung der Sanierungsdynamik erzielt wird, die sowohl eine Erhöhung der Sanierungsrate als auch -tiefe umfasst und die Wärmeversorgung gleichzeitig dekarbonisiert wird.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022

Der Koalitionsvertrag gibt für gewerbliche Neubauten eine Solardachpflicht vor, während Solardächer im privaten Neubau die Regel werden sollen.

  • Die Pflicht soll alle geeigneten Dächer erfassen und darauf abzielen – soweit möglich –, die gesamte geeignete Dachfläche zu nutzen.
  • Dabei können sowohl PV als auch Solarthermie zum Einsatz kommen.
  • Bei der Nutzung der Dachfläche für PV bewirkt die Solardachpflicht in erster Linie Minderungswirkungen im Bereich der Stromnachfrage und ist damit dem Energiesektor zuzuordnen.
  • In diesem Zusammenhang müssen auch die Möglichkeiten zur Umsetzung des Mieterstroms geprüft werden.

Die Bundesregierung unterstützt die Vorschläge der Europäischen Kommission vom 15.12.2021 im Rahmen des Fit-for-55-Pakets sowie vom 18. Mai 2022 im Rahmen von REPowerEU. Diese Regelungen sollen nach Beschluss der EU-Gebäuderichtlinie noch in dieser Legislaturperiode in deutsches Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass technische Machbarkeit und Sozialverträglichkeit angemessene Berücksichtigung finden. Sicher ist aber, dass sich zukünftige Mindestenergiestandards für Gebäude am Ziel der THG-Neutralität 2045 orientieren müssen.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022
  • Im Rahmen der derzeitigen Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie hat die Europäische Kommission (KOM) für öffentliche Gebäude sowie für Nichtwohn- und Wohngebäude die Einführung von Mindestenergiestandards (Minimum Energy Performance Standards, kurz: MEPS) für den Gebäudesektor vorgeschlagen.
  • Darüber hinaus soll nach dem Vorschlag der KOM für den Neubau der Zero-Emission Building Standard eingeführt werden.
  • Diese beiden Vorschläge der KOM sollen grundsätzlich wichtige und entscheidende Instrumente zur Erreichung der Klimaziele sein. Die konkrete Ausgestaltung soll aufgrund der laufenden Verhandlungen noch unklar sein.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll die neuen Vorgaben des GEG flankieren und insbesondere bis zu deren Inkrafttreten die Marktteilnehmer auf die ab 2025 neu geltenden Neubauanforderungen (EH40) und die EE- Wärmeanforderungen (65 Prozent EE-Wärme) effektiv vorbereiten.

Außerdem muss die in den letzten Jahren mit der enormen Aufstockung der Förderung angestoßene Dynamik („Investitionswelle im Sanierungsbereich“) aufrechterhalten werden.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022

Die BEG wird v.a. im Bestand neu ausgerichtet.

  • Sie soll die Einführung der 65%-Regel besonders im Hinblick auf Bestandsgebäude unterstützen und künftig insbesondere mehr und tiefere Sanierungen anreizen.
  • Ziel ist eine deutliche Steigerung der geförderten Sanierungen.
  • Eine umfassende Evaluierung der Förderwirkungen für die BEG ist ab 2022 vorgesehen.

Für den Neubau erfolgt ein dreistufiges Konzept:

  • Die ersten beiden Stufen der Neubauförderung sind am 20.04.2022 und 21.04.2022 an den Start gegangen sind.
  • Insbesondere mit der zweiten Stufe setzt die BEG bereits verstärkt auf einen ambitionierten, an den THG-Emissionen orientierten Standard im Neubau und auf der Lebenszyklusbetrachtung des vom BMWSB entwickelten „Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude“ (QNG). Die Förderung auf Grundlage des QNG ist eine sektorübergreifend wirkende Maßnahme, die Minderungswirkungen sowohl im Bereich der Herstellung von Bauprodukten (damit dem Industriesektor zuzuordnen) als auch im Betrieb der Gebäude (Gebäudesektor) bewirkt.
  • Als dritter und finaler Schritt ist ab Januar 2023 ein neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ vorgesehen. Dieses Programm entwickelt das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen.

Bundesförderung Serielle Sanierung

Die Serielle Sanierung wird als eine innovative Methode zur Gebäudesanierung verstanden: Mit vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen einschließlich damit verbundener Anlagentechnik sollen Gebäude schnell und hochwertig energetisch saniert werden.

  • Die Bundesförderung Serielle Sanierung fördert die Entwicklung, Erprobung und Herstellung neuartiger Verfahren und Komponenten der Seriellen Sanierung und soll dadurch neue Impulse für die Energiewende im Gebäudebereich setzen.
  • Im Rahmen des Klimaschutz- Sofortprogramms wird eine Fortsetzung des Förderprogramms vorbehaltlich einer intern durchzuführenden Evaluierung beschlossen.

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)

Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) setzt Anreize zur Umstellung von vorwiegend fossilen Wärmenetzen auf erneuerbare Energien (EE) und unvermeidbare Abwärme sowie für den Neubau von Wärmenetzen mit min. 75 Prozent Einspeisung aus erneuerbarer Wärme und unvermeidbarer Abwärme. Ergänzend werden Einzelmaßnahmen gefördert. Die BEW ist das Hauptinstrument zur klimaneutralen Transformation der Wärmenetze und soll hierzu Investitionen anreizen, mit denen der Anteil von erneuerbaren Energien in Wärmenetzen maßgeblich gesteigert wird.

Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze bewirkt THG-Minderungswirkungen im Energiesektor durch die Umstellung der Wärmeerzeugung auf nicht-fossile Energieträger und im Gebäudesektor durch den Anschluss bislang mit fossilen Energieträgern beheizter Gebäude an Wärmenetze.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022
  • Laut dem in der Bundesregierung abgestimmten Entwurf der Förderrichtlinie soll auf Basis der derzeit verfügbaren Haushaltsmittel bis 2030 die Installation von durchschnittlich bis zu 400 Megawatt erneuerbarer Wärmeerzeugungsleistung pro Jahr gefördert und somit Investitionen von durchschnittlich rund 690 Millionen Euro jährlich angestoßen werden.
  • Es ist vorgesehen, dass die BEW spätestens 2027 grundlegend überprüft und anhand von Evaluierungsergebnissen überarbeitet werden soll. Dies umfasst unter anderem die Fragen,
    • ob der Mindestanteil für erneuerbare Energien und Abwärme beim Neubau angehoben werden soll,
    • ob ein Effizienzkriterium auch auf die systemische Förderung angewandt werden soll und
    • ob die Betriebskostenförderung abgesenkt werden kann.

Gesetz für kommunale Wärmeplanung

Kommunen werden eine Schlüsselfunktion bei der Umsetzung der Wärmewende hin zur Treibhausgasneutralität zugeschrieben. Ein Prozess, der unter Berücksichtigung der Begebenheiten vor Ort gesellschaftlich und wirtschaftlich tragfähige Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung entwickeln und umsetzen soll, soll deshalb auf lokaler/regionaler Ebene gesteuert werden.

  • Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung (KWP) ist es, einen verbindlichen Orientierungsrahmen für alle Investitionen zu schaffen, die sich direkt oder indirekt auf die Wärmeversorgung in den Kommunen auswirken.
  • Die KWP soll ein zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument zur Umsetzung der Wärmewende sein.
  • Sie soll durch systemische Analysen eine Grundlage für eine strategische und effiziente Erschließung lokaler Wärmequellen (besonders erneuerbare Wärme und Abwärme) schaffen und soll unter anderem in übergreifende kommunale und Stadtplanungsprozesse integriert werden.
  • Die genaue Ausgestaltung der Bundesregelung zur KWP ist derzeit noch offen.
  • Nach derzeitigem Stand erfolgt die Umsetzung durch ein durch den Bundesrat zustimmungspflichtiges Bundesgesetz.
    • In diesem Gesetz würden die Länder verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung einzuführen.
    • Die Länder können auf dieser Basis die Kommunen zur Umsetzung der KWP verpflichten.
    • Der Kabinettsbeschluss wird für das vierte Quartal 2022 angestrebt.

Um unter anderem die Kompatibilität mit nationalen Klima-, Energie- und Nachhaltigkeitszielen, eine hohe Qualität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowie die notwendige Datenverfügbarkeit für Kommunen sicherzustellen, werden verbindliche Mindestvorgaben des Bundes notwendig sein.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022

Aufbauprogramm und Qualifikationsoffensive Wärmepumpe

Wärmepumpen werden durch ihren hohen Effizienzgrad und potenzielle THG-Neutralität eine Schlüsseltechnologie im Wärmebereich zugeschrieben. Damit bestehende Heizungssysteme auf Wärmepumpen umgestellt werden können, ist es dringend geboten, das Wissen zur Installation, Bedienung und Wartung von Wärmepumpen insbesondere im Handwerk zu vermitteln und vertieft zu verankern. Die Maßnahme soll zunächst drei Komponenten umfassen:

  • Weiterbildungen zur Planung und zum Einbau von Wärmepumpen in Wohngebäuden.
  • Schulungen im Bereich natürliche Kältemittel für Wärmepumpen zur Sachkundezertifizierung.
  • Schulungen speziell für den Wärmepumpeneinbau im Bestand mit Blick auf Niedertemperaturfähigkeit und unter Berücksichtigung der Peripherie inkl. qualitativer Beurteilung der Heizverteilung, Heizkörper und Heizlastberechnung.
  • Es ist geplant, eine weitere Komponente zur Thematik der Einhaltung von Lärmgrenzwerten von Luft-Wärmepumpen zu integrieren.

Optimierung bestehender Heizungssysteme

Aktuell werden verschiedene – auch ordnungsrechtliche – Umsetzungsoptionen jenseits von Förderung erarbeitet und diskutiert. Ziel soll es sein, zeitnah eine Optimierung bestehender Heizungssysteme zu initiieren.

  • Um eine effizientere Wärmeversorgung in Bestandsgebäuden zu erreichen, sollen bestehende Heizsysteme kurzfristig so weit optimiert werden, dass signifikante Einsparpotenziale bei fossilen Energieträgern auch kurzfristig messbar werden.
  • Eine wesentliche Rolle soll dabei der sog. hydraulische Abgleich zur Optimierung des Heizungsverteilsystems spielen, mit dem zu geringen Kosten und mit überschaubarem Aufwand deutliche Energieeinsparungen erzielt werden können.
  • Zudem können Optimierungen bei der Heizungseinstellung Einsparungen generieren, da ein Großteil der Heizungen nicht für das jeweilige Gebäude optimiert betrieben werden.

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und damit verbundene hohe Energiekosten und eine mögliche Gefahr einer Ressourcenknappheit an Brennstoffen verschärfen die Notwendigkeit, die Energieeffizienz von Heizungssystemen in bestehenden Gebäuden deutlich und vor allem kurzfristig zu steigern.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022

Initiative öffentliche Gebäude

Mittels einer neuen Maßnahme zur Erhöhung der Sanierungsrate bei allen öffentlichen Gebäuden soll ein vergleichbares Ambitionsniveau wie das der „Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/ Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes“ (EEFB) erreicht werden.

Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur

Mit dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ sollen künftig kommunale Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungen an den Klimawandel gefördert werden.

Zukunft Bau Modellvorhaben für Innovation im Gebäudebereich

Etwa 7 % der nationalen THG-Emissionen werden durch die vorgelagerten Lieferketten der Herstellung, Errichtung und Modernisierung der Wohn- und Nichtwohngebäude und durch die direkten Emissionen der Bauwirtschaft (Anteil Hochbau) verursacht.

  • Während die Bauwirtschaft selbst, also das Bauen auf der Baustelle, vergleichsweise geringe Treibhausgasemissionen verursacht, emittieren die Baustoffindustrie und weitere direkte Zulieferer der Bauwirtschaft Treibhausgasemissionen in beachtlicher Höhe.
  • Diese bislang wenig beachteten Emissionen weisen Emissionsminderungspotenziale auf,
    • einmal im Bereich der Entwicklung der Nachfrage nach Bauprodukten mit geringer CO2-Bilanz und
    • andererseits im Bereich des Übergangs zu emissionsarmen und klimaverträglichen Herstellungsverfahren.

Die innovativen Potenziale der Wertschöpfungskette Bau sind für das Erschließen dieser Emissionsminderungspotenziale von großer Bedeutung.

BMWK/BMWSB, Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 KSG für den Sektor Gebäude, 13.07.2022

Mit dem Förderprogramm Zukunft Bau Modellvorhaben für Innovation im Gebäudebereich des BMWSB sollen vermehrt neuartige und bislang nicht marktübliche Lösungsansätze für das klimaneutrale, klimaangepasste, energieeffiziente, ressourcenschonende und bezahlbare Bauen in der allgemeinen Planungs-und Baupraxis etabliert werden.

  • Dazu sollen Vorhaben gefördert werden, die vielversprechende Lösungen aus Vorhaben der Forschung und Entwicklung praktisch erproben und ggf. deren Erfolg demonstrieren bzw. die ökonomisch-ökologische Vorteilhaftigkeit der Lösungsansätze belegen.
  • Bauherren sollen durch die Förderung ermutigt und in die Lage versetzt werden, innovative Lösungen in laufende Projektentwicklungen, Planungs- und Bauvorhaben einzubringen.
  • Insbesondere sollen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Möglichkeit erhalten, Ansätze aus der Forschung und Entwicklung im Rahmen von Bauprojekten mit Pilotcharakter umsetzen zu können.

Eigenanteilsbefreiung für finanzschwache Kommunen zur Einstellung von Fachpersonal für das Klimaschutz- und Energiemanagement

Finanzschwache Kommunen erhalten eine Vollfinanzierung für die im Rahmen der Förderung befristete Einstellung von Fachpersonal.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Mit dem Energieeffizienzgesetz soll erstmals ein sektorübergreifender rechtlicher Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen und das Ambitionsniveau des Klimaschutzgesetzes für die Energieeffizienz festgeschrieben werden. Gleichzeitig soll mit dem EnEfG wichtige Anforderungen aus der laufenden EED-Novelle national umgesetzt werden.

Im Einzelnen

  • werden Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie festgelegt, die das Ambitionsniveau des Klimaschutzgesetzes auf die Energieeffizienz herunterbrechen;
  • werden Bund und Länder verpflichtet, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 kumulierte zusätzliche Einsparungen in Höhe von 280 TWh erbringen;
  • werden zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstige öffentliche Stellen verpflichtet, ab einem bestimmten Energieverbrauch Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen;
  • wird eine Pflicht für Unternehmen, Energiemanagementsysteme (EMS) in Orientierung an Art. 11 Abs. 1 Energieeffizienz-Richtlinie (Neufassung) einzuführen, gesetzlich verankert. Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden werden künftig zur Einführung eines EMS oder Umweltmanagementsystems (UMS) verpflichtet. Auch KMU mit einem jährlichen durchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 2,78 Gigawattstunden werden erstmals zu Energieaudits verpflichtet und
  • werden neue Rechenzentren zur Einhaltung von Mindeststandards bei Energieeffizienz (Effektivität des Stromverbrauchs von 1,3) und Abwärmenutzung von mindestens 30 Prozent verpflichtet.
    • Rechenzentren führen EMS oder UMS ein und müssen ab einer Gesamtanschlussleistung von mehr als einem Megawatt und öffentliche Rechenzentren von mehr als 100 Kilowatt diese validieren oder zertifizieren.
    • Betreiber von Rechenzentren und dortiger IT-Infrastruktur berichten über Energieverbrauch und Energieeffizienz.
    • Die Bundesregierung stellt die Informationen in einem öffentlichen Register für energieeffiziente Rechenzentren zusammen.
    • Darüber hinaus sind Informationspflichten zur Wärmeauskopplung und zur Beratung von IT-Betreibern innerhalb eines Rechenzentrums vorgesehen.
    • Informationen aus dem öffentlichen Bereich des Energieeffizienzregisters werden in einen nichtöffentlichen Bereich des Registers aufgenommen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen oder nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
    • Das Energieeffizienzgesetz wird darüber hinaus Anforderungen für Energiedienstleister aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) aufnehmen.

© Copyright by Dr. Elmar Bickert