Beauftragt der Auftraggeber mehrere unterschiedliche Architekten/Ingenieure mit der (Fach-) Planung und Überwachung des Bauprojekts, so bilden sich im Geflecht der Aufgabenverteilungen und Vertragsverhältnisse Schnittstellen, an denen eine (Mit-) Verantwortung des Auftraggebers für Planungs- und Überwachungsmängel entstehen kann und welche daher einer besonderen Beachtung im Rahmen der Vertragsgestaltung und des Vertragsmanagements bedürfen. Der BGH (Urt. v. 14.07.2016 – … Architektenhaftung und Mitverschulden des Auftraggebers bei Planungs- und Überwachungsmängeln: Wer haftet wem für überlassene Unterlagen und Pläne? weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden