Beauftragt der Auftraggeber mehrere unterschiedliche Architekten/Ingenieure mit der (Fach-) Planung und Überwachung des Bauprojekts, so bilden sich im Geflecht der Aufgabenverteilungen und Vertragsverhältnisse Schnittstellen, an denen eine (Mit-) Verantwortung des Auftraggebers für Planungs- und Überwachungsmängel entstehen kann und welche daher einer besonderen Beachtung im Rahmen der Vertragsgestaltung und des Vertragsmanagements bedürfen. Der BGH (Urt. v. 14.07.2016 – VII ZR 193/14) hat hierzu seine Rechtsprechung fortgeschrieben.


Planung – Bauüberwachung

Im Vertragsverhältnis zum bauüberwachenden Architekten trifft den Auftraggeber regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Denn der bauüberwachende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen.

Überlässt der Auftraggeber dem Bauüberwacher fehlerhafte Pläne, so muss sich der Auftraggeber ein Mitverursachen des Schadens anrechnen lassen. Lässt er die Pläne durch einen dritten Architekten erstellen, muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen.


Boden-/Grundwasser-Untersuchung – Tragwerksplanung

Die vorgenannte Zurechnung und Anrechnung von Mitverschulden aufseiten des Auftraggebers gilt auch, wenn der Auftraggeber einem Tragwerksplaner

  • Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht bzw. durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten überreichen lässt oder
  • dazu sonstige Angaben macht,

die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.

Zur  Begründung einer solchen Mitverantwortung des Auftraggebers  führt der BGH aus:

  • Der Tragwerksplaner kann eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse herrscht.
  • Der Tragwerksplaner kann und darf daher erwarten, dass der Auftraggeber ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erstellen.
  • Werden dem Tragwerksplaner insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Auftraggeber die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen.

Objektplanung – Planung der Außenanlagen

Die vorgenannten Grundsätze zu den Obliegenheiten des Auftraggebers im Verhältnis zu einem bauaufsichtsführenden Architekten und zu einem Tragwerksplaner gelten auch für das Verhältnis des Auftraggebers zu einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten, wenn dieser Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten benötigt, um seine eigene Planungsleistung zu erbringen:

  • Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, darf der mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Architekt erwarten, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten zutreffende Angaben über die Umstände enthalten, die er für seine eigene Planung benötigt.
  • Dem Auftraggeber obliegt es daher in diesem Fall, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe der Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten stellt in diesem Fall eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlagen dar.
  • Überlässt der Auftraggeber einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne des von ihm mit der Objektplanung beauftragten Architekten, muss er sich die Mitverursachung des infolge einer mangelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen zurechnen und anrechnen lassen.

Einschränkung

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung von den vorstehenden Grundsätzen:

Den Auftraggeber trifft kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen, die er einem von ihm beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, wenn letzterer die Erstellung dieser Pläne und Unterlagen als eigene Leistung schuldet. Denn dann kann der Architekt nicht erwarten, dass der Auftraggeber ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistungen zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung stellt. Er ist dann für diese Pläne und Unterlagen selbst verantwortlich.

Eine solche eigene Planungspflicht des Architekten ist zu unterscheiden von der Pflicht des Architekten, überlassene Pläne und Unterlagen auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen:

  • Eine solche Pflicht des Architekten ist nicht geeignet, ein Mitverschulden des Auftraggebers auszuschließen.
  • Die Überprüfungspflicht ist für die Frage bedeutsam, ob den Architekten hinsichtlich des Mangels der von ihm erstellten Planung ein Verschulden trifft. Verletzt er also seine Pflicht zur Überprüfung der ihm überlassenen Pläne und Unterlagen und werden seine Planungen deshalb mangelhaft, so kann er sein Verschulden nicht damit bestreiten, dass die Mangelursache in den ihm überlassenen Unterlagen liege. Es bleibt ihm aber im Rahmen der Höhe des von ihm zu tragenden Schadens unbenommen, ein Mitverschulden des Aufttraggebers einzuwenden.
  • Eine den Mitverschuldenseinwand ausschließende eigene Planungspflicht setzt voraus, dass der die Pläne und Unterlagen empfangende Architekt diese nicht nur überprüfen, sondern deren Inhalt als eigene Leistung selbst planen und erstellen muss. Die Feststellung, dass für den Architekten die nicht sach- und fachgerechte Planung des anderen Planers erkennbar sei und dass er zur selbständigen Prüfung verpflichtet gewesen sei, reicht hierfür nicht aus.

Denn das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht bedeutet nicht, dass dem Architekten insoweit ein eigenständiger Planungsauftrag erteilt worden war.

Die Vertragsgestaltung sollte diese Unterscheidung bei der Behandlung der Planungsschnittstellen beachten. Weiter sollte die Vertragsgestaltung beachten, dass es sich bei den vorgenannten Mitwirkungshandlungen und Mitverantwortlichkeiten des Auftraggebers „nur“ um Obliegenheiten handelt. Das ist ein „Weniger“ zur echten Vertragspflicht:

  • Die Verletzung einer solchen Obliegenheit führt zu einem Mitverschuldenseinwand des Architekten im Rahmen eines vom Auftraggeber geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, nicht aber zu einem eigenständigten Schadensersatzanspruch des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.
  • Außerdem resultiert aus der Obliegenheit kein durchsetzbarer und einklagbarer Anspruch des Architekten auf Vornahme der jeweiligen Mitwirkung.

Dies unterscheidet die Obliegenheit von der Vertragspflicht. Allerdings steht dies unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien: Die Vertragsparteien können eine Obliegenheit auch zur Vertragspflicht machen.


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