Der BGH (Urteil vom 8. Juli 2016 – V ZR 35/15) zeigt anhand eines aktuellen Falls, dass ein Haftungsausschluss nicht gegen eine Altlastenhaftung schützt, wenn wesentliche Anknüpfungspunkte der Gewährleistungshaftung des Immobilienverkäufers nicht hinreichend berücksichtigt werden. Die Sach- und Vertragslage Der klagende Käufer kaufte von der beklagten Bundesrepublik Deutschland ein Grundstück aus dem Bundeseisenbahnvermögens, das früher zum Bahnbetrieb genutzt … BGH zur Verkäuferhaftung bei Altlasten(verdacht): Umweltgefährdende Bodennutzung begründet offenbarungspflichtigen Mangel weiterlesen
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