BGH zur Unwirksamkeit bauvertraglicher Sicherheiten: Auf die Abgrenzung kommt es an

Ganzheitliche Betrachtung im besten Rechtssinne: Wenn einzelne, für sich genommen wirksame Vertragsregelungen in ihrem Zusammenwirken zur Gesamtunwirksamkeit führen, etwa bei Sicherheitenabreden zur Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit im Bauvertrag.