BGH zur Unwirksamkeit bauvertraglicher Sicherheiten: Auf die Abgrenzung kommt es an
Ganzheitliche Betrachtung im besten Rechtssinne: Wenn einzelne, für sich genommen wirksame Vertragsregelungen in ihrem Zusammenwirken zur Gesamtunwirksamkeit führen, etwa bei Sicherheitenabreden zur Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit im Bauvertrag.
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