BGH zur bauvertraglichen Gewährleistungssicherheit: Keine Verschärfung der Bürgschafts-AGB
Der BGH hat wiederholt erkannt, dass der Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann. Es gab aber Kritik – und manche Nebelkerze. Dem tritt der BGH nun entgegen. Es gebe keinen Anlass, die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen. Der Fall gibt aber Anlass zur weiteren Klärung.
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