Der BGH stellt klar, dass das Formerfordernis nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mieterhöhungserklärung des Vermieters kein Selbstzweck ist. Ob hier, im Rahmen der Modernisierungsumlage, ob bei einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB oder bei einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB, stets gilt: Entscheidend ist, ob damit ein maßgeblicher Erkenntniswert verbunden ist. Der BGH erläutert die Anforderungen am aktuell ganz besonders wichtigen Beispiel von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie.
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