Mietpreisbremse: Neubauausnahme gilt auch für Wiederherstellung von Wohnraum
Nach dem Ausnahmetatbestandes des § 556f Satz 1 BGB gilt die Vorschrift des § 556d Satz 1 BGB über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent nicht für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Der BGH hat nun den Anwednungsbereich der Norm erweitert.
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