Recht haben und Recht bekommen, das sind bekanntlich zwei unterschiedliche Dinge. Um beides zu erreichen, muss bei Gericht gekämpft werden. Mag nicht jeder. Ich mag es. Immer nach den Regeln:

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Dabei ist nicht nur der Kampf um das Recht zu führen und zu gewinnen. Auch der Kampf um die Wahrheit ist wichtig – und fordernd.

So stand ich kürzlich beim Landgericht Berlin II (Foto) mit einem Zeugen gegen sechs Zeugen der Gegenseite im Gerichtssaal zu einer zentral entscheidenden Tatsachenfrage (Zeitpunkt einer Baumaßnahme).

Aussichtslos? Nur der Zahl nach. Denn was entscheidet Prozesse? Die Strategie.

Im konkreten Fall musste es in der Beweisaufnahme strategisch darum gehen, die zahlenmäßige Übermacht der gegnerischen Zeugen zum Einsturz zu bringen. Wie? Man verwendet den eigentlichen Vorteil der Gegenseite gegen sie, nutzt die zahlenmäßige Überlegenheit der Gegenseite, um sie zum Einsturz zu bringen.

Das Mittel? Die Wahrheitsprobe.

Sie setzt da an, mit dem die 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Beweisaufnahme eröffnete: Die Personen in Robe wissen regelmäßig nicht, welche Sachverhaltsschilderung zutreffend ist. Sie waren nicht dabei. Die Richter und Anwälte im Gerichtssaal müssen sich daher ein Bild von den Zeugen und deren Aussagen machen. Für seine Entscheidung braucht das Gericht ein „Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“ Also stellt man die Zeugen selbst auf die Probe, und zwar anhand von Vorgängen, bei denen auch die Personen in Robe dabei sind.

Konkret:

  1. Sie greifen gleich den ersten Zeugen hart an, konfrontieren ihn mit mindestens einem zentralen Zweifel.
  2. Sie setzen darauf, dass der schon vernommene Zeuge den vor dem Gerichtssaal wartenden Zeugen hiervon berichtet und dass diese sich hierzu für die weiteren Aussagen abstimmen.
  3. Sie vergewissern sich hiervon, indem Sie kurz den Gerichtssaal verlassen, etwa um nach dem eigenen Zeugen zu sehen.
  4. Sie lassen das Gericht merken, dass die weiteren Aussagen zu dem einen Zweifel merkwürdig abgestimmt wirken und bringen es dazu, die Zeugen zu fragen, ob sie sich vor dem Gerichtssaal abgesprochen haben.
  5. Wird das verneint, legen Sie offen, dass Sie Gegenteiliges vor der Tür selbst wahrgenommen haben, und veranlassen das Gericht dazu, die Zeugen damit zu konfrontieren.
  6. Die Zeugen werden verunsichert, typischerweise fallen sie um. Selbst wenn sie die Aussage zur Hauptfrage (Zeitpunkt der Baumaßnahme) nicht revidieren, sie revidieren mindestens die Aussage zur Absprache der Zeugen. Das reicht, die Front der gegnerischen Zeugen bekommt Risse und Lücken, sie bröckelt, wird instabil und nach weiteren gezielten Attacken fällt sie schließlich.

Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. So heißt es. Wenn man einen gegnerischen Zeugen wegen der Beweisfrage nicht deutlich der Lüge überführen kann, schafft man ergänzend einen aktuellen Vorgang, anhand dessen man die Wahrhaftigkeit des Zeugen erproben kann. Besteht er die Probe nicht, bedarf es nur noch wissender Blicke zum Richtertisch, um den Fall gemeinsam abzuschließen.

Meine Mandantin freute sich über eine großen Kampf und ein vollständiges Obsiegen.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht zugrunde gelegt, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.06.2025 – 3 S 5/23

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