Vertrag kommt von vertragen.

Kennen Sie den Spruch? Grausam.

Gerne verwendet von Beratern, die an einem schnellen Vertragsschluss interessiert sind und mit solchen Floskeln harte Vertragsverhandlungen unterbinden und kämpfende Rechtsanwälte isolieren möchten. In meinen Verhandlungen verlieren solche „Schaumschläger“ gerne mal den Platz am Verhandlungstisch. Denn professionelle Vertragsjuristen denken für ihre Mandanten nicht in Kuschel-Floskeln, sondern in Worst-Case-Szenarien.

Einen nicht ganz so kampfbereiten Verhandlungstisch hatte offenbar die Deutsche Bahn bei ihren Projektverträgen mit den baden-württembergischen Projektpartnern zum Projekt Stuttgart 21. Denn zu dem zentralen Thema Mehrkosten landete eine bloße „Sprechklausel“ im Finanzierungsvertrag, die an einem missverstandenen „Sich-Vertragen-Wollen“ kaum zu überbieten ist: Für den Fall von Mehrkosten war lediglich die Aufnahme von Gesprächen vereinbart worden.

Es kam, wie es kommen musste: Der Worst Case trat ein. Aus einem vereinbarten Finanzierungsrahmen von 4,5 Mrd. Euro wurden Gesamtkosten von ca. 11,8 Mrd. EUR. Mangels Worst-Case-Szenario gab der Vertrag dazu aber nichts für die Bahn her. Die Bahn versuchte es trotzdem bei Gericht, scheiterte aber klar beim Verwaltungsgericht Stuttgart und nun final beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Völlig zu Recht. Denn die Bahn wollte doch tatsächlich eine Forderung über weitere 4,7 Mrd. EUR auf Grundlage einer Klausel geltend machen, die lediglich eine Aufnahme von Gesprächen vorsah. Selbstredend folgt aus einer Vereinbarung von Gesprächen nur ein Anspruch auf Gespräche, nicht aber ein Milliarden-Zahlungsanspruch.

Da die Zuschüsse vertraglich begrenzt waren (trotz erkanntem Mehrkostenrisiko), halfen auch keine Vertragsauslegung oder Geschäftsgrundlage. Hinzu kam ein „Eigentor“: An anderer Stelle sah der Vertrag ausdrücklich Verhandlungen (und nicht nur die Aufnahme von Gesprächen) vor.

Man hatte also nur die Aufnahme von Gesprächen vereinbart. Daraus folgt aber kein Zahlungsanspruch. Daraus folgt noch nicht einmal eine Verhandlungspflicht oder gar ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine Vertragsklausel ohne justiziablen Wert, vielmehr als Sperrargument gegen andere Anspruchsgrundlagen, zu einem der zentralsten Themen von Großbauprojekten und Infrastrukturvorhaben: Mehrkosten.

Bei Gericht versuchte die Bahn dann offenbar den Kampfgeist an den Tag zu legen, der sich bei den Vertragsverhandlungen noch in einer Sprechklausel aufgelöst hatte. Die Gerichte aber verwiesen die Bahn zurück auf die Verhandlungsphase: Die Bahn hatte es nicht geschafft, mehr als eine Sprechklausel zu vereinbaren. Dann kann sie aber nicht bei Gericht so tun, als habe sie es geschafft, eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung für das Projekt Stuttgart 21 mit der Folge zu vereinbaren, dass sich alle Vertragsparteien über die festgelegten Finanzierungsbeiträge hinaus an allen weiteren Mehrkosten zu beteiligen haben.

Was lehrt dieser Fall?

  1. In Vertragsverhandlungen muss es einen Vertragsjuristen geben, der in der Lage und auch bereit ist, sich mit einem „don’t blame me for doing my job“ auch mal unbeliebt zu machen.
  2. Kooperationsklauseln können ihre Berechtigung haben, sind aber nicht geeignet, harte Vertragsklauseln oder zumindest justiziable Anpassungsklauseln mit Anpassungstatbestand und Anpassungsfolge zu ersetzen.
  3. Und bei Gericht gilt ein Zitat vom Berliner Kammergericht, das ich so gerne in meinen Fällen aufgreife und das sich in der vorgenannten Rechtsprechung bestätigt:

Leider ist – wie auch vorliegend – immer wieder zu beobachten, dass trotz klarer schriftlicher oder – wie hier – sogar mit notarieller Beratung fixierter Vereinbarungen versucht wird, der anderen Vertragspartei eine „Nachverhandlung“ aufzuzwingen und das Ergebnis einseitig zu diktieren, weil eine der Parteien der Vertragsschluss reut oder – wie hier – sie zwischenzeitlich ohne Rücksicht auf die andere Partei Entscheidungen getroffen, die dem Inhalt nicht Rechnung tragen, und sie nun andere, zusätzliche Interessen geschaffen hat, und deshalb etwas erhalten möchte, das sie zu verhandeln nicht im Stande war oder „vergessen“ hatte.

Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte, die Verhandlungsgewichte nachträglich zu verschieben und anstelle der Parteien eine subjektiv für angemessen empfundene Regelung nachträglich unter Umgehung des Verhandlungserfordernisses zwischen den Parteien zu gestalten und unter Eingriff in deren Verhandlungsposition eine Partei gegen die getroffene Vereinbarung zu einer Anpassung zu zwingen.“

Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.01.2019 – 22 U 86/17

HINWEIS:
Der Fall zeigt anschaulich, dass der Versuch, ein schlichtendes Vertragsrecht zu begründen, kritisch zu sehen ist. Besteht zwischen den Parteien ein nur noch vor Gericht zu klärender Streit, taugen schlichtende Maßstäbe nur in Ausnahmefällen. Können die Parteien sich dagegen selbst und einvernehmlich über Konfliktsituationen hinwegsetzen, bedürfen sie keines Rechts, das ihnen das gestattet.
Ausführlich: Der Bauvertrag als symbiotischer Interessenwahrungsvertrag – Ein Beitrag zur Institutionenbildung im Bauvertragsrecht unter Berücksichtigung von PPP/BOT-, Projektfinanzierungs- und Partnering-/Alliancingmodellen. Duncker & Humblot, Berlin, 2014.

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