Gehe ich in Berlin zum Landgericht, komme ich regelmäßig an der Justitia vorbei (li. Bild). Von dort bin ich sie mit Augenbinde gewohnt. Neulich war ich beim Landgericht Dresden. Auch dort eine Statue, die ich als Justitia identifizieren würde – ohne Augenbinde (re. Bild).


Mir ist sie mit Augenbinde deutlich lieber. Ich erwarte von den staatlichen Gerichten gerechte Urteile ohne Ansehen der Person. Und das vor allem dann, wenn ich gegen den Staat selbst prozessiere, in Dresden aktuell gegen den Freistaat Sachsen (für die Hotelwirtschaft) und in Berlin gegen ein landeseigenes Staatsunternehmen (für die Wohnungswirtschaft).
Tatsächlich kommt man manchmal nicht umhin, das Gericht selbst zu konfrontieren. Damit es in seine Rolle zurückfindet. Die Rolle des „nicht beteiligten Dritten“. Weg von jeder Parteilichkeit. Dazu braucht man weder Götterkunde noch Statuenkenntnis. Es reicht das Bundesverfassungsgericht:
„Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens darüber hinaus, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet. Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem „nicht beteiligten Dritten“ ausgeübt wird. Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen „Richter“ und „Gericht“ untrennbar verknüpft. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten."
Es gibt also keinen Grund für falschen Respekt vor großen Statuen. Der Respekt gebührt der Verfassung. Sie garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.
Diese Verfassungsgarantie wird nicht erst verletzt, wenn tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Der „böse Schein“ reicht aus.
Auch ein unangemessener Druck auf die Parteien eines Zivilverfahrens, einen Vergleich zu schließen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Sogar ironische Formulierungen des Gerichts können kritisch sein, wenn sie zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen einer Partei lächerlich zu machen.
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