Schon bei einem vorgelagerten Punkt stellt sich der VGH München (entgegen dem VG München) ausdrücklich gegen eine Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Streitfrage, ob der Antragsteller bei der Rüge der Verletzung der § 5 BaumSchV sich auch auf den außerhalb der Baumschutzverordnung liegenden Teil des Prüfprogramms berufen kann).

Und so zeigt sich weitergehend, dass es eine solche Entscheidung vor allem auch in Berlin eher nicht geben dürfte.

Entgegen dem VGH München wird hier § 34 BauGB zutreffend eher als Ermöglichungs- und weniger als Verhinderungsnorm verstanden. So jedenfalls die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg in Übereinstimmung mit dem BVerwG und weiteren OVGs.

§ 34 Abs. 1 BauGB bietet keine Handhabe, überkommene Strukturen zu perpetuieren. Vielmehr sind Gebäuden im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich, auch hin zu einer intensiveren Wohnnutzung. Eine Beschränkung auf das, was nach subjektiver Sicht städtebaulich wünschenswert ist, darf nicht vorgenommen werden. Das Gebot des „Einfügens“ soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren, es zwingt gerade nicht zur Uniformität.

Der verengte Blick

Bereits der Ansatz des VGH München, sich der Berücksichtigung des gesamten Gevierts zu verweigern, ist abzulehnen. Denn maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf diese auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis eintreten. Hier nur auf ein verengtes Straßengeviert abstellen zu wollen, zeugt von einem zu formalistisch verengten Blick.

Der blinde Blick

Nicht zu rechtfertigen ist es, bauliche Anlagen sogar innerhalb des Straßengevierts auszublenden, da diesen als Nebenanlagen oder sonst keine maßstabsbildende Kraft zukomme. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt; außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Weder kann man Gebäude, nur weil sie nicht unterkellert und eingeschossig sind, eine andere Dachform haben oder städtebaulich nicht wünschenswert sind, als Nebenanlagen einordnen oder sonst aus der Betrachtung ausblenden. Selbst nicht mehr genutzte bauliche Anlagen prägen die Eigenart der näheren Umgebung weiter, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Noch kann man einfach Garagengebäude ausblenden, besonders deutlich mit dem OVG Magdeburg:

Der … Garagenanlage kann in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine prägende Kraft nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht der Wohnnutzung dient. Auch wenn Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäude keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, weil es ihnen insoweit an einer prägenden und damit maßstabsbildenden Kraft fehlt, rechtfertigt dies allein noch nicht den Schluss, dass sie auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.

Das gilt hier umso mehr, da tatsächlich (und allein darauf kommt es an) sogar eine Wohnnutzung vorlag, die schon aus funktionalen Geischtpunkten der Annahme einer Nebenanlage entgegensteht und in keinem Fall als Fremdkörper ausgeblendet werden darf.

Der einseitige Blick

Besonders gravierend aber ist der Ansatz des VGH München

  • die Bautiefe gänzlich unreflektiert und ohne städtebauliche Rechtfertigung als unumstößliches Hindernis für den Wohnungsneubau zu behaupten und
  • dem Wohnungsneubau im Wege der Nachverdichtung und Innenentwicklung ohne jede weitere Begründung bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu unterstellen.

Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen.

  • Nicht ein Wort verliert der VGH München dazu, weshalb Wohnungsneubau durch Innenentwicklung und Nachverdichtung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Der Verweis auf eine Vorbildwirkung reicht nicht, das ist eine Scheinbegründung, Vorbildwirkung für was? Wieso sollte eine Vorbildwirkung für Wohnungneubau negativ sein?
  • Und keinesfalls ist der Bauherr auf das Erfordernis eines Bebauungsplans zu verweisen. Der Rechtsanwender ist im Rahmen des § 34 BauGB an die planungsrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers und an die vorhandene Bebauung als Planersatz gebunden. Man kann sich dem auch nicht dadurch entziehen, dass man anführt, für die Entwicklung eines Wohnbaustandorts sei die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, um eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

Zugleich kann die Überhöhung der Bebauungstiefe nicht nachvollzogen werden. Es geht hierbei um die Zulässigkeit einer sog. rückwärtigen Bebauung, die auch Hinterlandbebauung genannt wird.

  • Darin deutet sich schon begrifflich an, dass eine solche Hinterlandbebauung nicht unbedingt etwas mit einem Wohnhaus im Rückteil des Innenhofes eines geschlossenen Wohnungsviertels zu tun hat. Die Bebauungstiefe mag zum Schutz eines bruhigten Hinterlandes bei zusätzlichen Gebäuden im rückwärtigen Grundstücksteil relevant sein, etwa bei sog. Pfeifenkopf- oder Hammergrundstücken, eher aber nicht im Innenhof von innerstädtischen Wohnblöcken.
  • Ist der relevante Bereich aber ohnehin schon im Bestand bebaut (hier durch Garagengebäude, teilweise sogar mit Wohnnutzungen), kann schon begrifflich keine unzulässige Hinterlandbebauung vorliegen: Es gibt keine geschützte Ruhelage. Auch liegen keine die Eigenart des Gebiets oder das Ortsbild prägenden Freiflächen oder erforderliche Lüftungsschneisen vor.
  • All das wird vom VGH München noch nicht einmal thematisiert.

Was der VGH München nicht aufgreift, hat das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt hervorgehoben:

  • Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, wonach eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht wäre.
  • Vielmehr bedarf es für die Feststellung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, darüber hinaus hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation: Die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. nicht überbaute Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein.
  • Es bleibt ein Rätsel, welchen schützenswerten städtebaulichen Aussagewert der VGH München dem von ihm geschützten Innenhofbereich zugemessen hat.

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