Wohnwertmerkmale im Mietspiegelrecht können verfälschend und verzerrend sein. Denn sie können subjektiv geprägt sein. Was für den einen den Wohnwert hebt, ist für den anderen wohnwertmindernd. Problematisch wird es, wenn Mietende sich von Vermietenden einen Wunsch realisieren lassen, um diesen anschließend flächen-, wohnwert- und mietmindernd geltend zu machen.
Beispiel: Der Vermieter baut für Mieter eine Trennwand ein, etwa um den Mietern für jedes Kind ein eigenes Zimmer zu ermöglichen. Die Mieter bedanken sich hocherfreut – um dann bei der Miete wegen der Trennwand Wohnfläche abzuziehen, einen schlechten Schnitt der Wohnung anzuführen und fehlende Barrierefreiheit zu rügen.
Nachdem ich schon am 02.01.2026 erfolgreich (AG Berlin-Schöneberg) das Verbot widersprüchlichen Verhaltens für eine vermietende Mandantin anwenden konnte, gelang dies nun erneut am 10.03.2026 (AG Berlin-Lichtenberg).

§ 242 BGB verbietet widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein, wenn das frühere Verhalten mit dem Späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. … Es gibt keinen Anspruch auf widersprüchliches Verhalten.
AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 10.03.2026 – 20 C 5325/24
Am Ende scheiterten die Mieter sowohl damit, die Trennwand als flächen-, wohnwert- und mietmindernd geltend zu machen, als auch damit, sich gegen seine Beseitigung zu wehren. Sie verloren also auf allen Ebenen – weil sie sich auf allen Ebenen widersprüchlich verhielten.
Erst kürzlich war ich mit dem gleichen Rechtsgrundsatz bei einem weiteren Gericht erfolgreich:
Es ist als treuwidrig anzusehen, wenn ein Mieter die Beseitigung eines Mangels verlangt, die er zuvor unberechtigt verhindert hat.
Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.01.2026 – 3 C 153/25
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