MIt Beschluss vom 14. Dezember 2016 – VII ZB 29/16 hat der BGH weiter Licht in die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gebracht:


Grundsatz:

  • Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung.
  • Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird.

Ausnahmen:

In Ausnahmefällen kann eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ergehen.

  1. Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptsacheverfahrens absieht, soll der Antragsgegner so gestellt werden, als habe er obsiegt; insoweit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers ergehen.

  2. Darüber hinaus kann eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren auch dann ergehen, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurücknimmt. In diesem Fall hat der Antragsteller grundsätzlich die Kosten zu tragen. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren. Eine einseitige Erledigungserklärung, die im selbständigen Beweisverfahren unzulässig ist, soll regelmäßig als Antragsrücknahme in diesem Sinne aufzufassen sein, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet sein soll.

  3. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann im selbständigen Beweisverfahren auch dann ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

  4. NEU: Der Antragsteller hat grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine solche Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren.


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