| ANLASS | WOHNGEBÄUDE | NICHTWOHNGEBÄUDE |
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| NEUBAU | Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. | Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. |
| RENOVIERUNG | Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer grö- ßeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. | Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. |
| BESTAND | Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird. | |
| ERFÜLLUNGSOPTION | Hat ein Eigentümer die Pflicht zur Errichtung eines Ladepunktes für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. | |
| BEFREIUNGEN & AUSNAHMEN | Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die Vorgaben zur Renovierung nicht anzuwenden. | Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung ausgenommen. Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die Vorgaben zur Renovierung und Bestand nicht anzuwenden. |
| GEMISCHT GENUTZTE GEBÄUDE | Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nicht- wohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften des Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach dem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes. Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohn- gebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und ver- fügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften des Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach dem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes. | Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften des Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach dem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes. Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohn- gebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften des Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach dem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes. |
Was gilt im Quartier?
Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können (auch unter Einbeziehung Dritter, insbesondere Energieversorgungsunternehmen) schriftliche Vereinbarungen (soweit nur ein Eigentümer der im räumlichen Zusammenhang stehenden Gebäude vorhanden: Schriftliche Dokumentation) über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach dem GEIG zu erfüllen inkl. Regelungen zur gemeinsamen Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur, zur gemeinsamen Errichtung von Ladepunkten, zur Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und zum Führung von Leitungen über Grundstücke.
§ 12 ist neu. Die grundsätzliche Regelung in Absatz 1 ermöglicht, die Vorgaben des Gesetzes zur Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten auch im Wege von Quartierslösungen umzusetzen. Sie befasst sich mit konsensualen Lösungen bei Quartiersansätzen.
BT-Drucksache 19/26587
Weitere Pflichten nach dem GEIG:
- Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich des Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten dem Gesetz entsprechen.
- Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung.
- Will ein Eigentümer seine Pflichten durch die Erfüllungsoption erfüllen (s.o.), muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
- Die Vereinbarung bzw. schriftliche Dokumentation im Rahmen der Quartierslösung (s.o.) ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
| BEGRIFF | DEFINITION / ANFORDERUNG |
|---|---|
| Wohngebäude | Ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen. |
| Nichtwohngebäude | Ein Gebäude, das kein Wohngebäude ist. |
| Parkplatz | Eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht. |
| Stellplatz | Eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind. |
| Eigentümer | Der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. |
| Gebäudenutzfläche | Die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-091, die beheizt oder gekühlt wird. |
| Nettogrundfläche | Die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird. |
| Größere Renovierung | Die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. |
| An das Gebäude angrenzende Stellplätze | Wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befin- den, denselben Eigentümer wie das Gebäude hat, überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist. |
| Elektromobil | Ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. |
| Leitungsinfrastruktur | Die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen. – Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. – Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. – Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. – Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente. |
| Elektrische Infrastruktur | Der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der tech- nischen Komponenten und der damit zusammen- hängenden Ausstattung, |
| Ladeinfrastruktur | Die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind. |
| Ladepunkt | Eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. |
Titelbild: Honda e (Screenshot)
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