Das OVG Berlin-Brandenburg hat erneut ein Wohnungsneubauvorhaben gegen Angriffe von Nachbarn verteidigt. Erneut ging es um ein Wohnungsneubauvorhaben im Rahmen des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB.
Siehe schon:
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Nachverdichtung von Baulücken im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (35 BauGB)? Auf den Bebauungszusammenhang kommt es an
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Schon das vorhergehende Verwaltungsgericht Berlin hatte § 34 BauGB zutreffend eher als Ermöglichungs- und weniger als Verhinderungsnorm verstanden: § 34 Abs. 1 BauGB biete (auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anders als ein Bebauungsplan) keine Handhabe, überkommene Strukturen zu perpetuieren.
Das OVG stützt das und stärkt § 34 BauGB noch weiter.
Es greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, wonach die Baugenehmigungsbehörde, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen hat, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt. Denn die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen.
Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich. Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2024 – OVG 10 S 1/24 unter Verweis auf BVerwG
Der Nachbar wollte das nicht gelten lassen und meinte, bei einem weiten und „wohnungsbaufreundlichen“ Verständnis der Norm, sei § 34 BauGB ein „Schlupfloch“, um ein Baurecht durchzusetzen, das im Rahmen eines Bebauungsplans nicht begründbar wäre. Schon die Prämisse war natürlich nicht zu halten. Natürlich kann § 34 BauG ein weitergehendes Baurecht gewähren als § 30 BauGB,.
Einerseits kann nämlich § 34 BauGB durchaus ein „weitergehendes Baurecht“ als ein Bebauungsplan gewähren (…): Im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt diese als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor; will die Gemeinde eine solche Bebauung verhindern, muss (und kann) sie dem mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 15).
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2024 – OVG 10 S 1/24
§ 34 BauGB hat also nichts mit einem „Schlupfloch“ für planungsrechtlich unzulässige Bauvorhaben zu tun. Vielmehr ist es umgekehrt: § 34 BauGB darf von der Baubehörde nicht zur Durchsetzung von planerischen Entscheidungen angewendet werden, die nur über einen Bebauungsplan durchzusetzen sind. Eine Beschränkung auf das, was nach der subjektiven Sicht der Baubehörde städtebaulich wünschenswert ist, darf von der Baubehörde im Rahmen des § 34 BauGB nicht vorgenommen werden. Dafür müsste sie das Mittel der Bauleitplanung anwenden. Aber selbst dann, im Rahmen eines Bebauungsplans, ist es natürlich ebenso legitim wie möglich, dem gewichtigen städtebaulöichen Belang des Wohnungsneubaus (Wohnungsbedürnisse der Bevölkerung) den Vorzug einzuräumen gegenüber anderen städtebaulichen Belangen.
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