In Berlin macht sich eine Art von Bewohner auf den Weg, zu dem unbeliebtesten Bewohner der Stadt zu werden: Anwohner, in der befremdlichen Ausprägung.
Vom Lebensentwurf her eher in einem Vierseitenhof auf dem freien Feld zuhause, hat es ihn durch eine grausame Laune des Schicksals in die Großstadt verschlagen, deren Lebendigkeit, Offenheit, Modernität und Wandlungsfähigkeit ihm gar nicht passen.
Längst reicht es ihm nicht mehr, sich ähnlich einer Schutzburg von all dem Leben und Wandel dort draußen abzuschotten. Er möchte Trutzburg sein, will dass auch außerhalb seiner vier Wände die Dinge so laufen, wie er sich seine kleine Vierseitenhof-Welt vorstellt. Also macht er sich auf in den Kampf gegen das da draußen, was er nicht nur für sich ablehnt, sondern auch für alle anderen verbieten möchte.
Aber die Berliner Gerichte machen deutlich: Det is Berlin. Komm klar. Die Gerichte sichern der Stadt das, was sie ausmacht.
Gestern hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die geplante Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße durchgeführt werden kann. Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin die Umbenennung beschlosen. Obwohl es sich um eine bloß straßenrechtliche Maßnahme handelt, die nur dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist und Anwohnern kein formelles Recht auf Mitwirkung gewährt, hatten Anwohner geklagt. Richtigerweise aber sind die Anwohner in nicht einem ihrer Grundrechte unmittelbar betroffen, während es völlig in Ordnung ist, wenn die zuständigen Behörden die Umbenennung einer öffentlichen Straße damit begründen, es habe in jüngerer Zeit ein Wandel der Anschauungen stattgefunden, wonach die Bezeichnung „Mohr“ für schwarze Personen heutzutage jedenfalls teilweise als anstößig empfunden wird.
Es war das Verwaltungsgericht Berlin, dessen Klartext-Entscheidung schon im Juli für Aufsehen sorgte. Es stärkte die Gastronomie, schützte das Berliner Straßen- und Nachtleben und nahm sich die beschwerdeführenden „Anwohner“ vor:
Die hier vorliegende Lärmsituation weist ein hohes Maß an sozialer und allgemeiner Akzeptanz auf. Dies zeigt sich vornehmlich am Fehlen einer belastbaren Beschwerdelage. Die aktenkundigen Beschwerden stammen im Wesentlichen von einer Person, welche so weit entfernt wohnt, dass nach der Prognoseberechnung an deren Wohnung keine unzumutbare Immissionsbelastung mehr wahrgenommen werden kann. …
Verwaltungsgericht Berlin
Erforderlich ist dabei der substantiierte und konkrete Vortrag über die Lärmereignisse, der sich nicht in der bloßen formularmäßigen Unterschriftsleistung erschöpfen darf …
In Ermangelung eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruch gegenüber Dritten und der erheblichen Eingriffserheblichkeit in die Grundrechte des Gewerbetreibenden sind Beschwerden – jedenfalls wenn sie sich gegen einen Zustand richten, der in der Stadt in nahezu jeder belebten Straße anzutreffen ist – von nicht unmittelbar Betroffenen nicht geeignet, die fehlende soziale Akzeptanz zu begründen. Es kann daher auch offenbleiben, ob die den Ausgangspunkt des behördlichen Handelns bildende Beschwerde missbräuchlich und in bloßer Schädigungsabsicht erhoben worden ist, was gleichfalls die Berücksichtigungsfähigkeit entfallen lassen würde.
Das Verwaltungsgericht hebt außerdem so wunderbar das hervor, was ich schon neulich zum Immobilien- und Wohnwert erörterte: Es erscheint lebensfremd, urban wohnen, von all den Begleiterscheinungen aber „nicht belästigt“ werden zu wollen. Es arbeitet überzeugend die hohe Attraktivität und Anziehungskraft im urbanen Raum Berlins heraus:
Auch eine allgemeine Akzeptanz ist gegeben. Die Gemengelage ist seit mehreren Jahrzehnten gewachsen und hat maßgeblich zur Entwicklung des Gebiets beigetragen, sie zeichnet die städtebauliche Qualität des Viertels regelrecht aus. …
Verwaltungsgericht Berlin
Die jetzige Geräuschkulisse ist nicht plötzlich entstanden, sondern organisch gewachsen und hat ihre jetzige Form seit langer Zeit. Die vorliegende Gemengelage entspricht derjenigen in einer Vielzahl von Straßen in Berlin. Wie gerichtsbekannt ist, besteht ein ausgeprägtes außengastronomisches Angebot bis weit nach 22 Uhr in vielen Ausgehvierteln Berlins, beispielweise in der Simon-Dach-Straße in Friedrichshain, auf dem Mehringdamm in Kreuzberg oder in der Weserstraße in Neukölln. Diese Situation wird nicht nur hingenommen, sondern auch von einer Vielzahl an Berlinern aktiv in Anspruch genommen. Sie stellt jedenfalls in belebten Innenstadtquartieren – wie der P … – den sozialen Standard dar.
Ein innerstädtisches Quartier kann nicht die von seinen Bewohnenden geschätzten Vorteile der kurzen Wege und vielfältigen Angebote ohne die damit zwingend einhergehenden Emissionen bieten. Jedenfalls die dort erst seit wenigen Jahrzehnten wohnenden Bewohner sind in Kenntnis der besonderen Gemenge- und Immissionslage in einer hochverdichteten Innenstadt in diese Gegend gezogen. Es handelt sich im Wesentlichen um für innenstädtische Verhältnisse, zumal in Berlin, typische Belastungen.
In diese Rechtsprechung reiht sich eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2022 ein. Sie verbindet mit der erstgenannten Entscheidung eine straßenrechtliche Maßnahme und mit der zuletzt genannten Entscheidung die angebliche Lärmlast. Und sie verbindet mit allen Entscheidungen, dass es dem „Anwohner“ weniger um die Sache ging als darum, von etwas getriggert zu sein, was klassicher Bestandteil der rechten Feindbildwelt ist: E-Mobilität. Der „Anwohner“ scheiterte mit seinem Angriff auf die Einrichtung und den Betrieb einer E-Ladesäule mit tageszeitlicher Parkbevorrechtigung von 8- 18 Uhr vor seinem Wohnhaus. Er scheiterte, weil ein E-Auto typischerweise leiser ist als sein alter Verbrenner. Und er scheiterte, sich statt dessen vom Öffnen und Schließen von Türen und Kofferraum, vom Ein- und Aussteigen sowie von Stimmgeräuschen gestört zu fühlen, nur weil sie von Parkvorgang eines E-Autos ausgehen.
Auch im Baurecht wissen wir, dass Nachbarn oftmals Allmachtsphantasien bekommen und sich in der Blockade von Fortschritt üben wollen. Sie scheitern aber regelmäßig. Vor allem genügt es für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Auch das Abstandsflächenrecht ist kein Instrument, durch das der Nachbar es in der Hand hätte, die Art und Weise der Anordnung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück selbst zu bestimmen.
Anton Wilhelm Amo, geboren um 1703 im heutigen Ghana, war übrigens der erste bekannte Philosoph und Jurist afrikanischer Herkunft an deutschen Universitäten. Er lehrte in Wittenberg, Halle und Jena. Ich finde es wunderbar, dass er nun geehrt wird, miten in Berlin, gerade auch in dieser Zeit.
So, jetzt gehe ich im E-Modus lecker Milram-Käse kaufen und freue mich auf großartige Spätsommernächte in Berlins Straßen.
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