Der BGH hat entschieden, dass die Risikoausschlussklausel in AHB zu „Senkungen von Grundstücken“ im Fall vertikaler Setzungen bei unterirdisch verlaufenden Tunnelröhren ohne gleichzeitige sichtbare Absenkung der Oberfläche des betroffenen Grundstücks keine Anwendung findet.

Der in einer Bauherren-Haftpflichtversicherung in Ziff. 7.14 (2) AHB enthaltene Risikoausschluss für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch „Senkungen von Grundstücken“ entstehen, greift bei rein bodenmechanischen Veränderungen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Absenkung des Bodenniveaus führen und die Geländeoberfläche unberührt lassen, nicht ein.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2026 – IV ZR 246/25

Maßgeblich für das Verständnis der Klausel ist zunächst deren Wortlaut: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer Grundstückssenkung regelmäßig ein Vorgang zu verstehen, bei dem Bodenschichten aus beliebigen Gründen ihr Volumen verringern, dadurch ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und infolgedessen – von der Richtung her nach unten – zusammensinken. Dies wird regelmäßig mit einer wahrnehmbaren Veränderung der Geländeoberfläche einhergehen.

Finden dagegen allein im Untergrund Verdichtungen des Bodens oder Porenraumverkleinerungen statt, liegen mithin rein bodenmechanische Veränderungen vor, die nicht zu einer Absenkung des Bodenniveaus führen und die Geländeoberfläche unberührt lassen, wird dies nicht als vom Ausschluss erfasst angesehen.

Daraus folgt, dass der Begriff „Senkung von Grundstücken“ sinnlich wahrnehmbare Vorgänge und nicht lediglich messbare Verformungen des Untergrunds beschreibt.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2026 – IV ZR 246/25

Auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel kann nicht angenommen werden, dass ein umfassender Ausschluss aller aus Tiefbauarbeiten resultierenden Risiken vereinbart ist.

Dieser ist vor allem darin zu sehen, dass der Versicherer für aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallende Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar sind und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse kalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden und bei denen zudem der Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit oft sehr schwierig ist.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2026 – IV ZR 246/25

HINWEIS:
Auch wenn der BGH hier den Geltungsbereich des Haftungsausschlusses deutlich einschränkt, betont er zugleich seine ansonsten weite Anwendnung: Der Begriff „Senkung von Grundstücken“ ist nicht auf naturbedingte Veränderungen beschränkt, sondern umfasst auch solche, die auf eine menschliche Tätigkeit zurückzuführen sind.

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