Das BMWK hat nach dem ersten PV-Gipfel seinen Entwurf einer Photovoltaik-Strategie vorgelegt. Zur Beschleunigung des Ausbaus der Solarenergie in Deutschland sind dort für elf Handlungsfelder konkrete Maßnahmen erarbeitet worden:

  1. Freiflächenanlagen stärker ausbauen
  2. Photovoltaik auf dem Dach erleichtern
  3. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
  4. Nutzung von Balkonkraftwerken erleichtern
  5. Netzanschlüsse beschleunigen
  6. Akzeptanz stärken
  7. Wirksame Verzahnung von Energie- und Steuerrecht sicherstellen
  8. Lieferketten sichern und wettbewerbsfähige, europäische Produktion anreizen
  9. Fachkräfte sichern
  10. Technologieentwicklung voranbringen
  11. Den schnelleren PV-Ausbau auch mit europapolitischen Instrumenten vorantreiben

Die PV-Strategie zeichnet bezogen auf den Gebäudesektor die Vision für die Photovoltaik im Jahr 2035, dass PV-Anlagen und Solarthermieanlagen im Gebäudebereich Standard sind oder gleich direkt in Bauteile integriert werden, dass jedes neue und grundlegend sanierte Gebäude mit einer Solar-Anlage ausgestattet wird und dass dabei in der Regel das ganze Dach genutzt wird. Auch Bewohnerinnen und Bewohner in Mehrfamilienhäusern betreiben eine PV-Anlage auf dem Dach oder aber Balkon-PV-Anlagen. Steuerliche Investitionshemmnisse für den Betrieb von PV-Anlagen sollen vollständig abgebaut sein, insbesondere auch für Mieterstrommodelle. Wir werfen einen Blick auf einige nächste Schritte und Maßnahmen der PV-Strategie.


Quelle: BMWK, Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat), Auszug Werkstattbericht des BMWK,
Wohlstand klimaneutral erneuern, 09.03.2023

Siehe auch:
Photovoltaik und Stromspeicher: Gesetzliche Neuerungen zu Wirkleistung, Balkon-, Stecker- und Agri-PV, Repowering bei Freiflächenanlagen und Steuerbefreiung bei Gebäudeanlagen
Photovoltaik-Pflicht auf Dächern: Klima- und Solargesetze in Hamburg, Baden-Württemberg, Berlin, Bayern u.a.

Freiflächenanlagen

Geprüft werden sollen v.a.

  • eine Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich nach § 35 BauGB, z. B. auf Flächen innerhalb der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wie Agri-PV-Anlagen oder bei kleinen, hofnahen Anlagen,
  • ein vereinfachtes Bebauungsplanverfahren für PV-Freiflächenanlagen,
  • eine Erleichterung der Baugenehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen (spezielle PV-Freiflächenanlagen oder klarere und einheitliche Genehmigungskriterien sowie Fristen für die Genehmigungsverfahren),
  • eine Reduzierung von Abständen für PV-Anlagen zu Nachbargrundstücken (Garten-PV),
  • eine Klarstellung in der Baunutzungsverordnung, dass PV-Anlagen als Hauptanlagen im Gewerbegebiet und Industriegebiet zulässig sind,
  • die Zulassung einer Überschreitung der Grundsfläche in Gewerbe- und Industriegebieten durch die Grundfläche von PV-Anlagen,
  • eine Öffnung der benachteiligen Gebiete auch für Anlagen, deren Vergütung nach dem gesetzlich festgelegten anzulegenden Wert bestimmt wird (d. h. Anlagen kleiner 1 MW bzw. kleiner 6 MW bei Bürgerenergieprojekten),

Ziel ist ein Zubau von rund 11 GW PV-Freiflächenanlagen pro Jahr ab 2026, wovon sukzessive auch ein zunehmender Teil von ungeförderten Freiflächenanlagen erbracht werden kann. Damit soll die Hälfte des künftigen Zubaus auf Freiflächen erfolgen.
BMWK, Photovoltaik-Strategie, 10.03.2023

Die PV-Strategie nimmt drei Arten von PV-Anlagen in den Fokus:

  • Agri-PV-Anlagen: Bis Mitte 2023 soll im Ressortkreis ein Konzept erarbeitet werden, das die unterschiedlichen Agri-PV- Anlagen (z. B. horizontal/vertikal, verschiedene Höhen etc.) auf landwirtschaftlich genutztem Grünland in Bezug auf alle Schutzgebiete prüft. Zur Steigerung des Ausbaus der Agri-PV sollen kleine Agri-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 Megawatt (MW) (bei Bürgerenergieanlagen bis 6 MW) gezielt gefördert werden, beispielsweise durch die Übertragung des Agri-PV-Bonus auf diese Anlagen. V.a. stillgelegte landwirtschaftliche Flächen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden als geeignet angesehen für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen, welche die spezifischen Voraussetzungen des Zielbiotops bspw. in Bezug auf Wuchshöhen, Verschattung etc. entsprechend berücksichtigen.
  • Parkplatz-PV-Anlagen: Durch diese neue Kategorie sollen weitere bereits versiegelte Flächen für PV-Freiflächenanlagen genutzt werden. Die Genehmigungsanforderungen sowie die Vergütungsstruktur sollen näher geprüft werden.
  • Floating-PV-Anlagen: Schwimmende-PV-Anlagen sollen erleichtern werden und dabei insbesondere die Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz nachjustiert werden (Uferabstand mind. 40 Meter, Flächenbedeckung des Gewässers max. 15 Prozent der Gewässeroberfläche).

Das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land (Start Januar 2023) soll dazu beitragen, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen an Land zu erhöhen. Perspektivisch ist geplant, dieses Förderprogramm auch auf Bürgerenergiegesellschaften bei Photovoltaik auszuweiten.

Dachanlagen

Die Photovoltaik soll auf dem Dach erleichtert werden, etwas durch folgende Maßnahmen:

  • Flexiblere Gestaltung der Direktvermarktungspflicht, sodass die Grenze von 100 kW nicht zu einer Hemmschwelle für die Anlagendimensionierung wird. Es soll vermieden werden, dass wertvolle Potenziale zur EE-Stromerzeugung wegen hindernder Regulierung gerade auch bei Gewerbebetrieben (z.B. Dächer von Lagerhallen und Supermärkten) ungenutzt bleiben.
  • Es soll geprüft werden, ob die Anlagenzusammenfassung im EEG bei Dachanlagen (Vergütungshöhe, Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen, technische Anforderungen) gelockert, weiterentwickelt und vereinfacht werden kann: Wer sich eine PV-Anlage auf sein Dach bauen will, soll nicht davon abhängig sein, ob sein Nachbar die gleiche Idee ein paar Monate zuvor hatte.
  • Ermöglichung des Baus von Dachanlagen auf Gebäuden im Außenbereich, die in den letzten 10 Jahren gebaut wurden (Stichtag im EEG statt 01.04.2012 der 01.01.2023), ohne Anreize für sog. „Solarstadl“ zu setzen.
  • Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach: Um unnötige Bürokratie zu vermeiden, soll das Erfordernis einer jährlichen Meldung, welche Anlage als Volleinspeiseanlage zu behandeln ist, gestrichen werden. Nur bei Änderungen müssen Anlagenbetreibende zukünftig den Netzbetreiber informieren.
  • Anlagen, die wegen hoher Eigenverbräuche die Pflicht zur Direktvermarktung ihrer Stromüberschüsse nicht erfüllen können, sollen dafür nicht bestraft werden.

Ziel ist ein Zubau von rund 11 GW PV-Dachanlagen pro Jahr ab 2026. Damit soll die Hälfte des künftigen Zubaus auf Dachflächen oder gebäudeintegriert erfolgen.
BMWK, Photovoltaik-Strategie, 10.03.2023

Weitere Prüfungen:

  • Verbesserte Dachausnutzung durch geringere Abstandsvorgaben in den Bauordnungen prüfen (vereinzelt bereits eingeführt)
  • Technische Anforderungen der Direktvermarktung für Kleinanlagen absenken
  • Garten-PV vereinfachen
  • Repowering bei Dachanlagen zulassen
  • Wechselrichterverbräuche von Volleinspeiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung bürokratiearm abrechnen
  • Wechselwirkung von Denkmalschutzbelangen und dem PV-Ausbau auf Dächern lösen

IN DEPTH: PV-Anlagen vs. Denkmalschutz

Gerade der Konflikt mit dem Denkmalschutz ist ein wichtiger Punkt, auch weil nicht überall angegekommen ist, dass Denkmalschutz nicht Schutz vor Zukunftsfähigkeit bedeutet und auch dem Denkmalschutz nicht geholfen ist, wenn wegen mangelnder Zukunftsfähigkeit keiner mehr Denkmalobjekte haben oder nutzen möchte. Wo manche in der Vergangenheit verharren, gehen andere aber auch im Denkmalschutz in die Zukunft, um es mit mit dem bayerischen Staatsminister Markus Blume zu sagen:

  • Bayern: Entwurf zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (LT-Drs. 18/25751)
  • Brandenburg: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes zzgl. Verwaltungsvorschrift (Kabinettsbeschluss vom 07.03.2023)
  • Nordrhein-Westfalen: Reform des Denkmalschutzgesetzes NRW (Juni 2022) zzgl. Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern
  • Hessen: Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern
  • Schleswig-Holstein: Leitlinien Solaranlagen und Denkmalschutz
  • Baden-Württemberg: Leitlinien PV-Anlagen und Denkmalschutz
  • Sachsen-Anhalt: Leitlinien PV-Anlagen und Denkmalschutz

Neben den neuen Landesregelungen wird auch der neue bundesgesetzliche Vorrang nach § 2 EEG (nebenstehend) helfen, auch die renitentesten Klimaschutzverweigerer in Richterstühlen wie etwa im 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg in die Schranken zu weisen.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

§ 2 EEG 2023

Mieterstrom

Geplant ist eine Prüfung,

  • ob und wie das bestehende Mieterstrommodell weiterentwickelt werden kann und
  • ob sich das Ziel der Teilhabe von Mietenden durch neue Nutzungs-, Vermarktungs- und Beteiligungs- modelle erreichen lässt.

Im Zentrum steht zum einen eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Bei diesem Ansatz werden Strommengen aus einer Solaranlage hinter dem Netzverknüpfungspunkt anteilig den Bewohnern des Hauses zugerechnet, soweit deren aktueller Verbrauch höher ist als die Zurechnung.

  • Den Bewohnerinnen und Bewohnern steht es frei, an dem Modell teilzunehmen.
  • Das Modell eignet sich besonders für PV-Anlagen auf kleineren Mehrparteiengebäuden.
  • Die Stromerzeugung aus der PV-Anlage wird nach vorab festzulegenden Verteilungsschlüsseln den Teilnehmern zugewiesen und von deren Netzbezugsmengen abgezogen.
  • Die Reststrombelieferung soll über die weiterhin bestehenden Stromlieferverträge der Mietenden erfolgen.
  • In Abgrenzung zum bisherigen Mieterstrom soll die Umsetzung für die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber deutlich vereinfacht werden. Die Betreiberin oder der Betreiber werden zumindest so gestellt, als würde die Stromerzeugung der PV-Anlage voll eingespeist.

Der Ansatz einer finanziellen Mieterbeteiligung („Stadtstrom“) lehnt sich an die finanzielle Gemeinde- beteiligung bei großen Wind- und PV-Anlagen an und handelt von einer rein finanziellen Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes an den Erträgen der PV-Dachanlagen.

  • Eine bilanzielle Nutzung des vor Ort erzeugten Stroms wird nicht ermöglicht.
  • Es soll erreicht werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner unkompliziert von der Installation einer PV-Anlage auf dem Gebäudedach finanziell profitieren.
  • Die finanzielle Mieterbeteiligung wird zusätzlich zu den Vergütungszahlungen aus dem EEG-Konto finanziert.
  • Die PV-Anlage wird als Volleinspeiseanlage betrieben.
  • Dem Anlagenbetreibenden wird der Mehraufwand erstattet, den er für die Auszahlung an die Bewohnerinnen und Bewohner hat.
  • Im Unterschied zum etablierten Mieterstrommodell müsste der Anlagenbetreiber keine weiteren energiewirtschaftlichen Verpflichtungen und ebenso wenig die Abwicklung der Stromlieferverhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner übernehmen.
  • Es entsteht kein hoher und kostenträchtiger Aufwand für die Messung, Abgrenzung und Abrechnung von Strommengen „hinter dem Netzverknüpfungspunkt“ und es bestehen keine Lieferantenpflichten.

Bereits mit dem EEG 2023 wurde die Förderung von PV-Mieterstrom verbessert:

  • Der Mieterstromzuschlag kann auch für Anlagen größer als 100 kW beansprucht werden.
  • Die EEG-Umlage, die auch auf die Mieterstrom-Lieferungen zu zahlen war, wurde gestrichen.
  • Der Mieterstromzuschlag blieb in seiner Höhe erhalten und die Degression wurde ausgesetzt.
  • Die Inanspruchnahme der Mieterstrom-Förderung ist auch dann möglich, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber nicht selbst die Verantwortung als Stromlieferant der Bewohnerinnen und Bewohner übernimmt, sondern dies einem Dritten überlässt.

Nun wird erwogen, die Vertragsgestaltung für die Anbieter von Mieterstromtarifen zu vereinfachen:

  • Zum Beispiel sollen die von anderen Lieferverhältnissen abweichenden Vertragslaufzeiten entfallen können.
  • Zudem soll Mieterstrom künftig auch in reinen Gewerbegebäuden möglich sein; die Beschränkung auf eine zumindest anteilige Wohnnutzung der versorgten Gebäude soll entfallen.

Rechtssicherheit für Vermietende?
Die PV-Strategie nimmt auch die Vermieter in den Blick. Denn es reift die Erkenntnis, dass es rechtssichere Regelungen für die Abrechnung von PV-Strom zur Wärme-/Warmwasserbereitung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bedarf. Perspektivisch werden in immer mehr Mehrfamilienhäusern zentrale Wärmepumpen für die Wärme-/Warmwasserbereitungsstellung zum Einsatz kommen. Für Vermietende stellt sich daher die Frage, wie der von der PV-Dachanlage für diese Wärmepumpe zur Verfügung gestellte Strom in der Betriebskostenabrechnung abzubilden ist.

Balkonkraftwerk (Balkon-PV, Steckersolargeräte)

Unter „Steckersolargeräten“ werden in Deutschland gemäß den technischen Normen des VDE derzeit kleine PV-Anlagen bis maximal 600 Watt ( W ) Wechselrichterleistung verstanden. Für Anlagen bis 600 W gilt ein vereinfachtes Verfahren, nach dem der Anlagenbetreiber die Anmeldung ohne die Unterschrift einer Elektrofachkraft beim Netzbetreiber einreichen und die Anlage ohne Fachkraft in Betrieb nehmen kann. Die Anlage muss auch deswegen beim Netzbetreiber angemeldet werden, weil dieser ggf. einen Zählerwechsel veranlassen muss.

Die folgenden Änderungen werden vorgeschlagen:

  • Die Doppelmeldepflichten (Marktstammdatenregister und Netzbetreiber ) sollen vereinfacht oder gestrichen werden.
  • Schukostecker sollen als „Energiesteckvorrichtung“ ebenfalls zulassen werdenn (DIN VDE V 0126-95). Das Risiko wird als gering eingestuft, wenn ein Schukostecker mit einem Modulwechselrichter kombi- niert ist, der über einen Netz- und Anlagenschutz verfügt.
  • Steckersolargeräte sollen in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB aufgenommen werden, um Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern und Mietenden einen Anspruch auf Zustimmung für den Betrieb eines Steckersolargerätes einzuräumen.
  • Schwelle von 600 W erhöhen auf 800 VA Wechselstromleistung.
  • Steckersolargeräte sollen übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden dürfen, einschließlich rückwärtsdrehender Ferrariszähler (Vorschlag VDE), bis der Verteilnetzbetreiber geprüft hat, ob ein neuer Zähler (im Regelfall eine moderne Messeinrichtung mit Zweirichtungszähler) erforderlich ist und dieser ggf. installiert wird.

Netzanschlüsse

„Infolge der Sektorenkopplung kommt es zu einem massiven Anstieg flexibler Lasten – vor allem mit Blick auf Ladepunkte für E-Fahrzeuge und Wärmepumpen im Gebäudebereich. Es findet ein regelrechter „PV-Boom“ statt. In der Folge kommt es zu einem sprunghaften Anstieg von Netzanschluss- begehren an das Niederspannungsnetz.“
BMWK, Photovoltaik-Strategie, 10.03.2023

Alle Anstrengungen in Sache PV-Anlagen nutzen nichts, wenn das Netz dem nicht gewachsen ist. Auch hier sieht die PV-Strategie daher weitere Maßnahmen vor, etwa:

  • Duldungspflicht von Nachbarn und Dritten bei Verlegung und Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare- Energie-Anlagen gegen Entschädigung, v.a., aber nicht nicht nur, für PV-Freiflächenanlagen. Verhandlungen, Rechtsstreitigkeiten und Verzögerungen aufgrund von Kabelquerungen von Grundstücken Dritter sollen vermieden werden (siehe auch: Stromleitungsrechte und Duldungspflichten nach NAV: BGH nimmt Grundstückseigentümer in die Pflicht).
  • Frist für Zähleraustausch verkürzen: Im Gesetzesentwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende ist vorgesehen, dass der Zähleraustausch auf eine moderne Messeinrichtung binnen eines Monats erfolgen soll. Wird diese Frist vom Messstellenbetreiber nicht eingehalten, soll die Kundin oder der Kunde den Zähler selbst beschaffen und einbauen lassen können (Selbstvornahme). Das Gesetzgebungsverfahren soll im 1. Halbjahr 2023 abgeschlossen werden (siehe: Digitalisierung der Energiewende 2.0: Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen zwischen Hochlauf, Steuerung, Kappung und Überlastung der Stromnetze).
  • Anlagenzertifizierung (135-950 kW) weiter beschleunigen, ggf. vereinfachen; Datenbank für Einheitenzertifikate schaffen.
  • Netzanschluss durch vereinfachtes Verfahren für kleine Anlagen und Fristen beschleunigen.
  • Vereinfachte Anmeldung von kleinen Anlagen im Marktstammdatenregister oder beim Netzbetreiber.

Steuern

Erst kürzlich wurden steuerliche Anpassungen im Jahressteuergesetzes 2022 vorgenommen (siehe schon Photovoltaik und Stromspeicher: Gesetzliche Neuerungen zu Wirkleistung, Balkon-, Stecker- und Agri-PV, Repowering bei Freiflächenanlagen und Steuerbefreiung bei Gebäudeanlagen), etwa:

  • PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien (bis 30 kWp) sowie auf sonstigen Gebäuden (bis 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit) werden rückwirkend zum 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit – aufwändige Steuererklärungen entfallen.
  • Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 32 GewStG wurde entsprechend auf PV-Anlagen mit max. 30 kW erhöht.
  • Zusätzlich wird die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, auf null Prozent gesenkt.
  • Die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine wurde auf die Betreiber „kleiner PV-Anlagen“ ausgeweitet.

Nun werden weitere steuerrechtliche Vereinfachungen vorgeschlagen, um den PV-Ausbau zu beschleunigen, insbesondere:

  • Verlust der Gemeinnützigkeit von Körperschaften bei Stromerzeugung aus PV ausschließen
  • Pflicht zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung für PV-Kleinunternehmen aufheben
  • Gewerbesteuerliche Infizierung der Vermietungseinkünfte durch Lieferung von Strom verhindern
  • Ungleichbehandlung bei der stromsteuerrechtlichen Anlagen-Verklammerung auflösen
  • Zuordnung von Freiflächen mit PV-Anlagen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ermöglichen
  • Anlagenbetreiber ohne zu versteuernde Strommengen von Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreien
  • Wohn-Riester auf PV-Installation, Wärme- pumpen-Einsatz sowie energetische Sanierung ausweiten

HINWEIS:
Die Bundesregierung hatte in BT-Drucksache 20/5683 Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 beantwortet bzw. auf ein BMF-Schreiben in Erarbeitung verwiesen.

Next Steps

  • Bis zum 24.03.2023 können Stellungnahmen zur PV-Strategie an das BMWK gerichtet werden.
  • Auf einem zweiten PV-Gipfel im Mai 2023 soll die finalisierte PV-Strategie vorgestellt werden.
  • Die in der PV-Strategie enthaltenen Maßnahmen sollen danach in zwei Gesetzespaketen nacheinander umgesetzt werden (Solarpaket I und II).

EU

Von der europäischen Ebene kommen ebenfalls weiter Impulse für den Ausbau der Photovoltaik:

Für die Zwecke des … wird bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

Art. 3 Abs. 1 der VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

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