Mit Beschluss vom 20.09.2016 hat sich der BGH (VIII ZR 239/15) mit der folgenden Klausel beschäftigt, die von einem Versorgungsunternehmen bei Erdgaslieferungsverträgen mit Verbrauchern (= Kunden) außerhalb der Grundversorgung verwendet wurde: "[…] Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die G. Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen; dieser wird pauschal mit einem Betrag in Höhe von 5,00 €…