Nachzahlung bei Weiterveräußerung
Schließlich widmen wir uns einer weiteren, ebenfalls neueren Entscheidung des BGH zu einem Grundstückskauf im Wege eines städtebaulichen Vertrages. In dem notariellen Kaufvertrages verpflichteten sich die Käufer gegenüber der verkaufenden Gemeinde, innerhalb von acht Jahren nach Vertragsschluss auf den kaufgegenständlichen Grundstücken ein bezugsfertiges Wohnhaus zu errichten, dieses ab Bezugsfertigkeit acht Jahre lang selbst zu bewohnen und während dieser Zeit nicht zu veräußern.
Für den Fall des Verstoßes gegen die Bauverpflichtung wurde der beklagten Gemeinde das Recht eingeräumt, die Grundstücke gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurück zu erwerben. Für den Fall des Verstoßes gegen die Selbstnutzungspflicht verpflichteten sich die Käufer zu einer Zahlung von 5 € pro Quadratmeterund für den Fall der Veräußerung der Grundstücke vor Ablauf von acht Jahren ab Bezugsfertigkeit an Dritte zu einer Zahlung von 25 € pro Quadratmeter.
Die Entscheidung des BGH bezog sich auf die Regelung zur vorfristigen Weiterveräußerung:
Verkauft eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ein von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauendes Grundstück zum Verkehrswert, verstößt eine Regelung, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängige Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims auferlegt, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung.
Bundesgerichtshof
Die vereinbarte Nachzahlungsverpflichtung verstieß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB:
- Eine Nachforderung im Umfang des eingeräumten Preisvorteils ist grundsätzlich möglich.
- Sie stellt keine Vertragsstrafe dar, sondern bedeutet den Widerruf der in der Kaufpreisverbilligung liegenden, an bestimmte Bedingungen geknüpften Subvention.
- Auch etwaige Bodenwertsteigerungen müssen, wenn der Subventionszweck verfehlt wird, nicht stets dem Käufer verbleiben.
- Allerdings ist eine Nachzahlungsklausel, die neben der Kaufpreisverbilligung auch künftige Bodenwertsteigerungen einbezieht, nur angemessen, wenn sie die Möglichkeit stagnierender oder sinkender Bodenpreise berücksichtigt und die Nachzahlung auf den tatsächlich eingetretenen Vorteil begrenzt.
- Die vorliegende Zuzahlungsklausel war unangemessen, weil sie dem Privaten eine Zuzahlungsverpflichtung auferlegte, die unabhängig von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks und damit unabhängig von einem tatsächlichen Vorteil der Erwerber war.
Die Abwehr von Grundstücksspekulationsgeschäften stellt zwar ein anerkennenswertes städtebauliches Ziel dar. Um Bodenspekulationen zu verhindern, ist es aber nicht erforderlich, dem Käufer für den Fall des Weiterverkaufs des Grundstücks eine vorteilsunabhängige Zuzahlungspflicht aufzuerlegen. Das Ziel der Spekulationsbekämpfung kann erreicht werden, indem sich der Zuzahlungsbetrag nach der tatsächlichen Bodenwertsteigerung bemisst. Der Pflicht zur Zahlung eines hiervon unabhängigen Betrages kommt dagegen ein strafähnlicher Charakter zu und geht damit über das verfolgte Ziel hinaus.
Bundesgerichtshof
Hinweis:
Auch ein Interesse der Gemeinde an einer Selbstnutzung der Immobilie durch den Käufer kann nach dem BGH die Nachzahlungsklausel nicht rechtfertigen. Eine Selbstnutzungsverpflichtung ist keine zwangsweise durchsetzbare Primärverpflichtung des Käufers. Will die Gemeinde langfristig Einfluss auf die Nutzerstruktur nehmen, kann sie dies beispielsweise dadurch erreichen, dass sie mit ihrem Vertragspartner ein Wiederkaufsrecht für den Fall der vorzeitigen Veräußerung der Immobilie vereinbart. Und damit schließt sich der Kreis zu der eingangs dargestellten Entscheidung.
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