Am 16. August 2023 hat die Bundesregierung
- die Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung und
- den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
beschlossen.
Das zu lösende Problem der Neuregelungen besteht darin, das Smart-Meter-Gateways dem Mess- und Eichrecht unterliegen.
Und die Lösung besteht darin, Smart-Meter-Gateways von bestimmten, insbesondere die Digitalisierung betreffenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts zu befreien. Konkret:
- Vereinfachung der Vorschriften zum Software-Update bei Smart-Meter-Gateways.
- Unbefristete Gestaltung der Eichfrist.
Der daraus zu ziehende Nutzen ist, die Digitalisierung der Energiewende weiter zu unterstützen.
Gesetzes- / Verordnungsbegründung
Für Smart-Meter-Gateways werden durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) besondere Anforderungen an die Datensicherheit und deren Überwachung gestellt. Bislang kamen unterschiedlos die Anforderungen des Mess- und Eichrechts hinzu. Letzteres wird zurückgenommen. Im Einzelnen:
Die Durchführung der Befundprüfung nach § 39 MessEV wird dahingehend ergänzt, dass bei Smart-Meter-Gateways die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator anordnet und dass die Befundprüfung auf Wunsch des Antragstellers beendet werden kann, wenn der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit ergibt. Die Vereinfachung beruht auf der Annahme, dass das Smart-Meter-Gateway nach § 25 MsbG durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator umfassend und dauerhaft digital überwacht wird und damit im Rahmen der Gateway-Administration die digitale Überwachung und der sichere Betrieb vollumfänglich gewährleistet wird.
Das Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten nach § 40 MessEV wird für Messgeräte verschlankt, nach der Vorstellung des Verordnungsgebers ohne das Schutzniveau abzusenken.
- Die Genehmigung soll nunmehr unverzüglich zu erteilen sein, wenn das Messgerät konkret bezeichnet ist, eine Konformitätsbescheinigung vorliegt und die zuständige Behörde durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat. Die Messrechtskonformität der Software wird damit vorab durch eine Konformitätsbewertungsstelle geprüft, um sicherzustellen, dass die Software entweder keinen Einfluss auf die messrechtlich relevanten Teile des Messgeräts hat oder diese korrekt abbildet.
- Das Verfahren zur Software-Aktualisierung von Smart-Meter-Gateways dagegen soll wegen der besonderen, nur für sie geltenden, Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes separat geregelt werden. Für Smart-Meter-Gateways gelten beschränkte Anforderungen: Die Genehmigungsbestimmungen sind auf Smart-Meter-Gateways nicht anzuwenden, wenn eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird, eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Konformitätsbewertungsstelle vorliegt und ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht. Eine Stichprobenprüfung ist demnach nicht durchzuführen. Dagegen muss der Gateway-Administrator geprüfte Software aufspielen und er muss über die Selbsttestfunktion des Smart-Meter-Gateways prüfen, dass das aktualisierte Smart-Meter-Gateway weiterhin ordnungsgemäß funktioniert einschließlich mess- und eichrechtliche Funktionalitäten.
- Aufgrund der Vereinfachungen entfallen die bisherigen Regelungen zum Eilverfahren.
Das Smart-Meter-Gateway soll entfristet werden, da angenommen wird, dass durch eine Eichfrist kein Mehrwert erreicht wird:
- Es wird im Rahmen der Gateway-Administration umfassend und dauerhaft digital überwacht.
- Die Geräte sind so konstruiert, dass Fehler, insbesondere fehlende oder fehlerhafte Zeitsynchronisation, auffallen, im Log dargestellt werden und zu einem Stopp der Messwertaufnahme führen.
- Diese Funktionalität wird im Rahmen der Konformitätsbewertung geprüft.
- Durch die Ergänzung der Pflichten des Gateway-Administrators in § 25 Absatz 4 Nummer 5 MsbG sind auch mess- und eichrechtliche Funktionalitäten zu prüfen.
Folglich wird im Mess- und Eichgesetz neu geregelt, dass eine Software-Aktualisierung durch einen Smart-Meter-Gateway-Administrator nicht zu einem vorzeitigen Ende der Eichfrist führt, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 MessEV beachtet wurden. Das Genehmigungsverfahren nach § 37 Absatz 6 MessEG ist nicht anzuwenden.
Die Neuregelung rückt also die Pflichten im Zusammenhang mit der digitalen Überwachung durch die Gateway-Administration (Überprüfung Logbuch, Auswertung von Selbsttests, Überwachung von Selbsttests durch geeignetes Monitoring und stichprobenartige Überprüfungen, Interventionen bei Fehlfunktionen) in den Vordergrund, die aber bereits bestehen und nicht weiter geändert werden. Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz ist der Gateway-Administrator (GWA) nicht nur für die Sicherstellung eines zuverlässigen Betriebs, sondern unter anderem auch für die Überwachung der Smart-Meter-Gateways verantwortlich. § 25 Absatz 4 Nummer 5 Messstellenbetriebsgesetz 2023 regelt, dass der Gateway-Administrator auch das Logbuch des Smart-Meter-Gateways in regelmäßigen Abständen auf Einhaltung mess- und eichrechtlicher Vorgaben überprüfen muss.
- Realisiert wird eine solche Überwachung durch Auswertung automatisch bzw. manuell angestoßener Selbsttests durch den Administrator.
- Technische Richtlinien des BSI legen heutzutage fest, dass Smart-Meter-Gateway im Anschluss an ein Update oder im Falle der Umsetzung von anderen Administrationskommandos Selbsttests durchführen.
- Der SMGW-Admin überwacht die Selbsttests durch geeignetes Monitoring und stichprobenartige Überprüfungen.
- Bei Fehlfunktionen ergreift er die erforderlichen Maßnahmen.
Eine Überprüfung durch eine Eichung soll daher nicht mehr erforderlich sein.
Um die Digitalisierung der Energiewende weiter voranzubringen, sind die Änderungen für Smart-Meter-Gateways zwingend erforderlich und sollen daher unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.
Gesetzes- / Verordnungsbegründung
© Copyright by Dr. Elmar Bickert
Titelbild: Pexels


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