Über einen Mercedes Benz ML 55 AMG kann man in Sachen Nachhaltigkeit sicherlich geteilter Ansicht sein. Für den Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs dieses Typs erwies sich der Kauf jedenfalls in qualitativer Hinsicht als wenig nachhaltig. Schon mit einem Kilometerstand von 59.000 km kam es zu einem Motorschaden. Als er den Kauf rückabwickeln wollte, scheiterte er zunächst an umfassenden Freizeichnungsklauseln des Verkäufers im Kaufvertrag. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Käufer mit Urteil vom 04.02.2015 (VIII ZR 26/14) insoweit Recht gegeben, dass seine Rückabwicklungs- und Aufwendungsersatzansprüche jedenfalls nicht an den Haftungsfreizeichnungsklauseln scheitern können – sie waren unwirksam. Der BGH entschied zwar den Fall eines Gebrauchtwagenkaufs, stellte dabei aber allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze für das Kauf- und AGB-Recht auf, die insbesondere auch bei Immobilientransaktionen wichtig sind.
Wann liegen AGB vor?
Zunächst hat der BGH entschieden, dass es sich bei den Haftungsausschlussklauseln nach deren Erscheinungsform und Inhalt um AGB handelt, die vom Verkäufer verwendet worden sind. Insbesondere:
- Die AGB sind auch dann vom Verkäufer gestellt, wenn sie von dem von ihm beauftragten Abschlussgehilfen stammen.
- AGB liegen auch dann vor, wenn der Verkäufer sie nur in einem einzigen Fall verwenden möchte, sie aber (etwa von dem beauftragten Abschlussgehilfen) für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind.
Zur unangemessenen Benachteiligung
Umfassende Haftungsausschlussklauseln wie „[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere […]“ und „[…] verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ sind unwirksam. Denn ein umfassender Ausschluss der Haftung auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden benachteiligt den Käufer unangemessen.
Keine Rettung über salvatorische Klauseln
Auch ein Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ bewahrt die Haftungsausschlussklausel nicht vor der Unwirksamkeit. Solche Klauseln sind ebenfalls unwirksam, denn sie verstoßen gegen das Verständlichkeitsgebot.
Geltung bei Verbrauchern und Unternehmen
Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob der Käufer als Verbraucher oder als Unternehmer kauft. Der BGH widerlegt damit (erneut) jene Literatur-Ansicht, welche sich insbesondere auch bei Immobilientransaktionen zwischen Immobilienunternehmen gegen eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle ausspricht(1). Man sollte diese Ansicht daher eher als anwaltliches Wunschdenken verstehen, keinesfalls aber der Vertragsgestaltung zugrunde legen. Es ist auch nicht so, dass die Anforderungen des BGH nicht praxisgerecht erfüllt werden könnten(2).
(1) So etwa Reitze, ZfIR 2014, 582/585 ff.
(2) Siehe umfassend zur Erklärungsverantwortung des Immobilienverkäufers: Bickert, ZfIR 2013, 265.
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