Eine OLG-Entscheidung, nun mit Segen des BGH (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), gibt wichtige Hinweise zur Haftungssituation bei der Errichtung von Dach-Photovoltaikanlagen auf vermieteten Gebäuden. Der Gebäudeeigentümer hatte mit dem Auftragnehmer einen Werkvertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der an den Mieter vermieteten Immobilie abgeschlossen. Infolge eines Fehlers innerhalb der Photovoltaikanlage kam es vom Dach aus zum Brand und zur (teilweisen) Zerstörung des Gebäudes.

Die Haftung des Auftragnehmers

Der fachgerechte Aufbau einer Dach-Photovoltaikanlage

Im konkreten Fall kam es nicht darauf an, welche einzelne Komponente der von dem Auftragnehmer verlegten elektrischen Anlage letztlich den Funken ausgelöst hatte (ein defektes Kabel, der Feuerwehrschalter oder ein fehlerhaftes Schalten derselben unter Last). Denn haftungsbegründend war im konkreten Fall, dass der Auftragnehmer die Anlage nicht in der Weise auf dem vorhandenen Dach hätte anschließen dürfen, dass eine sichere Trennung zwischen den elektrischen Komponenten als Zündquellen und der Dachoberfläche als Brandlast nicht gewährleistet war.

Der fachgerechte Aufbau einer Photovoltaikanlage bedarf einer sicheren Trennung zwischen den Zündquellen und der Dachbedeckung. Dabei reicht es nicht, dass das (genehmigte) Dach den brandschutzrechtlichen Vorschriften genügt, die für das Gebäude als solches gelten. Es reicht nicht, dass (etwa bei Kunststoff oder Bitumen) die Bedeckung Flugfeuer und strahlender Wärme von außen standhält. Sie muss auch einer unmittelbaren Befeuerung standhalten.

Das harte Dach bleibt brennbar.

So eine Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen

Eine fachgerechte Verlegung bedarf der Trennung durch eine Schicht nichtbrennbaren Materials, wie zum Beispiel aus Kies oder Ton.

  • Die elektrischen Anlagen dürfen nicht ohne weitere Zwischenschicht auf den Kunststoff- oder Bitumenbahnen verlegt werden.
  • Insbesondere dürfen Kabel nicht mit direktem Kontakt zu den Dachbahnen verlegt werden. Es darf keinen unmittelbaren Kontakt zu der brennbaren Dachhaut geben.
  • Aber auch ohne unmittelbaren Kontakt besteht ohne Zwischenschicht die Gefahr, dass durch brennende, schmelzende Tropfen die Dachhaut entzündet werden kann.

Die verschuldete Pflichtverletzung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hätte als Fachunternehmen die auch für Photovoltaikanlagen geltenden Anforderungen kennen müssen: Elektrische Betriebsmittel, die wahrscheinlich hohe Temperaturen oder elektrische Lichtbögen verursachen können, müssen so angebracht oder geschützt werden, dass kein Risiko der Entzündung von brennbaren Materialien besteht. Bei der Dachbedeckung aus Kunststoff- oder Bitumenbahnen handelt es sich um brennbares Material.

Der Auftragnehmer hätte sich vor Durchführung seiner Arbeiten über die Art der Eindeckung und ihrer Brennbarkeit informieren müssen um sicherzustellen, dass ein Risiko der Entzündung ausgeschlossen werden kann. Andernfalls muss die Montage unterbleiben.

Als Fachunternehmen oblag es ihr, festzustellen, ob die elektrische Anlage auf dem vorhandenen Untergrund angebracht werden durfte. (…) Ein elektronisches Fachunternehmen hätte erkennen können und müssen, dass die Anlage nicht in der Art wie geschehen angeschlossen und betrieben werden durfte. Die Beklagte haftet daher für den entstandenen Schaden.

OLG/BGH

Der Auftragnehmer konnte sich auch nicht auf eine AGB-rechtliche Haftungsbeschränkung berufen: Bei der Nichtbeachtung der einschlägigen anerkannten Regeln der Technik handelte es sich jedenfalls nicht um einen Fall bloß leichter Fahrlässigkeit, so dass die dafür vereinbarten Haftungseinschränkungen nicht eingriffen.

Haftung gegenüber Eigentümer und Mieter

Der Auftragnehmer haftet dem Eigentümer gegenüber wegen der Beschädigung seines Eigentums und wegen eines Mietausfalls aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag über die Montage der Photovoltaikanlage.

Der Auftragnehmer war aber nach dem OLG zugleich dem Mieter des betroffenen Gebäudes gegenüber verantwortlich. Der Werkvertrag mit dem Eigentümer war zugleich ein Vertrag mit Schutzwirkung für den Mieter.

Als solche war sie (die Mieterin) den Gefahren einer Verletzung von Pflichten bei der Errichtung der Anlage auf dem Dach erkennbar in gleicher Weise ausgesetzt wie der Eigentümer des Gebäudes und es bestand ein erkennbares Interesse des Vermieters, dass die Mieterin ebenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und nicht durch Fehler bei der Montage geschädigt würde.

OLG/BGH

Siehe auch: BGH: Haftungslücke zwischen Architektenhaftung und Pächterverantwortung für bauliche Maßnahmen?


Zum (Mit-) Verschulden des Auftraggebers / Planers

Der Auftraggeber musste sich ein Mitverschulden seines Planers zu- und anrechnen lassen.

  • Der Planer hat wie der Auftragnehmer als Fachunternehmen die einschlägigen Regeln der Technik zu kennen und anzuwenden, um dadurch sicher zu stellen, dass eine ausreichende Trennung zwischen den Komponenten der Anlage als Zündquelle vorhanden ist. Die entsprechenden DIN-Normen richten sich genauso an den Planer.
  • Die folgenden Umstände müssen insbesondere bei der Planung berücksichtigt werden:
    • Eine fachgerechte Aufstellung erfordert die Anbringung einer Zwischenschicht (s.o.).
    • Aufgrund der hohen Gleichstromspannungen und Ströme im Bereich der Photovoltaikmodule ist im Fehlerfall stets mit hohen Temperaturen und elektrischen Lichtbögen zu rechnen.
    • Weiterhin gehört der Fehlerfall und Ausfall von elektrischen Betriebsmitteln zum normalen Betriebszustand.
    • Auch Montagefehler sind stets zu erwarten.
  • Der Auftraggeber muss sich Fehlverhalten des Planers als seines Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB zu- und anrechnen lassen.

Siehe auch: Zur Haftung bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Photovoltaikanlagen


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