Wir hatten es angekündigt. Die Zurückhaltung der Bundesregierung beim Klimaschutz vor allem im Klimaschutzprogramm 2023 werden beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Thema sein:

Klimaschutzprogramm 2023 und EPBD: Kein Neubaustandard EH 40 und kein Sanierungszwang im Gebäudesektor?

Und gerade als die Bundesbauministerin in Berlin ihren Widerstand gegen die Sanierungspflicht in der EPBD bekräftigt und das Klimaschutzprogramm 2023 verteidigt, entscheidet das OVG Berlin-Brandenburg (OVG 11 A 11/22, OVG 11 A 27/22 u. OVG 11 A 1/23): Das Klimaschutzprogramm 2023 vom 04.10.2023 erfüllt nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm im Sinne des § 8 KSG.

  • Das Umweltbundesamt hatte für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt. Der Expertenrat für Klimafragen hatte auch schon wiederholt festgestellt, dass die Maßnahmen der Bundesregierung nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen.
  • Bei einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat nach § 8 Klimaschutzgesetz zunächst das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Im Jahr 2022 hatten die für die Sektoren Verkehr und Gebäude zuständigen Bundesministerien noch Sofortprogramme vorgelegt. Für das Jahr 2023 haben sie ein Sofortprogramm erst gar nicht vorgelegt.
  • Die Bundesregierung hat dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese „schnellstmöglich“ zu beschließen. Ein solcher Beschluss erfolgte nicht. Die Bundesregierung verwies auf ihren Beschluss über das Klimaschutzprogramm. Der Beschluss über das Klimaschutzprogramm 2023 ersetzt den Beschluss über ein Sofortprogramm aber nicht.

Also ist die Bundesregierung zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichtet, so das OVG Berlin-Brandenburg.

  • Ein Sofortprogramm muss kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen.
  • Das beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 dagegen überprüft anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtberechnung, ob die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden.

Die Bundesregierung ist nun verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz zu beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt.

Noch am gleichen Tag aber ließ ausgerechnet auf einem ESG-Panel der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Florian Toncar erklären, die Bundesregierung würde die vom OVG zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, das KSG sei ohnehin nicht zu ernst zu nehmen und man räume dieses gerade auf.

Tatsächlich hat die Bundesregierung im Sommer dieses Jahres den Entwurf einer zweiten Novelle des Klimaschutzgesetzes beschlossen, mit dem die Sektorziele zu Gunsten einer Gesamtrechnung abgeschafft werden sollen.

Die Strategie der Bundesregierung liegt auf der Hand. Es wird Revision eingelegt und bis der Verhandlungstermin beim BVerwG ansteht, stellt sich die dann maßgebliche Rechtslage ohnehin anders dar: Ist bis dahin das KSG reformiert, gibt es keine Sektorenziele mehr und bedarf es folglich keiner Sofortprogramme mehr. Vermutlich ist das der Grund, weshalb schon jetzt keien Sofortprogramme mehr aufgelegt wurden. Spätestens dann aber wird die Politik der Bundesregierung wiederum ein Fall für das Bundesverfassungsgericht, KTF- und KSG-Entscheidung lassen grüßen.

Siehe auch:
KTF- gegen KSG-Entscheidung: Mit Planungssicherheit, hohem Innovations-, Investitions- und Förderungsniveau und Belastungsstopp bei Bauvorschriften gegen den Kahlschlag des BVerfG und die Wohnungsbaukrise


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