My read of the week:
„Prematurely repealing energy tax credits, particularly those which were used to justify investments that already broke ground, would undermine private investments and stop development that is already ongoing. A full repeal would create a worst-case scenario where we would have spent billions of taxpayer dollars and received next to nothing in return.“
Das ist nicht etwa eine Warnung auf der DNC vor Trump, der dem Inflation Reduction Act (IRA) von Biden und damit dem größten Klima-Investitionsprogramm in der Geschichte der USA sowie generell dem Klimaschutz und grünen Zukunftstechnologien den Kampf angesagt hat.
Es ist – und das macht es so lesenswert – eine Warnung aus den eigenen Reihen der US-Republikaner vor einer Nichtfortführung der IRA-Förderung unter Trump, konkret ein öffentlicher Appell von US-Kongressabgeordneten der Republikaner an ihren Speaker Johnson. Selbst bei den von Trump vereinnahmten US-Republikanern findet man also mitten im Wahlkampf Stimmen für staatliche Investition in die grüne Transformation des Landes.
Ausgerechnet hierzulande hat die vorstehende Warnung eine ungeahnte Relevanz erhalten. Die Bundesregierung hat gerade ihren Haushaltsplan 2025 vorgelegt, der vorsieht, dass die Ausgaben aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) um mehr als die Hälfte schrumpfen sollen. Selbst die Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich (BEG-Förderung) wird nun um ganze 2,39 Milliarden Euro gegenüber 2024 gekürzt – bei unveränderten Forderungen nach höherer Sanierungsrate und Sanierungstiefe im Bestand und trotz der anstehenden Anforderungen der EPBD. Überhaupt keine Mittel sind für die Zuschüsse zum Kauf von E-Autos vorgesehen und mit Blick auf die Mobilitätswende werden aiuch die Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur gekürzt.

Aber hatte das OVG Berlin-Brandenburg nicht die Bundesregierung kürzlich zu mehr Klimaanstrengungen gerade in den Sektoren Gebäude und Verkehr verurteilt? Bündnis für Nachhaltigkeit und Fortschritt, war da was? Eine klimazielkompatible Gebäudeförderung sieht sicherlich anders aus, drohen gar Förderstopps auch im Gebäudebereich, wie schon bei der E-Mobilität?
Die Warnung aus dem US-Kongress ist auch deshalb so gut übertragbar, weil Immobilien langlebige Produkte und Bauverfahren langfristige Verfahren sind. Die Bau- und Immobilienwirtschaft braucht Planungs- und Rechtssicherheit auf beiden Ebenen der politischen Lenkung, bei der Regulierung wie bei der Förderung. Auch hier kann man wieder Rechtsprechung anführen: Nach der Klimaschutz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts braucht es kraft Verfassung nicht nur Entwicklungsdruck, sondern auch Planungssicherheit.
Ich möchte ein weiteres Zitat aus den USA ergänzen. Nobelpreisträger Paul Krugman hatte den Erfolg des IRA in der NYT vor allem damit erklärt, dass eine neue und erfolgreiche Klimapolitik mehr „Zuckerbrot statt Peitsche“ fordert:
„And this success vindicated what we might call the new climate policy, which emphasizes carrots rather than sticks.“
Hierzulande hat man mit der „Peitsche“ schlechte Erfahrung gemacht. Und jetzt gibt man auch das „Zuckerbrot“ aus der Hand? Was bleibt da an Gestaltung?
Diese Frage stellt sich auch unter einem weiteren rechtlichen Aspekt. Es gibt ein Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung von Gesetzgebung. Demnach muss die gesetzliche Ausgestaltung konsistent zu den grundlegend aufgestellten Leitprinzipien und Grundsätzen sein. Trifft der Gesetzgeber eine über den Einzeltatbestand hinauswirkende Leitentscheidung, muss er an dieser Vorgabe für die Dauer ihrer Geltung festhalten und sich daran messen lassen. Das Folgerichtigkeitsgebot fordert die Stimmigkeit des Rechts im Verhältnis von rechtlichem Grundsatz und seiner gesetzlichen Ausführung. Es verlangt Konsequenz, Stetigkeit, und Widerspruchsfreiheit und drängt auf Logik im Recht, nimmt den Gesetzgeber beim Wort, erwartet Überzeugungskraft und Vertrauenswürdigkeit.
Es macht den Eindruck, dass der Gesetzegeber zwar an dem Leitprinzip Klimaschutz festhält, sich bei der gesetzlichen Ausgestaltung aber nicht daran festhalten oder messen lassen will. Es ist nicht konsistent, eine Sanierungswelle im Gebäudebestand zu fordern, die Eigentümer aber bei der gesetzlichen Ausgestaltung mit der Unvereinbarkeit stehen zu lassen, dass der Gesetzgeber bei den Kosten einerseits die Umlagefähigkeit auf die Mietenden beschränkt, andererseits aber sich selbst bei der Förderung aus der Verantwortung nimmt.
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