Vor einiger Zeit versuchte ein Gewerbemieter, meiner vermietenden Mandantin mit der dauernden Störung der Mitmieter und mit Gefährdungen des Objekts das Leben schwer zu machen. Er bekam das volle Programm: Kündigung und dank Vollstreckungstitel in einer Notarurkunde zügig den Räumungstermin von der Gerichtsvollzieherin. Im einstweiligen Rechtsschutz des Mieters brachten wir ihm beim Landgericht Berlin eine so klare Niederlage bei, dass er auch gleich seine Vollstreckungsgegenklage zurücknehmen musste.
Angeheizt durch aggressives Vermieter-Bashing in den Schriftsätzen des Mieteranwalts kam es sodann bei der Räumung zu Eskalationen, die meine deutliche Aufforderung zur Folge hatte, jegliche Gefährdung zu unterbinden und eine weitere Eskalation durch nicht wahren Vortrag zu unterlassen. Das funktionierte: Der Mieter gab sich einsichtig, räumte und beglich alle Schulden.
So weit so üblich in meiner Anwaltspraxis:
Think Smart | Move Fast | Hit Hard
Erst dann aber wurde der Fall so richtig weird. Der Mieteranwalt, der vom Mieter zuletzt nicht mehr einbezogen wurde, nahm die Aufforderungen persönlich und forderte (für sich, als „nur“ angestellter Anwalt!) von meiner Mandantin eine „persönliche Entschuldigung“. Die bekam er natürlich nicht. Also zog er vor Gericht – und verlor vor dem Landgericht Berlin II erneut krachend: Schon als unzulässig wurde die Klage abgewiesen. Die erkennbare Unfähigkeit, Niederlagen zu ertragen, führte ihn sodann in der Berufung zum Berliner Kammergericht.
Dort aber erwartete ihn nun endlich auch inhaltlich die dringend nötige kalte Dusche:
Es wird von ihm jedoch nichts Unbilliges verlangt, sondern nur das, was das Gesetz sowieso von ihm verlangt (§ 138 Abs. 1 ZPO).
So das Kammergericht zu dem Anwalt. Die Norm regelt die prozessuale Wahrheitspflicht. Das Gericht brachte in der mündlichen Verhandlung mit deutlichen Worten die Erwartung zum Ausdruck, dass der klagende Anwalt das ja wohl selbstverständlich einhält.
Unfassbar: Ein Anwalt klagte gegen meine Mandantin auf Feststellung, man dürfe ihn nicht an seine gesetzliche Wahrheitspflicht erinnern. Was bitte geht schief in manchen Teilen der Gesellschaft? Ist das „Trumpismus“ im Alltag, wenn sogar Anwälte Niederlagen nicht ertragen können und nicht akzeptieren wollen? Wenn sie meinen, es ginge stets um sie persönlich und wenn sie jeden Widerspruch, jede Erinnerung an Recht, Gesetz und Wahrheit und jede abweichende Ansicht persönlich nehmen und versuchen durch eine Inanspruchnahme der Gerichte zu unterdrücken oder zu bestrafen?
Das Kammergericht hatte noch eine dankenswert klare Ansage parat für den Anwalt ohne professionelle Distanz und sportlichen Kampfgeist, der austeilen aber nicht einstecken wollte:

„Überdies dürfte für Schriftverkehr im laufenden Zivilprozess gelten, dass „im Kampf um das Recht“ auch zugespitzte Formulierungen der jeweils anderen Prozessbevollmächtigten zu ertragen sind und Rechtsanwälte jeweils in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigter und nicht persönlich angesprochen sind.“
Kammergericht, Verf. v. 13.03.2025 / nachfolgend in diesem Sinne Urt. v. 04.04.2025 – 20 U 115/24
Der Mieteranwalt hatte den Mietrechtsstreit verloren. Natürlich kann er nicht im Nachhinein dann für sich gerichtlich feststellen lassen, dass er doch Recht hatte:
Ob ein Vortrag im Prozess (…) richtig oder unrichtig ist, ist im Ergebnis etwas, das im laufenden Zivilprozess und nicht in einem nachfolgenden Prozess im Rahmen einer negativen Feststellungsklage zu entscheiden ist.
Kammergericht, Urt. v. 04.04.2025 – 20 U 115/24
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