Green is the defining color

Was klingt wie ein Trigger für Rechtsaußen, stammt aus dem „Joint EU-China Statement on Climate“ vom 24.07.2025, in welchem Green als „defining color of China-EU cooperation“ beschrieben wird. In diesem vereinbaren beide Seiten, die Führungsrolle zu übernehmen in Sachen nachhaltige Entwicklung, Erreichung der Klimaziele, Umsetzung der Ziele und Gründsätze der UNFCCC und des Pariser Abkommens, erneuerbare Energien, grüne Technologien, grüne Transformation und Energiewende.

Ist es das, was die EU-Wettbewerbskommissarin zum Rückzug von Trump aus dem Klimaschutz sagte?

But … whenever there is a big player that decides to abandon a room, there will be other players entering.

Man kann das so sehen. Aber nicht nur Europa und China sind dann die neuen Player. „We will work with all partners to accelerate a global, just and inclusive green transition“ heißt es auch im „Joint EU-Japan Statement“ vom 23.07.2025, hier insbesondere mit dem Bekenntnis zu „Rule of Law“.

Und damit ist der wichtigste neue Big Player angesprochen, der den Raum betritt. Das Recht. Eigentlich gar nicht neu, aber doch seit dieser Woche nochmals gestärkt, vergleichbar dem neuen Sheriff in der Stadt, der den querschießenden Pistoleros die Knallbüchsen nimmt und den Fossil Fuel Kids das trotzige „aber der Kevin ist noch viel doofer doof“ austreibt.

Schon seit April 2021 wissen wir vom Bundesverfassungsgericht, dass Klimaschutz justiziabel ist und gerade deswegen zur Angelegenheit der Verfassung gemacht wurde, um ihn den kurzfristig organisierten politischen Kampagnen zu entziehen.

Und selbstverständlich kann der Staat sich seiner Verantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr mit dem BVerfG umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene, möglichst international vereinbarte Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen.

Auch das INTERNATIONAL TRIBUNAL FOR THE LAW OF THE SEA hat 2024 festgestellt, dass die Ausrede, Klimaschutz funktioniere nur global, nicht trägt. Gerade auch angesichts des globalen und grenzüberschreitenden Charakters der Verschmutzung durch anthropogene Treibhausgasemissionen sind die Staaten verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich individueller Maßnahmen.

Seit dem 09. April 2024 wissen wir zudem, dass Klimaschutz ein Menschenrecht ist. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Sache Verein KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland entschieden:

The Court found that Article 8 of the Convention encompasses a right for individuals to effective protection by the State authorities from the serious adverse effects of climate change on their lives, health, well-being and quality of life. In this context, a contracting State’s main duty is to adopt, and to apply in practice, regulations and measures capable of mitigating the existing and potentially irreversible, future effects of climate change.

Am 23. Juli 2025 hat nun der INTERNATIONAL COURT OF JUSTICE dem Recht weitergehend zum Durchbruch verholfen. Die Klimaschutzabkommen, das Völkergewohnheitsrecht und internationale Menschenrechtsnormen u.a. enthalten demnach verbindliche Verpflichtungen für die Staaten, den Schutz des Klimasystems und anderer Teile der Umwelt vor anthropogenen Treibhausgasemissionen sicherzustellen. Eine Verletzung der Verpflichtungen durch einen Staat stellt eine völkerrechtswidrige Handlung dar, die die Verantwortung dieses Staates nach sich zieht. Hierbei stellen aber nicht schon die Emissionen an sich eine unrechtmäßige Handlung dar, sondern Handlungen oder Unterlassungen, die dem Klimasystem erheblichen Schaden zufügen und gegen die internationalen Verpflichtungen eines Staates verstoßen.

Therefore, in the climate change context, the Court considers that each injured State may separately invoke the responsibility of every State which has committed an internationally wrongful act resulting in damage to the climate system and other parts of the environment. And where several States are responsible for the same internationally wrongful act, the responsibility of each State may be invoked in relation to that act.

Auch hier gilt, dass die Ausrede der Multikausalität nicht trägt. Vor allem kann die Verantwortung eines einzelnen Staates für Schäden geltend gemacht werden, ohne die Verantwortung aller möglicherweise verantwortlichen Staaten geltend zu machen.

„In considering the alleged difficulties in attributing actions or omissions to a State, the Court emphasizes at the outset that attribution is to be based on criteria determined by international law. In the Court’s view, the “well-established rule of international law” that “the conduct of any organ of a State must be regarded as an act of that State” is applicable in the context of climate change. Failure of a State to take appropriate action to protect the climate system from GHG emissions — including through fossil fuel production, fossil fuel consumption, the granting of fossil fuel exploration licences or the provision of fossil fuel subsidies — may constitute an internationally wrongful act which is attributable to that State.
INTERNATIONAL COURT OF JUSTICE, Advisory Opinion on the Obligations of States in respect of Climate Change, 23 July 2025

Wichtig ist hierbei auch die Verantwortung des einzelnen Staates für den privaten Sektor. Das Gericht hebt ausdrücklich die Verpflichtung der Staaten hervor, die Aktivitäten privater Akteure im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu regulieren. So kann ein Staat beispielsweise haftbar sein, wenn er es versäumt hat, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, indem er nicht die notwendigen regulatorischen und legislativen Maßnahmen ergriffen hat, um die Menge der von privaten Akteuren unter seiner Hoheitsgewalt verursachten Emissionen zu begrenzen.

Im krassen Gegensatz dazu isoliert Trump die USA nach außen weiter vom Klimaschutz und nach innen das eigene Volk gleich ganz von der Wissenschaft, indem er den „heiligen Gral“ der Klimaregeln kippen möchte. Die Gefährdungsfeststellung, die in den USA seit 2009 nachweist, wie Treibhausgasemissionen die menschliche Gesundheit gefährden, soll aufgehoben werden, damit Bundesgesetze Behörden nicht dazu verpflichten können, Treibhausgasemissionen zu regulieren und um praktisch die US-Grenzwerte für Klimaverschmutzung außer Kraft setzen zu können.

Es gibt aber auch gute Nachrichten aus den USA. Der kalifornische Governor Gavin Newsom vermeldete am 14. Juli 2025 für die viertgrößte Wirtschaft der Welt den Rekord einer Versorgungsrate von 2/3 aus Clean Energy.

„As the federal government turns its back on innovation and commonsense, California is making our clean energy future a reality. The world’s fourth largest economy is running on two-thirds clean power – the largest economy on the planet to achieve this milestone.

And for the first time ever, clean energy provided 100% of the state’s power nearly every day this year for some part of the day. Not since the Industrial Revolution have we seen this kind of rapid transformation.“ 
Governor Gavin Newsom, 14 July, 2025

Und auch in Sachen Rule of Law ist die Hoffnung in den USA nicht gestorben. Zumindest solange es Richterinnen gibt wie US District Judge Mary S. McElroy (Rhode Island, C.A. No. 1:25-cv-00097-MSM-PAS, zu einer IRA-Förderung), die am 15. April 2025 sich so treffend gegen den Versuch der Trump-Agencies stellte, die Biden-Klimapolitik auch rückwirkend zu beseitigen:

After all, “furthering the President’s wishes cannot be a blank check” for the Agencies to do as they please. … And an agency is not harmed by an order prohibiting it from violating the law.

Zum Einrahmen. Was die Richterin der Trump-Agency vorhält, wird man nun wohl auch Staaten in Sachen Klimaschutz vorhalten können. Und vielleicht werden dann ja auch bald die USA auf Bundesebene „GREEN AGAIN“.

Siehe auch:


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