Kürzlich erst haben wir uns mit Wetterextremen beschäftigt. Es ging um Überschwemmungen und Trockenheit. Wenden wir uns nun einem weiteren Extrem zu: Eis – rechtlich relevant im Immobilienrecht insbesondere im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Betreibers bei Glatteis.
Anlass ist eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes. Der Betreiber eines Lebensmittelmarktes und sein beauftragter Winterdienstleister wurden wegen des Glatteisunfalls eines Kunden auf Schadensersatz verklagt – ohne Erfolg.
Was ist die Grundvoraussetzung einer Haftung?
Grundvoraussetzung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten ist
- entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder
- von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
Uneingeschränkte Räum- und Streupflicht?
Nein. Nach dem BGH besteht auch bei allgemeiner Glättebildung keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls. Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel lässt sich dabei nicht aufstellen.
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Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach,
- was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient,
- und was dem Pflichtigen zumutbar ist.
Entscheidend ist dabei, dass die Streupflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen soll.
Im Übrigen enthebt die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen.
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Ein Parkplatz muss grundsätzlich nicht so bestreut werden, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann. Denn der Grad der von Glättebildung im Bereich der markierten Stellflächen ausgehenden Gefahr ist nach dem BGH regelmäßig als eher gering einzustufen: Die Wageninsassen müssen ihn nur beim Ein- und Aussteigen betreten und können dabei am Fahrzeug Halt finden.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Streupflicht einen öffentlichen oder privaten Parkplatz betrifft oder ob es sich um einen Kundenparkplatz handelt oder nicht.
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Besondere Anforderungen bei Supermärkten?
Der Betreiber eines Supermarktes muss zwar seinen Kunden nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch deren möglichst sicheres Be- und auch Entladen (z.B. von Leergut) ermöglichen. Mehr als die Gewährleistung (nur) einer von Glättebildung möglichst unbeeinträchtigten Möglichkeit des Be- und Entladens durch Räumen und Streuen der Fahrfläche kann von den Kunden aber nicht erwartet werden.
Das Räumen und Streuen der markierten Parkstellflächen ist regelmäßig nicht erforderlich. Denn es ist den Kunden zumutbar, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen in diesem Bereich so abzustellen, dass durch Räumen und Streuen der Fahrfläche ein hinreichend gefahrloses Verstauen von Einkäufen im Heck des Fahrzeugs sichergestellt werden kann.
Angesichts der bei zumutbarer Eigenvorsorge der Kunden geringen vorhersehbaren Sturzgefahr im Bereich der markierten Stellflächen konnte von den Beklagten nicht erwartet werden, diesen Bereich bei Glättebildung ständig geräumt und gestreut zu halten.
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Weitere Einschränkungen der Verkehrssicherungspflicht
- Auf einer großen Parkfläche mit ständigem Fahrzeugwechsel, bei der zwischen den parkenden Fahrzeugen ein maschinelles Streuen nicht möglich ist, ist eine kontinuierliche Kontrolle und gegebenenfalls händische Bestreuung aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes nicht zumutbar.
- Es besteht auch keine Pflicht, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen, soweit der Parkplatz nicht nur von Kunden, sondern auch von Nachbarn, und zwar auch über Nacht, genutzt wird. In einem solchen Fall ist vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei sind und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden können.
- Schließlich besteht auch keine Pflicht, durch eine nächtliche Sperrung des Parkplatzes und Abschleppen etwaiger verbliebener Fahrzeuge ein maschinelles Streuen auf der gesamten Parkplatzfläche zu ermöglichen.
Sonderfall überfrorene Bodenvertiefungen?
- Mit gewissen Vertiefungen im Belag eines Parkplatzes und damit mit der Bildung von Glättestellen ist bei Feuchtigkeit und Kälte stets zu rechnen.
- Auch sind eingeschränkte Lichtverhältnisse zwischen parkenden Kraftfahrzeugen (in den Morgenstunden der Dezembertage) nicht außergewöhnlich.
Die Beklagten durften daher davon ausgehen, dass sich die Kunden des Lebensmittelmarktes gerade zu dieser Tageszeit beim Ein- und Aussteigen aus ihren Fahrzeugen durch besondere Vorsicht auf die winterlichen Wetter- und Sichtverhältnisse einstellen und bei Unsicherheit über die Bodenbeschaffenheit falls notwendig am Fahrzeug festhalten würden.
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