Die Abnahme des Auftraggebers im Werkvertragsrecht ist nicht nur wesentliche Pflicht, sondern auch hohes Gut. Ob in Vergütungs- oder Mängelprozessen, sie entscheidet nicht wenige Rechtsstreitigkeiten. Denn von ihr hängt viel ab.
Der erfahrene Bauherr weiß daher damit umzugehen. Trotzdem wird auch er immer wieder erleben, wie Auftragnehmer, seien es Bauunternehmer, Planer oder Überwacher, versuchen, ihm ein Erklärungswert im Sinne einer (Teil-) Abnahme zu unterstellen. Wegen der gravierenden Folgen klappt das regelmäßig nicht.
Vor allem Versuche, dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens oder der Beauftragung und Durchführung von Nachfolgegewerken einen Erklärungswert beizumessen, scheitert typischerweise.
Ich durfte kürzlich den Versuch eines Überwachers gerichtlich abwehren, der eine Zahlung des Auftraggebers mit Erklärungswert aufladen wollte (siehe auch die Sonderregelung bei der Beauftragung von Bauüberwachungs- und Objektsbetreuungsleistungen § 650s BGB). Mit Erfolg. Klare Aussage: Was man nicht muss, das möchte man typischerweise auch nicht erklären, schon gar nicht, wenn die Erklärung nachteilig ist.
Wer nicht ausdrücklich abnimmt, will nur dann eine konkludente Teilabnahme erklären, wenn er hierzu verpflichtet ist.
Denn die Erklärung der Abnahme bedeutet, eine günstigere Rechtsposition aufzugeben.
Das möchte niemand ohne Anlass tun.
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 14.07.2025 –
12 O 156/23
| Beendigung der werk-vertraglichen Erfüllung | Beginn der Verjährungs-frist für Mängelrechte | Fälligkeit des Werklohns | Beendigung der Vorleistungs-pflicht des AN |
| Ablösung des Erfüllungs-anspruchs durch Mängelrechte | Ggf. Ausschluss von Mängelrechten | Beweislast für das Vorliegen von Mängeln geht auf AN über | Gesetzlicher Gefahrübergang auf den AG |


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