Zum Architekten- und Ingenieurvertrag hatte der BGH zuletzt herausgestellt, dass eine Teilabnahme eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt, in welcher der Wille des Bauherrn zur Vorwegnahme der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss.
Nach den gesetzlichen Vorschriften begründet die Abnahme die Zäsur zwischen Herstellungsphase einerseits und Gewährleistungsphase andererseits. Mit der Abnahme
- beginnt grundsätzlich die Verjährungsfrist zu laufen,
- tritt die Fälligkeit des Werklohns ein,
- geht die Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über (siehe dazu schon hier: BGH bestätigt Mangelhaftung des Bauunternehmers für Funktionsdefizite unabhängig vom Verschulden),
- geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln auf den Auftraggeber über,
- sind nicht mehr Erfüllungs-, sondern Nacherfüllungs- bzw. sonstige Gewährleistungsansprüche einschlägig (Mängelrechte vor Abnahme? BGH erlässt Grundsatzurteil zum BGB-Bauvertrag).
Der BGH hat nun auch zum Bauvertrag nochmals klargestellt, dass Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber voraussetzen.
- Dem Auftragnehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer vereinbarten Teilabnahme.
- Der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme muss wegen ihrer gravierenden Folgen klar zum Ausdruck kommen.
- Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden. Insbesondere auch die Beauftragung und Durchführung von Nachfolgegewerken lässt allein nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären.
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