Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt vorgelegt. Zum Mietrecht ist ein neuer § 2a Gewaltschutzgesetz vorgesehen.

Die Konferenz der Justizminister:innen der Länder hatte schon am 05./06.06.2025 eine Reforn eingefordert.

  1. Die Justizministerinnen und Justizminister hatten sich mit der Situation von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigt, die aus der gemeinsam angemieteten Wohnung geflüchtet sind.
  2. Sie stellten fest, dass Opfer häuslicher Gewalt Schwierigkeiten haben können, sich aus dem Mietvertrag zu lösen und dadurch einem Neuanfang Hindernisse entgegenstehen.
  3. Die Anmietung einer eigenen Wohnung wird nicht selten durch den noch bestehenden Mietvertrag faktisch verhindert.
  4. Die Täter können auf diese Weise eine fortdauernde Kontrolle über das Leben ihrer Opfer behalten, was deren Leidenszeit zusätzlich verlängern kann.
  5. Die Justizministerinnen und Justizminister baten daher die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, zeitnah Möglichkeiten gesetzlicher Regelungen zu prüfen, mit denen die Durchsetzung des Zustimmungsanspruchs gegen den Mitmieter vereinfacht und beschleunigt wird.

Siehe schon:

HIerzu erfolgt nun der Vorschlag aus dem BMJV wie folgt:

Für Personen, die Gewalt durch ihre Partnerin oder ihren Partner erfahren haben und eine gemeinsam mit dieser oder diesem angemietete Wohnung zum eigenen Schutz verlassen haben, ist die Anmietung einer neuen Wohnung von elementarer Bedeutung. Dies setzt bei begrenzten finanziellen Mitteln des Opfers aber in der Regel voraus, dass dieses aus dem Mietvertrag für die alte Wohnung entlassen oder der Mietvertrag insgesamt beendet wird.
Für die Umgestaltung des gemeinsam mit dem Täter auf Mieterseite geschlossenen Mietvertrags zur Entlassung des Opfers daraus bedarf es wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses grundsätzlich des Einvernehmens aller Vertragsparteien, für dessen Beendigung neben der Kündigungserklärung des Opfers auch derjenigen des Täters.

Ref-Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 05.10.2026

Haben Täter und Opfer zum Zeitpunkt einer Gewalttat (vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung) eine Wohnung zu Wohnzwecken gemeinsam gemietet, so kann die verletzte Person vom Täter

  1. die Mitwirkung an ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis verlangen oder
  2. die Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses verlangen

Der Täter ist im Fall von Nummer 1 zur Vornahme aller Handlungen verpflichtet, die für eine Entlassung des Opfers aus dem Mietvertrag erforderlich sind.

  • Hieraus resultiert insbesondere die Verpflichtung des Täters zur Abgabe seiner für die Umgestaltung des Mietverhältnisses erforderlichen Willenserklärung, und zwar unabhängig vom Stadium der Verhandlungen mit dem Vermieter.
  • Sollte im konkreten Fall zum Beispiel bereits eine Einigung zwischen der verletzten Person
    und dem Vermieter über die Entlassung der verletzten Person aus dem Mietverhältnis vorliegen, wäre der Täter verpflichtet, sich dieser Einigung durch Abgabe einer eigenen Willenserklärung anzuschließen.
  • Der Täter wäre zur Abgabe seiner für die Umgestaltung des Mietverhältnisses erforderlichen Willenserklärung aber auch dann verpflichtet, wenn der Vermieter zu seiner Bereitschaft, die verletzte Person aus dem Mietvertrag zu entlassen, noch gar nicht befragt wurde.
  • Neben einer Verpflichtung zur Abgabe einer für die Umgestaltung des Mietverhältnisses erforderlichen Willenserklärung kann der Täter nach den Umständen des Einzelfalls auch zu weiteren zumutbaren und zur Zweckerreichung erforderlichen Handlungen wie zum Beispiel zur Vorlage von Einkommensbelegen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenüber dem Vermieter oder von Ausweispapieren verpflichtet sein.

Nach Nummer 2 ist der Täter zur Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.

  • Anders als der Anspruch nach Nummer 1 dient dieser Anspruch nicht der Umgestaltung des Mietverhältnisses zur Entlassung des Opfers, sondern soll die Beendigung des Mietverhältnisses insgesamt ermöglichen.
  • Ermöglicht wird damit sowohl eine Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses durch dessen Kündigung als auch die Mitwirkung des Täters an einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrags.
  • Der Anspruch auf Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass eine Abänderung des Mietverhältnisses aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Vermieters nicht möglich ist. Stattdessen stehen beide Ansprüche nach den Nummern 1 und 2 zueinander im Alternativverhältnis.
  • Das Interesse des Täters am Fortbestand des Mietvertrags in Fällen, in denen sich der Vermieter – zum Beispiel nach Verhandlungen mit dem Täter – auf die Entlassung des Opfers aus dem Mietvertrag geeinigt hat, sodass das Opfer auf eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht (mehr) angewiesen ist, wird durch einen besonderen Anspruchsausschluss gewahrt (s.u.).

Die Ansprüche sollen aber ausgeschlossen sein, wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

HINWEIS:
Anders als beim schon heute bestehenden Anspruch auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach § 2 Absatz 1 GewSchG ist es für beide Ansprüche keine Voraussetzung, dass der Täter und die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat einen „auf Dauer angelegten Haushalt geführt“ haben. In den Schutz einbezogen sind somit auch Ehegatten und nichteheliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die zum Zeitpunkt der Tat nach den für § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB geltenden Kriterien bereits innerhalb der Wohnung vom Täter getrennt lebten. Auch können der Täter und die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat bereits getrennt wohnen. Da gewalttätige Übergriffe eine Reaktion des Täters auf eine von der verletzten Person vollzogene Trennung darstellen können, ist deren Schutz sogar besonders geboten.

Neben Ehegatten und Ex-Partnerinnen und Ex-Partnern, die zum Zeitpunkt der Tat bereits vom Täter innerhalb der Wohnung getrennt lebten, sind auch verletzte Personen in den Schutz einbezogen, die zu keinem Zeitpunkt in einem besonderen Näheverhältnis zum Täter gestanden haben (zum Beispiel Mitbewohnerinnen oder -bewohner einer Wohngemeinschaft).

Der Anspruch nach Nummer 2 (Beendigung) ist ausgeschlossen, wenn

  • die verletzte Person nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Tat die Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich vom Täter verlangt,
  • der Beendigung des Mietverhältnisses besonders schwerwiegende Belange des Täters oder überwiegende Belange von in der Wohnung lebenden und vom Täter betreuten und unterstützten Personen, insbesondere Kindern, entgegenstehen oder
  • die übrigen Parteien des Mietverhältnisses bereit sind, die verletzte Person aus dem Mietverhältnis zu entlassen und der Geltendmachung des Anspruchs kein schutzwürdiges Interesse der verletzten Person zugrunde liegt. Schutzwürdige Interessen des Opfers an der Beendigung des Mietverhältnisses können insbesondere dann gegeben sein, wenn das Opfer im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses sich zu einem früheren Zeitpunkt von dem Vertrag lösen könnte als es bei einer Entlassung aus dem Mietverhältnis der Fall wäre oder wenn eine von Täter und Vermieter verhandelte Entlassungsvereinbarung eine für das Opfer ungünstige Zusatzabrede enthält.

Im Fall der Bedrohung mit einer Gewalttat, kann die bedrohte Person vom Täter die Mitwirkung an ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis oder an der Beendigung des Mietverhältnisses verlangen, wenn ihr Verbleib in der Wohnung oder ihre Rückkehr in diese für sie eine unbillige Härte darstellen würde. Die vorstehenden Beschränkungen geleten hier entsprechend.

  • Diese Regelung schützt auch solche Opfer, die der Täter (noch) nicht angegriffen hat, denen er aber eine Gewalttat angedroht hat.
  • Bei schwerwiegenden Drohungen, die bereits den Verletzungs-Tatbestand verwirklichen, weil sie zu einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung führen, wie etwa Schlafstörungen, Depressionen, Neurosen oder sonstige psychische Erkrankungen, gilt diese Regelung jedoch nicht, sondern es liegt bereits ein Anwendungsfall des Verletzungstatbestandes vor.
  • Bei schweren Drohungen mit Gewalt, die zwar nicht zu einer Gesundheitsschädigung, jedoch zu einer Belastung des Opfers führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Verbleib in der Wohnung oder eine Rückkehr in diese für das Opfer eine unbillige Härte darstellen würde.
  • Eine unbillige Härte kann sich im Falle der Wohnungskündigung insbesondere auch aus den zu berücksichtigenden Belangen einer von der bedrohten Person abhängigen Person ergeben.

Diese Ansprüche bestehen neben den Ansprüchen aus § 2 GewSchG und § 1361b BGB.

  • Es steht dem Opfer insbesondere frei, zunächst vom Täter nach § 2 GewSchG die vorübergehende Wohnungsüberlassung zu verlangen und anschließend einen Anspruch auf Mitwirkung an der Entlassung aus dem Mietverhältnis oder auf Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses geltend zu machen.
  • Dadurch kann das Opfer nach einer Gewalttat zunächst in der Wohnung verbleiben, sich Gedanken über die weitere Lebensgestaltung machen und beispielsweise eine neue, eigene Wohnung suchen.

HINWEIS:
Bereits nach der aktuellen Rechtslage können Partnerinnen oder Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft, die gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, einen Anspruch gegen den anderen Mieter haben, an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, wenn einer der Mieter auszieht, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen. umindest für getrennt lebende Ehegatten wird zudem von Teilen der Rechtsprechung und Literatur auch ein gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gerichteter Anspruch auf Mitwirkung an der Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag anerkannt. Für nichteheliche Lebenspartnerschaften kann sich nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung aus den Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaft (§§ 705, 723 Absatz 1 Satz 1, 730 Absatz 1 BGB) beziehungsweise der Gemeinschaft (§§ 741, 749, 242 BGB) ergeben, ohne dass hierfür ein Fall häuslicher Gewalt vorliegen muss.


Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entlassung aus dem MIetverhältnis oder auf Beendigung des Mietverhältnisses vor und zieht die verletzte oder bedrohte Person aus der Wohnung aus, kann sie vom Täter die vollständige Freistellung von den nach dem Auszug entstandenen Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis und Ausgleich für die zur Erfüllung dieser Ansprüche erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt aber wiederum nicht für Ansprüche, die die verletzte oder bedrohte Person verursacht hat (zum Beispiel durch Beschädigung der Mietsache) oder die in sonstiger Weise im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung durch die verletzte oder bedrohte Person stehen. Zu denken ist hier beispielsweise an Betriebskostennachforderungen oder etwaige Rückbauverpflichtungen.

  • Materiell-rechtlich wird durch die Regelung klargestellt, dass der Täter im Innenverhältnis ab dem Auszug das Opfer grundsätzlich von nach diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis freizustellen hat und das Opfer für auf diese Ansprüche erbrachte Leistungen einen Ausgleich vom Täter verlangen kann.
  • Diese gesonderte Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Täter und Opfer ermöglicht dem Opfer die kumulative Geltendmachung des Freistellungs- oder Ausgleichsanspruchs zusammen mit den Ansprüchen auf Mitwirkung an der Entlassung aus dem Mietverhältnis oder auf Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses. Das soll bestehenden Hemmnisse im geltenden Recht beseitigen.

Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 5.2: „Alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung beseitigen“.

Ref-Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 05.10.2026
Graffiti mit der Aufschrift 'Femi is myss' in roter Farbe auf einer grauen Steinwand.

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