Wenn Sie in Berlin als Kenner die 66 hinter der Zivilkammer des Landgerichts II sehen, dann kann das ein wenig so sein, wie wenn Sie die 88 auf einem Autokennzeichen sehen. Man möchte zum sportlichen Ausbremsmanöver ansetzen, um freundlich zu einer kritischen Selbstreflektion und Rückkehr zur verfassungsgemäßen Ordnung anzuregen.
Es war die 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, die im Sommer 2020 für Aufsehen sorgte, als sie meinte, der Berliner Mietendeckel sei verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat das bekanntlich als verfassungswidrig verworfen.
Ende 2021 hatte der BGH in mehreren Entscheidungen der Miet-Rechtsprechung der 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt. Von rechtsirrigen Ansätzen, von einer Verkennung der Rechtslage und einer Außerachtlassung der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte in Gänze sowie von einer Missachtung der anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung ist dort zu lesen. Insbesondere aber ermahnt der BGH das LG, dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder ersetzen darf.
Die 66. Zivilkammer aber ist weiterhin in ihrer ganz eigenen Welt unterwegs. Erneut hat sie sich gegen die ständige Rechtsprechung des BGH zur Schonfristzahlung gestellt. Der BGH reagiert neuerlich mit der Höchststrafe, hebt das Urteil der 66. Zivilkammer auf, weist zurück an das Landgericht Berlin II und macht von § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch: Eine andere Zivilkammer des Landgerichts Berlin II hat zu entscheiden. Die 66. Zivilkammer wird ausgeschlossen. Ihr wird keine rechtmäßige Entscheidung mehr zugetraut.
Die 66. Zivilkammer meinte erneut, die rechtzeitige Schonfristzahlung könne neben der außerordentli-chen Kündigung auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beseitigen. Das widerspricht geltendem Recht.
Eine solche Zahlung hat (lediglich) Folgen für eine … fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB … bleibt von der Schonfristzahlung unberührt. Die entsprechende Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar.
BGH, Urteil vom 09.09.2026 – VIII ZR 21/26
Siehe schon:
Zwar steht eine Gesetzesreform an. Diese gilt aber noch nicht. Und daher ist sie auch noch nicht relevant, so der BGH ausdrücklich.
Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der derzeitige Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 1. Mai 2026 (BR-Drucks. 265/26) vorsieht, eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einzuführen (§ 573 Abs. 4 Satz 3 BGB-E), folgt nichts anderes. Bis zu einer solchen gesetzlichen Neuregelung liegt eine eindeutige Gesetzeslage vor, nach der eine Schonfristzahlung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat.
BGH, Urteil vom 09.09.2026 – VIII ZR 21/26
Die aktuelle Gesetzeslage ist eindeutig. Und wieso sollte der Gesetzgeber diese ändern, wenn sie schon heute in dem Sinne zu verstehen wäre, wie es die 66. Zivilkammer unzutreffend meint? Der Verweis auf die Reform geht damit auch argumentatorisch nach hinten los.
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