Die Heizkostenverordnung regelt in § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung:

In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. 

Es dürfte einleuchtend sein, dass für die Frage, wann ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, das Kriterium gedämmt/ungedämmt im Vordergrund steht. Mit anderen Worten: Auch bei ungedämmten Leitungen, die nicht freiliegend sind, wird ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst. Gleichwohl formuliert die Norm auch das Merkmal „freiliegend“ (= auf der Wand verlaufende und damit sichtbare Wärmeleitungen). Kann man sich darüber hinwegsetzen?

Zum Teil wird eine analoge Anwendung der Norm angenommen, wenn überwiegend ungedämmte Leitungen der Wärmeverteilung unter Putz beziehungsweise im Estrich verlegt sind. Das Merkmal „freiliegend“ enge den Anwendungsbereich der Bestimmung übermäßig ein, denn die Rohrwärmeproblematik entstehe nicht nur in Gebäuden, in denen die Leitungen der Wärmeverteilung sichtbar verlegt seien. Nach dem Sinn und Zweck Norm, der darin bestehe, eine generelle Regelung für die Wärmeabgabe durch ungedämmte Rohre bereitzustellen, sei kein Grund gegeben, den Anwendungsbereich der Bestimmung dergestalt einzuengen. Demnach wäre also unerheblich, ob ungedämmte Heizungsrohre freiliegend oder nicht sichtbar verlegt sind. Die Norm wäre zur Vermeidung sinnwidriger Ergebnisse auf ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung analog anzuwenden.

Nun hat der BGH sich mit Urteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16 – mit dieser Frage befasst. Auch die Vorinstanzen waren von der (analogen) Anwendung der Norm auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung ausgegangen. Trotz des eindeutigen Wortlauts würde sonst ihr Zweck, umweltbewusstes Heizungsverhalten zu honorieren, in sein Gegenteil verkehrt.

Der BGH lehnt dies ab. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO sei auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar. Denn es könne nicht positiv festgestellt werden, die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO auf freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung sei vom Normgeber unbeabsichtigt erfolgt. Damit fehle es schon an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

Überzeugt Sie nicht? Kann ich verstehen.


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