Mit Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 35/14 – hat der BGH die Schnittstelle zwischen honorarfreier Akquisephase und Vergütungspflicht gemäß HOAI geklärt:

  • Eine akquisitorische Tätigkeit des Architekten begründet ohne vertragliche Bindung keinen Vergütungsanspruch nach den Regelungen der HOAI.
  • Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
  • Ab dem Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung gelten für die Vergütung des Architekten neben den vertraglichen Bestimmungen die Regeln der HOAI, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.
  • Die Mindestsätze der HOAI sind maßgeblich, wenn der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.
    • Es ist unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch begründet.
    • Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.

Auf Grundlage dieses Verständnisses von Akquise- und Vergütungsphase hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob die Vertragsparteien einen Vertrag über eine „entgeltliche Akquise“ schließen können, auf den die HOAI keine Anwendung finden soll.

Das durchschaubare Manöver bestand also darin, den HOAI-Mindestsätzen dadurch zu umgehen, dass man sich in die Akquisephase verortet, die Akquise aber ausnahmsweie vergütet.

Der BGH erteilte dem wegen Unvereinbarkeit mit dem Vergütungssystem der HOAI eine Absage:

Es bestünde über die Konstruktion einer „entgeltlichen Akquise“ die Möglichkeit, Architektenleistungen, die von den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind, ohne die Bindung an die Mindestsätze der HOAI entgegenzunehmen. Das würde zu einer Veränderung des Vergütungssystems führen, die mit dem Zweck der Mindestsätze nicht zu vereinbaren wäre.

Mit der Vereinbarung eines entgetlichen Vertrages über Leistungen der Leistungsbilder der HOAI hatten die Parteien erstens die Akquisitionsphase beendet und zweitens die Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze begründet. Durch das Konstrukt einer „entgeltlichen Akquise“ konnte das nicht umgangen werden.

Die Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer wäre aber nicht mehr hinreichend gewährleistet, könnte der Bauherr im Rahmen einer „entgeltlichen Akquise“ eine Vergütungsvereinbarung unter Umgehung der Mindestsätze der HOAI herbeiführen.


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