Nach § 557b BGB muss eine Änderung der Indexmiete durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden, wobei die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben sind.
Das Landgericht München hatte in Übereinstimmung mit einzelnen Stimmen in der Rechtsliteratur entschieden, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Angabe des Prozentwertes zu fordern sei. Nur wenn der Vermieter auch angebe, von welchem Erhöhungsprozentsatz er ausgehe, sei es dem durchschnittlichen Mieter möglich, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf dessen Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen. Erst dann könne der Mieter nachrechnen, ob der Erhöhungswert diesem Prozentsatz entspreche.
Der BGH traut dem durchschnittlichen Mieter mehr zu – und widerspricht dem Landgericht München mit Urteil vom 22. November 2017.
Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten.
Er gab einem Vermieter Recht, der in seinem Mieterhöhungsschreiben
- den Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses,
- den aktuellen Index sowie
- den Betrag, um den sich die Miete erhöht sowie
- die künftig geschuldete Kaltmiete
angegeben hatte.
Nach Ansicht des BGH standen dem Mieter damit alle notwendigen Angaben zur rechnerischen und inhaltlichen Nachprüfung der geforderten Mieterhöhung zur Verfügung.
Es liegt vielmehr – auch für den durchschnittlichen Mieter – auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass der Vermieter dem Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte „vorzurechnen“ hätte. Dafür gibt das Gesetz keine Grundlage.
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