Pflicht zur Abrechnungs-/Verbrauchsinformation

Gebäudeeigentümer müssen in den Fällen, in denen fernablesbare Ausstattungen installiert wurden,

  • ab dem Inkrafttreten der Verordnung mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen,
  • ab dem 1. Januar 2022 diese Informationen monatlich bereitstellen.

HINWEIS:
Die Informationen sind nach der Verordnung mitzuteilen. In der Richtlinie wird hierfür der Begriff „bereitstellen“ verwendet, den es im deutschen Zivilrecht jedoch nicht gibt. Mitteilen der Informationen bedeutet, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege, etwa per E-Mail, geschehen. Informationen können auch über das Internet (und über Schnittstellen wie ein Webportal oder eine Smartphone-App) zur Verfügung gestellt werden, jedoch nur, wenn der Nutzer dann in irgendeiner Weise in den angegebenen Intervallen darüber unterrichtet wird, dass sie dort nun zur Verfügung stehen.

Dies geht über die bisherigen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus. Entsprechend der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie gilt damit eine zweistufige Einführung der häufigeren Informationspflicht:

  1. Erste Stufe: Bis zum 31. Dezember 2021 müssen die Informationen für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung beginnen, mindestens vierteljährlich übermittelt werden, wenn der Nutzer dies verlangt oder wenn der Gebäudeeigentümer – nicht also der einzelne Nutzer – sich gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat. In allen anderen Fällen müssen die Informationen zweimal im Jahr übermittelt werden.
  2. Zweite Stufe: Ab dem 1. Januar 2022 müssen die Informationen monatlich übermittelt werden. Eine noch häufigere Information wäre nach der Richtlinie zulässig, würde nach dem Verordnungsgeber jedoch dazu führen, dass der Gebäudeeigentümer bzw. das Submeteringunternehmen dem Nutzer bis zu täglich Verbrauchsmitteilungen schicken und damit auch den Verbrauch täglich erfassen dürfte. Dies ließe weitgehende Einblicke in die persönliche Lebensführung des Nutzers zu. Die Verbrauchserhebung ist daher auf einmal im Monat zu begrenzen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Mitteilung auf einmal im Monat beschränkt wird.

Der Gebäudeeigentümer bzw. der Ablesedienstleister hat die Wahl: Bei den Informationen kann es sich entweder um Verbrauchs- oder um Abrechnungsinformationen handeln.

HINWEIS:
Verbrauchsinformationen beziehen sich nur auf die verbrauchten Mengen und nicht auf die damit verbundenen Kosten oder andere Teile der Abrechnungsinformationen.
Verbrauchsinformationen müssen jedoch mindestens grundlegende Informationen über die tatsächliche Verbrauchsentwicklung bzw. – bei Heizkostenverteilern – über die Entwicklung der Ablesewerte enthalten. Verbrauchsinformationen ab dem 01.01.2022 müssen mindestens folgende Informationen enthalten: 1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, 2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und 3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.
Die Ablesewerte von Heizkostenverteilern sind ausdrücklich genannt um klarzustellen, dass diese als Grundlage für die Abrechnung dienen können.

Wenn Ausstattungen noch nicht fernablesbar sind, gilt die vorstehende Informationspflicht nicht, sondern es gilt weiterhin bei Mietverträgen die Regelung des § 556 Absatz 3 BGB und bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Regelung des § 28 Absatz 3 WEG, es ist also alle 12 Monate abzurechnen. Wenn ein Gebäude sowohl fernablesbare als auch nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung enthält, ist anhand einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob eine unterjährige Abrechnungs- oder Verbrauchsinformation möglich und zumutbar ist.

HINWEIS:
Die allgemeinen Grundsätze der Rechnungslegung, die sich aus § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 28 Absatz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ergeben, gelten weiterhin. Da die neuen Informationsplichten zum einen nur für Fälle gelten, in denen fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert sind, und da zum anderen die neuen Regelungen dem Gebäudeeigentümer die Wahl lassen, ob er den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilt, also nicht zwangsläufig Abrechnungsinformationen berührt sind, bleiben die allgemeinen Abrechnungsvorschriften relevant und unberührt. § 556 Absatz 3 BGB etwa gilt in allen Fällen, unabhängig von der Art der Ausstattung zur Verbrauchserfassung. Er regelt die Pflicht, jährlich über die Betriebskosten, zu denen auch die Heizkosten gehören, abzurechnen (Satz 1), und die Pflicht, dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (Satz 2).

Gebäudeeigentümer müssen den Nutzern mit den Abrechnungen zukünftig außerdem zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Informationen über

  • den Brennstoffmix,
  • Information über den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetztes (soweit relevant),
  • eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle sowie
  • ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausstattungen fernablesbar sind.

HINWEIS:
Von den Informationspflichten erfasst sind (1.) Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden kann und (2.) ein Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form. Der Energieverbrauch umfasst dabei den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witterungsbereinigung unter Anwendung eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der witterungsbereinigten Energieverbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.

Durch die neu eingeführten Informationspflichten wird die bisher in § 7 der Heizkostenverordnung geregelte Verbrauchsanalyse als freiwilliges Informationsinstrument entbehrlich.

Das Recht des Nutzers gemäß § 12 Absatz 1, seinen Anteil an der Heizkostenabrechnung um 15 Prozent zu kürzen, wenn entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, wird ergänzt um ein Kürzungsrecht um drei Prozent, wenn die neu eingeführten Informationspflichten oder die Pflicht zur Installation einer fernauslesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht erfüllt werden.

HINWEIS:
Darüber hinaus dürfen weitere Informationen mitgeteilt werden. Diese dürfen jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nummer 1 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) enthalten.
Zudem hat der Gebäudeeigentümer, wenn er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Nutzer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, die Pflicht, den Nutzer zusammen mit den Abrechnungen über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG zu informieren.