Walter Bau und kein Ende. Ein aktueller Beschluss des BGH vom 6. Oktober 2016 (I ZB 13/15) lässt die Geschichte einer seit 2005 insolventen Baugröße wieder aufleben: Die Walter Bau AG, später fusioniert mit der Dyckerhoff & Widmann AG.


Der Fall

Diese beteiligte sich an einer Ausschreibung des thailändischen „Department of Highways“ für den Bau und Betrieb einer Autobahn von Bankok zum Flughafen und zählte zu den Gründungsgesellschaftern der Konzessionsgesellschaft, die in der Folge die Konzession für den Bau und Betrieb dieser Autobahn erhielt. Als einzige Einnahmequelle der Konzessionsgesellschaft waren Mautgebühren für die Nutzung der Straße über die Konzessionsdauer von 25 Jahren vorgesehen.

Im September 2005 erhob der Insolvenzverwalter für die Walter Bau AG in Genf Schiedsklage gegen das Königreich Thailand wegen Verletzung der Verpflichtung aus einem mit der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Investitionsschutzvertrag, die Kapitalanlagen von Investoren in jedem Fall gerecht und billig zu behandeln und ihnen vollen Schutz zu gewähren. Beantragt wurde von Walter Bau als geschützten Investor Schadensersatz wegen der Entwertung der Gesellschafterrechte der Walter Bau AG an der Konzessionsgesellschaft

  • durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren,
  • durch Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und
  • durch die zeitweilige Schließung des Flughafens.

Das Schiedsgericht verurteilte das Königreich Thailand zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten. Das Kammergericht hatte den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Der BGH bestätigt nun, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begründet ist.


Die Entscheidung

Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ). Gemäß dem UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.


Ordre Public

Im konkreten Fall bejahte der BGH die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs insbesondere auch deshalb, weil er nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ):

  • Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
  • Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch
    • eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder
    • zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
  • Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
    • der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt, das Urteil also durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist, oder
    • die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist.

Ordre Public International

Ist über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international.

Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet.

Nach diesem Maßstab hat der BGH das Vorliegen eines Verfahrensbetruges und einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verneint. Hintergrund dieser Vorwürfe war, dass Walter Bau seine vertragliche Pflicht gegenüber Dritten, das Schiedsverfahren zu beenden, verletzt hatte und im Schiedsverfahren nicht auf diese Verpflichtung hingewiesen hatte.


Verfahrensbetrug?

Einem durch Verfahrensbetrug erwirkten Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public nur zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört auch § 581 Abs. 1 ZPO:

In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.


Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung?

Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung kommt nur in Betracht, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für die Anwendung von § 826 BGB auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist:

  • Danach kann einem Gläubiger die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in besonders schwerwiegenden, engbegrenzten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt, nach § 826 BGB zu versagen sein.
  • Das setzt voraus:
    • Die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels,
    • die Kenntnis des Gläubigers hiervon und
    • zusätzliche besondere Umstände, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen.

Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, um die es im entschiedenen Fall ging, ist für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu begründen. Denn:

  • Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
  • Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass
    • der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder
    • bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft.
  • Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch Nachteile entstehen.
  • Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich ergeben kann aus
    • dem verfolgten Ziel,
    • den eingesetzten Mitteln,
    • der zu Tage tretenden Gesinnung oder
    • den eingetretenen Folgen.

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