Ein Netzbetreiber zahlt dem Betreiber einer Photovoltaik-Anlage eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bis er feststellt, dass der Anlagenbetreiber – entgegen seiner Zusicherung – die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur unterlassen hat. Der Netzbetreiber fordert daraufhin die Rückzahlung. Der BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – VIII ZR 147/16, gibt dem Netzbetreiber Recht und klärt Grundsätzliches zum Sanktionsmechanismus des EEG bei Pflichtverletzungen des Anlagenbetreibers.

Zum Sanktionsmechanismus

Nach aktueller Rechtslage gilt:

  • Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 – mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber – noch nicht erfolgt ist.
  • Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

Die Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage bei dem von der Bundesnetzagentur betriebenen Anlagenregister dient dem Zeck, umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister zu erfassen und so eine hohe Datenqualität zu erreichen.

Der BGH hat den Sanktionsmechanismus nun verschärft:

  • Die Sanktion in Form des gänzlichen Entfalls des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes „auf null“ bedeutet, dass dem Anlagenbetreiber nicht etwa lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht. Der Anlagenbetreiber erhält entgegen anderslautenden Stimmen in der Rechtsliteratur in diesem Fall keinerlei Zahlungen.
  • Dennoch geleistete Zahlungen und zuviel gezahlte Vergütung kann der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber nach dem EEG zurückfordern. Der Netzbetreiber wiederum muss die zurückgeforderte Vergütung sodann bei der Abrechnung als Einnahme berücksichtigen. Auf diesem Weg wird die zurückgeforderte Vergütung wieder dem EEG-Ausgleichsmechanismus zugeführt.
  • Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber hängt nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird.
  • Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.

Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers oder Aufklärungspflicht des Netzbetreibers?

Der auf Rückzahlung in Anspruch genommene Anlagenbetreiber versuchte sich mit einer Schadensersatzforderung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des Netzbetreibers zu verteidigen. Der Netzbetreiber sei verpflichtet, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung

  • auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und
  • auf die schwerwiegenden Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Meldepflichten

hinzuweisen.

Der BGH widerspricht:

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.


Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.


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