Fortsetzung von: Climate-Related Risks meet Law – Teil 1/3: Adaption des Klimawandels und Klimaresilenz

Bundesgerichtshof zum Nachbarrecht

Extremwetter / Überschwemmung

In einer ersten Entscheidung hatte sich der BGH mit einem Fall zu befassen, in dem sich Grundstückseigentümer gegen Niederschlagswasser wehrten, das von benachbarten Flächen (Gemeindestraße) auf ihr Grundstück abfloss und sich dort zurückstaute. Was konnten die Eigentümer zu ihrem Schutz tun? Der BGH gibt Antworten.


Der Abwehranspruch

  • Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen hierauf – auch durch wild abfließendes Niederschlagswasser -, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum (§ 903 BGB) beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen
  • Mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch können auch künftige Störungen abgewehrt werden, sofern die erstmalige Beeinträchtigung ernsthaft droht.
  • Lässt sich die drohende Beeinträchtigung nicht anders verhindern, kann unter Umständen auch ein aktives Eingreifen des Anspruchsgegners in Form „geeigneter Maßnahmen“ geboten sein.
  • Inhalt und Umfang des Anspruchs im Einzelnen ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch den Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich aus unterschieldichen Rechtsquellen ergibt, sowohl auf bundesrechtlicher wie auf landesrechtlicher Ebene.

Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt wie ihre Schranken ausmachen. In dem hiernach gegebenen Rahmen kann sich der Eigentümer gegen die Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr setzen.

Bundesgerichtshof

Wassernachbarrecht

Eine im Zusammenhang mit dem nachbarlichen Abwehranspruch relevante Norm ist § 37 WHG:

  • Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. 
  • Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
  • Das gilt auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

B E I S P I E L: S T R A S S E N B A U

Bei der Planung und dem Bau von Straßen hat der Träger der Straßenbaulast die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten. Zu diesen gehören auch die Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers.

Aber Achtung: Betroffene können bei einem planfestgestellten Vorhaben, in dem sie ihre Rechte hätten geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen können, mit zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen sein.

Wild ablaufendes Wasser ist ungefasstes, nicht in einem Bett fließendes Oberflächenwasser. Dazu gehört grundsätzlich auch Niederschlagswasser, es sei denn, es fließt aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt ab.

A B G R E N Z U N G: A B W A S S E R
Im letzteren Fall unterhält es dem besonderen Regime der Abwasserbeseitigung nach den §§ 54 ff WHG. Nach § 54 Abs. 1 WHG ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).


Der natürliche Abflusszustand ist nach den Rechtsverhältnissen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Geltendmachung von Abwehransprüchen des Nachbarn bestehen. Ein natürlicher Ablauf ist daher auch dann gegeben, wenn der natürliche Ursprungszustand in der Vergangenheit durch künstliche Eingriffe verändert worden ist, sofern dies

  1. mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt oder
  2. über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen worden ist.

Es ist darauf abzustellen, ob der vorhandene Zustand in seiner Gesamtheit rechtmäßig besteht und damit zugleich den Zustand des natürlichen Gefälles mitbestimmt. Der natürliche Ablauf richtet sich also nach den vorhandenen Boden- und Geländeverhältnissen, auch wenn diese zuvor nach der vorstehenden Maßgabe (künstlich) verändert wurden. 

Bundesgerichtshof

Ob ein „Nachteil“ im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG vorliegt, ist objektiviert grundstücksbezogen (und nicht nur subjektiv) zu beurteilen:

  • Die Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks muss gegenüber dem bisherigen Zustand eingeschränkt sein.
  • Es muss eine „Belästigung“ für den Grundstückseigentümer entstanden sein, die von einigem Gewicht und spürbar ist, und dadurch sein Grundstück erheblich beeinträchtigt werden.
  • Nur drohende Nachteile reichen nicht aus, sie müssen tatsächlich eintreten oder doch mit Sicherheit zu erwarten sein.
  • Ausreichend ist aber, dass sich die Wasserzufuhr nur bei stärkerem Regen nachteilig auswirkt.
  • Ein Nachteil in diesem Sinn ist allerdings zu verneinen, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) zu erwarten ist. Ein Nachteil, der letztlich nicht mehr auf dem Eingriff des Anspruchsgegners, sondern auf den Wirkungen höherer Gewalt beruht, kann nach dem BGH also einen Unterlassungsanspruch nicht begründen.

H I N W E I S:
Allerdings ist bei der Beurteilung eines Abwehranspruchs wegen höherer Gewalt auch relevant, ob ein (drohendes) Schadensereignis nicht gleichwohl mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann. Die Berufung auf höhere Gewalt setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Es reicht deswegen grundsätzlich nicht aus, dass der Störer einen ganz außergewöhnlichen Starkregen vorträgt.


Fazit

Der BGH schließt in dem von ihm entschiedenen Fall mit der Zusammenfassung:

Eine bei einem heftigen Regen zu erwartende im Vergleich zu dem Zustand vor der Sanierungsmaßnahme stärkere Überschwemmung eines Grundstücks, insbesondere der darauf errichteten und bislang von Überflutungen nicht oder nicht nennenswert betroffenen Gebäude, stellt einen deutlich spürbaren Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG dar, der das Grundstück erheblich beeinträchtigt, sofern dies nicht nur in extremen Ausnahmefällen, sondern regelmäßig wiederkehrend zu befürchten ist.

D E T A I L S :

§ 37 WHG sieht selbst Rechtsfolgenanordnungen vor:
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben grundsätzlich die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. 

Zugleich liegt darin eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, sodass auch auf Unterlassen geklagt werden kann. Dass die bestehende Gefahr sich verwirklicht, braucht der Betroffene nicht abzuwarten.


§ 907 BGB ist wegen der spezielleren Regelung in § 37 WHG nicht anwendbar. Die wassernachbarrechtlichen Vorschriften bestimmen insoweit sondergesetzlich und abschließend, was als unzulässige Einwirkung im Sinne von § 907 BGB anzusehen ist.

D E T A I L S :

§ 907 BGB besagt u.a.: Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. 

Weiter geht es mit dem Teil 3/3: Climate-Related Risks meet Law – Teil 3/3: Wasserversorgung im Nachbarrecht


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