Ladestationen für E-Autos sind mal wieder das große Thema. Immobilien-, Energie-, Unternehmens- und Städteverbände hatten schon zu Beginn des Jahres 2019 die Bundesregierung zu verstärkten Anstrengungen beim Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos aufgefordert. Diese hatte sich willig gezeigt. Der Bundesverkehrsminister hatte für ein Förderprogramm für private Ladestationen 1 Mrd. Euro im Haushalt 2020 gefordert und die Bundesjustizministerin sagte zu, gesetzliche Regelungen zu schaffen, um (Wohnungs-) Eigentümern und Mietern den Einbau von Ladestationen für E-Mobilität zu erleichtern.

Die neuere Entwicklung

Nach dem von der Europäischen Kommission im Dezember 2019 ausgerufenen Green Deal werden bis 2025 etwa 1 Million öffentliche Ladestationen und Tankstellen für die 13 Millionen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge benötigt, die voraussichtlich auf europäischen Straßen fahren werden.

Im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050, Stand: 18.10.2019, S. 78 f., liest man dazu:

  1. Der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur ist Grundvoraussetzung für die Akzeptanz und die Zunahme der Elektromobilität.
    • Die Bundesregierung hat das Ziel, dass die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur weiter ausgebaut wird und in Deutschland bis 2030 insgesamt 1 Millionen Ladepunkte zur Verfügung stehen. Deshalb fördert der Bund den Aufbau von öffentlichen Ladensäulen mit entsprechenden Programmen bis 2025.
    • Der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladesäulen kann nicht allein über Förderung gestemmt werden. Deshalb legt die Bundesregierung in diesem Jahr einen Masterplan Ladesäuleninfrastruktur vor. Dazu wird sie auch insbesondere mit den Automobilherstellern und der Energiewirtschaft sprechen. Wo eine bedarfsgerechte Versorgung marktgetrieben nicht erfolgt, werden auch ordnungsrechtliche Maßnahmen erwogen.
    • In geeigneten, vom Europarecht vorgesehenen Ausnahmefällen von regionalem Marktversagen werden wir den Verteilnetzbetreibern ermöglichen, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur zu errichten.
    • Die Bundesregierung wird verbindlich durch eine Versorgungsauflage regeln, dass an allen Tankstellen in Deutschland auch Ladepunkte angeboten werden. Es wird geprüft, ob die Errichtung von Schnellladesäulen als Dekarbonisierungsmaßnahme der Mineralölwirtschaft behandelt werden kann.
    • Wer bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur die 7 / 24- Zugangsbedingung nicht anbieten kann, wird über einen ge- sonderten Förderaufruf mit abgesenkten Fördersätzen die Gelegenheit bekommen, sich zu beteiligen. Es werden damit Ladesäulen auf Kundenparkplätzen eingerichtet.
  2. Hinzu kommt, dass die weitaus meisten Ladevorgänge zuhause oder bei der Arbeit stattfinden werden.
    • Aus diesem Grund wird gemeinsam genutzte private und gewerbliche Ladeinfrastruktur (z. B. in Mehrfamilienhäusern und auf Mitarbeiterparkplätzen) ebenfalls gefördert. Mit dem Handwerkerbonus wird die Installation von privater Ladeinfrastruktur gefördert.
    • Zudem sind das Stromtanken beim Arbeitgeber und die Überlassung notwendiger Infrastruktur für das Tanken beim Arbeitnehmer steuerlich begünstigt, müssen also nicht als Lohnbestandteil versteuert werden.
    • Im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht werden die Vorschriften für die Errichtung von Ladeinfrastruktur vereinfacht, insbesondere wird dabei das Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt. Vermieter werden verpflichtet, die Installation von Ladeinfrastruktur zu dulden.
    • Darüber hinaus werden weitere rechtliche Hürden beim Aufbau von Ladeinfrastruktur beseitigt (u. a. beschleunigter Netzanschluss von Ladeinfrastruktur in der Netzanschlussverordnung, Rechtsicherheit bei der Berechnung von Umlagen, Steuerbarkeit / Lastmanagement von Ladeinfrastruktur für ein netzdienliches Laden, nutzerfreundliches Laden und Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum).
  3. Für einen koordinierten Hochlauf der öffentlichen Ladeinfrastruktur auf den unterschiedlichen Ebenen (Bund / Länder / Kommunen) wird eine „Nationale Leitstelle“ Elektromobilität eingerichtet.

Ein kurzer Rückblick

Falls Sie jetzt aufgrund vorstehender Ziffer 2 zur WEG- und Mietrechtsreform irritiert auf das Datum dieses Beitrages schauen, ja, wir stehen am Beginn des Jahres 2020 und ja, da war doch was.

  • Der Bundesrat hatte bereits 2016 mit seinem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, dass die E-Mobilität im privaten Immobilienbereich durchstarten kann. Um eine flächendeckende Versorgung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge unter Einschluss von privaten Kfz-Stellplätzen zu gewährleisten, bedurfte es schon nach der Vorstellung des Bundesrates einer Reform des Wohnungseigentumsrecht und des Mietrechts. 
  • Am 09. November 2016 hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf des Bundesrates dem Bundestag zur Beratung übermittelt, versehen mit einer kritischen Stellungnahme, worin sie für den Beginn der kommendnen Legislaturperiode eigene Vorschläge zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ankündigte. Dazu kam es nicht.
  • Vom 18. Deutschen Bundestag wurde der Gesetzentwurf des Bundesrates bis zum Ende der letzten Wahlperiode nicht aufgegriffen. Er unterfiel somit der Diskontinuität. Der Bundesrat sah sich daher veranlasst, mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 seinen Gesetzentwurf erneut dem 19. Bundestag vorzulegen. Dies war am 10. Januar 2018 geschehen. 

Und wie es weiterging

Auf der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 6. und 7. Juni 2018 wurde sodann beschlossen, eine länderoffene Arbeitsgruppe einzurichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und ebenso das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die sich den Vorsitz der Arbeitsgruppe teilen, haben jeweils einen Diskussionsentwurf zu einem „Gesetz zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ bzw. für ein „Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum“ erarbeitet. Die Entwürfe liegen nun seit dem 31. Juli 2018 vor.

Im August 2019 wurde sodann der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorgelegt, der trotz seiner langen Erarbeitungsdauer und seines Umfangs von über 100 Seiten wenig neue Erkenntnisse brachte:

  • Die Herstellung von Barrierefreiheit, die Schaffung von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Maßnahmen des Einbruchschutzes zugunsten eines Wohnungseigentümers sollen erleichtert werden. 
    • Im Wohnungseigentumsrecht soll ein Anspruch jedes Wohnungseigentümers geschaffen werden, dass ihm durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Einbau einer Ladestation ermöglicht wird.
    • Dabei soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausführung der Maßnahme dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen können.
    • Ein Beschluss über die Ausführung beziehungsweise Gestattung solcher baulicher Maßnahmen soll einer Veränderungssperre unterliegen.
    • Die Bau- und Folgekosten für die Maßnahme soll der Bauwillige tragen.
    • Der Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zustimmt, soll grundsätzlich weder Bau- noch Folgekosten tragen müssen, noch an Vorteilen partizipieren dürfen.
  • Es wird vorgeschlagen, das Miet- und das Wohnungseigentumsrecht im Hinblick auf bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit, für Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge und zum Einbruchschutz zu harmonisieren.
    • Jeder Mieter soll einen Anspruch darauf haben, dass der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgeführt wird.

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