Bekanntlich sieht die novellierte EU-Gebäuderichtlinie Regelungen zum Aufbau einer Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität bei Neubau bzw. größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen vor. Das BMWi und das BMI hatten nach dem Masterplan für E-Mobilität & Ladestationen die Umsetzung durch Bundesgesetz bis zum Frühjahr 2020 angekündigt. Nun hat die Bundesregierung am 04.03.2020 den vom Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben beschlossen.

Ziel der Bundesregierung ist ausweislich des Klimaschutzprogramms 2030, dass in Deutschland bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein sollen. Als Hindernis für den flächendeckenden Einsatz von Elektrofahrzeugen wird unter anderem das Fehlen einer ausreichenden Ladeinfrastruktur benannt. Ein wirksames Mittel, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern, ist daher, den Zugang zu Ladepunkten für die Nutzer von Elektrofahrzeugen sicherzustellen. Mit diesem Gesetz werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen.

Aus der Gesetzesbegründung zum GEIG-Entwurf

FUN FACT:
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Verpflichtungen aus der EU-Gebäuderichtlinie zur Elektromobilität bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. März 2020 umzusetzen. 

Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern. 

Aus der EMPFEHLUNG (EU) 2019/1019 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2019
zur Modernisierung von Gebäuden

Was regelt das Gesetz?

Das Gesetz verfolgt den Ansatz, dass Gebäude zur allgemeinen Dekarbonisierung der Wirtschaft, einschließlich des Verkehrssektors, beitragen können. Gebäude werden hierbei als Hebel gesehen, um die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen voranzubringen. 

Das Gesetz regelt daher die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. Es regelt mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro bewehrte Pflichten zur Errichtung von bzw. Ausstattung mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur.

Ladeinfrastruktur“ bedeutet die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind.
Leitungsinfrastruktur“ bedeutet die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen.
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz und die erforderlichen Schutzelemente.
Ladepunkt“ bedeutet eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.
Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. Es gilt die Mitteilungspflicht nach § 19 Abs. 2 NAV. Danach sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Die Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet. 
Elektromobil“ bedeutet ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug (Personenkraftfahrzeuge und Lieferfahrzeuge).


Das Gesetz begründet Pflichten für den Eigentümer, wobei Eigentümer

  • der Eigentümer des Gebäudes (bei Erbbaurechten also der Erbbauberechtigte),
  • bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz neben den Wohnungseigentümern auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist.

Das Gesetz gilt nicht für Nichtwohngebäude,

  • die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und
  • überwiegend (d.h. mindestens über 50 Prozent) von diesen selbst genutzt werden.

Für das Vorliegen eines Nicht-KMU und damit für die Geltung des Gesetzes bei Nichtwohngebäuden wird vorausgesetzt, dass bezogen auf den Eigentümer 250 oder mehr Personen beschäftigt werden oder mehr als EUR 50 Mio. Jahresumsatz und mehr als EUR 43 Mio. Jahresbilanzsumme ausgewiesen werden.

Nichtwohngebäude, die im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen stehen, von diesen aber nicht überwiegend selbst genutzt werden, oder Nichtwohngebäude, die von kleinen und mittleren Unternehmen überwiegend selbst genutzt werden, aber nicht in deren Eigentum stehen, unterfallen dagegen dem Anwendungsbereich des Gesetzes. 


Ausnahmen von der Anwendung der Regelungen zum Bestand und zum Neubau können bei öffentlichen Gebäuden greifen. Ansonsten kann eine Anwendung der Regelungen zum Bestand ausscheiden, wenn bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten.


Das Gesetz differenziert grundlegend nach

  • Neubau (zu errichtende Gebäude, §§ 6, 7) und
  • Bestand (bestehende Gebäude, §§ 8-10) sowie
  • Wohngebäuden (§§ 6, 8) und
  • Nichtwohngebäuden (§§ 7, 9, 10).

Wohngebäude“ ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
Nichtwohngebäude“ ist ein Gebäude, das kein Wohngebäude im vorstehenden Sinne ist.
Was gilt bei gemischt genutzten Gebäuden?
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Auf gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften des Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach dem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.


Beim Neubau wird an die Errichtung als Auslösetatbestand angeknüpft, beim Bestand grundsätzlich an eine größere Renovierung, d.h. an die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.

HINWEIS:
Eine größere Renovierung, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, muss eine Maßnahme an solchen Bauteilen der Gebäudehülle sein, durch die der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes unmittelbar beeinflusst wird. Dies sind vor allem Maßnahmen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wie an der Außenwand oder am Dach. Eine solche Maßnahme an der Außenwand wäre z.B. eine Erneuerung des Außenputzes der Fassade. Lediglich ein Neuanstrich der Außenwand oder reine Putzreparaturen an beschädigten Stellen wären keine größere Renovierung im oben genannten Sinne.

Dabei ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor Ablauf des 10. März 2021 erfolgt ist. Die vorstehende Übergangsvorschrift gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

Das Gesetz berücksichtigt die vorgegebenen Ziele der Gebäuderichtlinie sowie die Interessen der Gebäudeeigentümer und Mieter gleichermaßen. Ein Ausgleich wird dadurch erreicht, dass die Vorgaben der Gebäuderichtlinie eins-zu-eins in nationales Recht umgesetzt werden. Damit lassen sich die Ziele der Gebäuderichtlinie erreichen, gleichzeitig werden die Gebäudeeigentümer, als Adressaten dieses Gesetzes, nicht übermäßig belastet. Für die weitere Verbreitung der Elektromobilität ist zudem wichtig, dass der Ausbau bedarfsorientiert erfolgt und die Möglichkeit finanzieller Förderung verbleibt.

Aus der Gesetzesbegründung zum GEIG-Entwurf

EXKURS:
Aus der EMPFEHLUNG (EU) 2019/1019 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2019
zur Modernisierung von Gebäuden:
Regulatorische Hindernisse und Marktversagen können die Bereitstellung von Infrastruktur für Elektromobilität und infolgedessen die Verbreitung von Elektrofahrzeugen behindern. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sind unter Umständen Vereinfachungen von Rechtsvorschriften, langfristige Planung und finanzielle Anreize erforderlich. Um die Bereitstellung von Ladepunkten zu vereinfachen (Artikel 8 Absatz 7 der EPBD) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, das „Laderecht“ („right to plug“) zu gewährleisten, um divergierenden Anreizen und verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, insbesondere in Mehrfamilienhäusern, zu begegnen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auch im Rahmen ihrer langfristigen Renovierungsstrategien (Artikel 2a der EPBD) strategische und finanzielle Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die den Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität in bestehenden Gebäuden, sowohl bei größeren Renovierungen (Artikel 8 Absätze 2 und 5 der EPBD) als auch zur Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Mindestanforderungen für Nichtwohngebäude unterstützen und beschleunigen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Situation auf den relevanten Märkten mit der Zeit entwickeln und das gegenwärtige Marktversagen in bestimmten Bereichen schrittweise überwunden werden dürfte.


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