Pflicht zur fernablesbaren Ausstattung

Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem Inkraftttreten der Verordnung eingebaut werden, müssen fernablesbar sein.

HINWEIS:
Die geänderte Energieeffizienzrichtlinie, deren Umsetzung die neue Verordnung im Wesentlichen dient, enthält keine technische Definition, was fernablesbare Geräte sind. Sie gibt allerdings in Erwägungsgrund 33 vor, dass für die Ablesung fernablesbarer Geräte kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich ist.

Die Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sogenannte Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten. In Deutschland haben Geräte mit Walk-by- oder Drive-by-Technologien bislang eine wichtige Rolle gespielt. Um die wirtschaftliche Machbarkeit der neuen Verpflichtung zu gewährleisten, werden in der Änderungsverordnung nun Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Die nue Heizkostenverordnung lässt diese Technologien genügen, um dem Bedürfnis der Praxis nach einfachen, kostengünstigen Technologien Rechnung zu tragen.

HINWEIS:
Die Fernablesbarkeit kann unter anderem auch über die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway realisiert werden, das als Kommunikationsplattform Datenschutz- und Datensicherheit sowie Interoperabilität sicherstellt.

Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernablesbarer Systeme gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und wenn die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler des Systems zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind.

HINWEIS:
Nach dem Willen des Verodnungsgebers handelt es sich um eine enge Ausnahmeregelung für eine klar abgrenzbare Fallgruppe, in der es oft nicht möglich oder jedenfalls nicht sinnvoll wäre, einen nicht funktionierenden oder fehlenden Zähler oder Heizkostenverteiler durch einen fernablesbaren Zähler oder Heizkostenverteiler zu ersetzen oder zu ergänzen. Eine Ergänzung liegt vor, wenn das Bestandssystem erweitert wird, etwa wenn ein neuer Heizkörper in Betrieb genommen wird und mit einem Erfassungsgerät ausgestattet werden muss. Ein solcher Fall der Unmöglichkeit oder Sinnlosigkeit kann zum Beispiel gegeben sein, wenn im Fall von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip fernablesbare Alternativen keine verfügbare technische Option wären oder weil im Fall von elektronischen Heizkostenverteilern eine fernablesbare Version des an anderer Stelle im Gebäude verwendeten Modells nicht verfügbar ist.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung installierte, nicht fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare messtechnische Ausstattungen ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Geregelt ist zudem, dass diese Ausstattungen bis zum 31. Dezember 2026 auch interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein müssen. Diese Pflicht entfällt ipso jure, wenn die Nachrüstung mit der Funktion der Fernablesbarkeit oder der Ersatz einer Ausstattung durch eine fernablesbare Ausstattung im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch unmöglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

HINWEIS:
Ein Beispiel, bei dem die Erfüllung der Anforderung zu einer unbilligen Härte wegen unangemessenen Aufwands führen würde, wäre ein Gebäude, bei dem Materialien verbaut sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der verfügbaren drahtlosen Technik verhindern würde, und wo Alternativen mit Kabeln mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wären, zum Beispiel bei einem hohen Anteil an Bewehrungsstahl in Wänden und Böden.

Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung installiert wurden und den Anforderungen an die Fernablesbarkeit, jedoch nicht den Anforderungen an die Smart-Meter-Gateway- Fähigkeit und die Interoperabilität entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2031 weiter betrieben werden. Erst danach müssen sie so nachgerüstet werden, dass sie den vollständigen Anforderungen entsprechen, oder durch solche Ausstattungen ersetzt werden.

HINWEIS:
Die Anforderung der Smart-Meter-Gateway-Fähigkeit und der Interoperabilität gelten somit für Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, erst ab dem 1. Januar 2031.