Meiner vermietenden Mandantin über die Feiertage eine einstweilige Verfügung schicken? Keine gute Idee.

Gut aber: Die Berliner Gerichtsbarkeit beweist wie nach meiner Erfahrung zuletzt häufig, dass sie gerade auch mit einer neuen Generation an sehr klugen, engagierten und souveränen Richterinnen und Richtern richtiggehend Freude macht.

Und: Mein frühestes Urteil im Jahr, das ich je bekommen habe. Am 02.01.2026 um 10:40 Uhr wurde es zugunsten meiner Mandantin gesprochen. So kann ein neues Jahr losgehen. To be continued.

Passend zum Wetter ging es um eine Heizungsanlage, deren Erneuerung und angebliche Mangelhaftigkeit.

Zentrale Erkenntnisse:

Ein Mieter, der seine Pflicht zur Duldung einer Modernisierung verletzt, kann sich nicht auf Mängel berufen, die sich aus dem nicht modernisierten Zustand der Mietsache ergeben. Er riskiert eine Schadensersatzhaftung und eine Kündigung.

Es ist als treuwidrig anzusehen, wenn ein Mieter die Beseitigung eines Mangels verlangt, die er zuvor unberechtigt verhindert hat.

Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.01.2026 – 3 C 153/25

Mietende müssen bei ordnungsgemäßer Ankündigung auch in der Heizperiode die Erneuerung der Heizungsanlage dulden.

Mietende haben gegenüber Vermietenden keinen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme oder gar auf Zustimmung zu einer konkreten Auftragserteilung.

Vor allem auch die Entscheidung, ob eine Heizungsanlage erneuert oder repariert wird, ist allein Sache der Vermietenden.

Verletzen Mietende ihre Pflicht zur Duldung der Heizungserneuerung, können sie auch dann nicht die Reparatur der Heizung verlangen, wenn sie nachfolgend ausfällt.

Siehe auch:

© Copyright by Dr. Elmar Bickert