Der BGH (Urt. v. 11.06.2015 - VII ZR 216/14) setzt seine Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fort: Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt dann zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt…