Der BGH (Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14) setzt seine Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fort: Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt dann zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB,  wenn

  • der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und
  • der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Die Folgen sind weitreichend:

Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers, die der BGH aufgreift, schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Die zivilrechlichen „Sanktions- und Abschreckungsmittel“ bestehen insbesondere in den folgenden:

  • Der Besteller verliert seine Mängelansprüche und Mängelfolgeansprüche.
  • Der Unternehmer verliert seinen Vergütungsanspruch, auch ein Aufwands- oder Wertausgleichsanspruch wegen erbrachter Leistungen steht ihm nicht zu.
  • Zahlt der Besteller die Vergütung dennoch, steht ihm kein Rückzahlungsanspruch zu.

Wer sich ins Unrecht setzt, darf also keinen (Rechts-) Schutz erwarten.


Die Folgen können für die Beteiligten schwerwiegend sein, sie werden jedoch vom Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes getragen. Schon in seiner vorherigen Rechtsprechung (VII ZR 241/13) hatte der BGH den Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in dem Kampf gegen „handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt„, gesehen. Zugleich wurde der Zweck aber auch

  • in der Einschränkung von Wettbewerbsverzerrungen,
  • in dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer und
  • in dem Schutz vor Pfuscharbeiten

gesehen.

 


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