Zum 01. Januar 2016 soll nach derzeitigem Stand das neugefasste Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) in Kraft treten. Mit Datum vom 28. August 2015 hat das Bundeswirtschaftsministerium hierzu einen neuen Referentenentwurf veröffentlicht.

Begriff und Vorteile der KWK

Unter einer Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie (Primärenergie) in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage verstanden. In einer solchen  KWK-Anlage (z.B. Blockheizkraftwerk) werden also gleichzeitig in einem gemeinsamen Prozess Strom und nutzbare Wärme (beispielsweise für Heizzwecke oder für Produktionsverfahren) erzeugt. Im Vergleich zu einer getrennten Strom- und Wärmeerzeugung ergeben sich aus der gekoppelten Erzeugung eine effizientere Ausnutzung des eingesetzen Brennstoffs und ein entsprechend geringerer Brennstoffverbrauch. Hierdurch  werden auch niedrigere CO2-Emissionen und eine Reduzierung der Luftschadstoffe erreicht.


Ziele und Mittel des Gesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) hat zum Ziel,

  • im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes
  • den Anteil der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen auf 25 % an der regelbaren Nettostromerzeugung bis zum Jahr 2020 zu erhöhen.

Die Novelle wird ausdrücklich auch mit dem Nachhaltigkeitsansatz begründet: Sie dient dem Erhalt und der Beschleunigung des Ausbaus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und stärkt somit den Klimaschutz.


Das KWKG soll gewährleisten, dass der Stromsektor, in dem die Emissionseinsparung als besonders bedeutsam angesehen wird, seinen Beitrag leistet für das von der Bundesregierung am 3. Dezember 2014 beschlossene Aktionsprogramm Klimaschutz und damit für das nationale Klimaschutzziel einer Emissionsminderung um 40 % bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 1990. Konkret heißt das, dass KWK-Anlagen eine zusätzliche Emissionsminderung von 4 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 erbringen sollen.


Mit dieser Zielsetzung regelt das KWKG insbesondere die

  • Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen,
  • die Zahlung von Zuschlägen der Netzbetreiber sowie
  • die Vergütung für KWK-Strom.

Es ist also vor allem ein Förderinstrument und als solches befristet bis zum Ablauf des Jahres 2020.


Änderungen des KWKG 2016

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf verfolgt die Gesetzesneufassung insbesondere die folgenden Anliegen:

  1. Der Gesetzgeber sieht weiterhin Ausbaupotenzial und hält den weiteren Ausbau auch vor dem Hintergrund der Energiewende für sinnvoll und realisierbar, wenn der Anlagenbetrieb stärker flexibilisiert wird. Ein flexibler Anlagenbetrieb soll eine bessere Abstimmung der KWK-Stromerzeugung auf höhere Anteile fluktuierender Erneuerbarer Energien im Strommarkt ermöglichen. Um Impulse für einen weiteren Zubau von hocheffizienten KWK-Anlagen zu setzen, soll die Förderung von neuen KWK-Vorhaben sowie für Modernisierungsmaßnahmen verbessert werden.
  2. Dabei will der Gesetzgeber auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagieren: Soweit etwa aufgrund des niedrigen Strompreisniveaus zu wenig Anreize für einen Ausbau oder sogar die Gefahr von Stilllegungen besteht, soll die Förderung des KWKG eingreifen. Soweit dagegen in dem Bereich der Objektversorgung und der Industrie die Vorteile der Eigenstromversorgung einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb auch ohne Förderung ermöglichen, soll die Förderung reduziert bzw. eingestellt werden.
  3. Ein wesentliches Anliegen ist die Herstellung der Kohärenz des KWK-Zubaus mit anderen Zielen der Energiewende, d.h. eine bessere Abstimmung des KWK-Ausbauziels auf den Zubau erneuerbarer Energien. So wird die Unterstützung neuer oder modernisierter Kohle-KWK-Vorhaben als Widerspruch zum Ziel einer Dekarbonisierung der Stromerzeugung angesehen. So sollen künftig neue oder modernisierte KWK-Anlagen, die Kohle als Brennstoff verwenden, nicht mehr gefördert werden. Gas-KWK-Anlagen dagegen, welche Kohle-KWK-Anlagen ersetzen, sollen einen Bonus erhalten.

Bedeutung für Immobilien?

Da sich das KWKG eher auf die Herstellung und die Verteilung von Strom, weniger aber auf dessen Verbrauch bezieht, liegt dessen Bedeutung für Immobilien nicht unmittelbar auf der Hand. Besondere Relevanz folgt aber aus dem vorstehend unter Ziff. 2 dargestellten Regelungsanliegen des Gesetzgebers. Aus diesem folgt, dass

  • die Fördersätze für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, angehoben werden und
  • für selbst verbrauchten KWK-Strom dagegen zukünftig grundsätzlich keine Förderung mehr gewährt werden soll (Ausnahmen: kleinere Anlagen sowie Anlagen in der energieintensiven Industrie). Grundsätzlich soll nur noch KWK-Strom förderfähig sein, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Eigenstromerzeugung wird nur noch in Bereichen gefördert, in denen die Anlagen ohne Förderung nicht wirtschaftlich betrieben werden können und in denen deshalb Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen unterbleiben würden.

Aus dem letzten Punkt folgert der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW in seiner Stellungnahme vom 08.09.2015, dass der dezentralen Stromerzeugung für Mieter in den Wohnquartieren das Aus drohe. Als Mieterstrommodelle werden dabei solche Modelle verstanden, bei denen der Strom in den Wohnquartieren durch den Gebäudeigentümer/das Wohnungsunternehmen erzeugt wird, sodann aber weder in das allgemeine Stromnetz eingespeist noch von dem Stromerzeuger  selbst verbraucht wird, sondern den Mietern zum Verbrauch zur Verfügung gestellt wird.


Angesichts solcher und weiterer Kritik wird abzuwarten sein, was vom aktuellen Referentenentwurf letztlich Gesetz werden wird.

 


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