Die folgende Liefer- und Leistungskette für den Bau einer Kläranlage in China beschäftigte kürzlich den BGH:
- Unternehmer A erhält einen Großauftrag zum Bau der Trocknungsanlage.
- Hierfür benötigt Unternehmer A Spannwalzen, die er beim Unternehmer B bestellt.
- Unternehmer B wiederum benötigt Walzenzapfen, die er bei dem Unternehmer C über einen Werklieferungsvertrag bestellt.
Auf der vorstehenden 3. Ebene verklagt Unternehmer B nun den Unternehmer C wegen fehlerhafter Lieferung. Letzterer verteidigt sich im Wesentlichen mit dem Klassiker auftragnehmerseitiger Verteidigungsstrategien: Zu spät. Erstens wegen Verjährung und zweitens wegen Unterlassen rechtzeitiger Mängelanzeige.
Der BGH (Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15) nahm diesen Fall zum Anlass, Grundlegendes zum Werklieferungsvertrag zu klären:
Verjährung
Die entscheidende Frage für die Verjährung bestand darin, in welche gesetzliche Fallgruppe der Werklieferungsvertrag einzuordnen war. In Betracht kam eine Verjährung
- in fünf Jahren
- bei einem Bauwerk und
- bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder
- in zwei Jahren („im Übrigen„).
Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die kürzere Verjährung?
Der BGH klärte zunächst, dass jene Partei, die sich auf die kürzere Verjährung beruft (also der Auftragnehmer/Werklieferant, hier: Unternehmer C) darlegen und beweisen muss, dass die vorrangige Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht zum Zuge kommt.
Unternehmer C musste also darlegen und beweisen, dass die Walzenzapfen
- entweder nicht in einem Bauwerk verwendet wurden oder
- sie entgegen ihrer üblichen Verwendungsweise hierfür verwendet wurden.
Wann gilt die „Bauwerks“-Verjährung von 5 Jahren?
Von der 5-Jahresverjährung erfasst werden
- Neuerrichtungen von Bauwerken und
- Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude,
- wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und
- wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.
Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache.
Außerdem wird
- neben der Ausführung des Baus als Ganzem auch
- die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder erfasst, und zwar unabhängig davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten.
Der Liefergegenstand eines Werklieferungsvertrages kann also unter mehreren Gesichtspunkten unter die 5-Jahres-Verjährung fallen:
- Er ist selbst als Bauwerk einzustufen.
- Er ist Bauteil oder Bauglied einer Sache, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt (hier: Trocknungsanlage als eigenständiges Bauwerk).
- Die Sache, deren Teil oder Glied der Liefergegenstand ist, ist zwar selbst kein Bauwerk, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks (hier: Trocknungsanlage als Teil des Bauwerks „Kläranlage“).
Im entschiedenen Fall konnte der beklagte Unternehmer C nicht die Geltung der 5-Jahres-Verjährung widerlegen. Auch mit weiteren Versuchen, die Nichtgeltung der 5-Jahres-Verjährung zu begründen, scheiterte er:
- Die „Bauwerks“-Verjährung von 5 Jahren ist nicht auf herkömmliche Baustoffe und Baumaterialien wie Beton, Zement, Bauholz, Fenster, Dachplatten oder ähnliche Materialien beschränkt.
- Auch ein zusätzlicher Verarbeitungsschritt ändert nichts. Der Einwand, Einzelteile, die erst durch einen zusätzlichen Verarbeitungsschritt zu einem in eine Anlage einzusetzenden Bauteil (Walze) zusammengesetzt werden, seien nicht erfasst, greift nicht durch.
- Bezüglich der üblichen Verwendungsweise gilt eine objektive Betrachtungsweise: Es kommt nicht darauf an, ob der Lieferant im Einzelfall von der konkreten Verwendungsweise Kenntnis hatte.
Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit
Gemäß dem auch für Werklieferungsverträge beim beidseitigen Handelsgeschäft geltenden § 377 HGB
- hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und
- wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Der Schutz des Verkäufers/Lieferanten
Die Vorschriften über die Mängelrüge dienen in erster Linie den Interessen des Verkäufers oder Werklieferanten:
- Er soll entsprechend dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen.
- Dabei kann ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden übersehen kann.
Kein Abwälzen von Lieferantenrisiken auf den Kunden
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer/Werklieferanten und Käufer dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung jedoch nach dem BGH nicht überspannt werden. Denn ansonsten könnte der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen.
Wonach richten sich die konkreten Anforderungen an Art und Weise der Untersuchung?
Nach dem BGH lassen sich die Anforderungen nicht allgemein festlegen. Maßgeblich ist
- welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können,
- die objektive Sachlage und die allgemeine Verkehrsanschauung, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebs vergleichbarer Art herausgebildet hat,
- letztlich eine Interessenabwägung.
Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem
- der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand,
- die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten,
- das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen,
- die Frage, ob eine Mangelhaftigkeit nur im Falle der Zerstörung der Ware sichtbar wird.
Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt
- von der Natur der Ware,
- von den Branchengepflogenheiten sowie
- von dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und
- von etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab (dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben).
(Eingangs-)Sichtprüfung oder Ultraschallprüfung?
Im konkreten Fall attestierte der BGH der Vorinstanz Verfahrensfehler, da diese eine über eine bloße (Eingangs-)Sichtprüfung hinausgehende Ultraschallprüfung durch einen Fachbetrieb für erforderlich ansah und insbesondere dem folgenden Vortrag und Beweisantritt der Klägerin nicht nachgegangen war:
- Die geforderte Ultraschallprüfung sei im Maschinenbau völlig unüblich und werde nicht für erforderlich gehalten, um den Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu genügen.
- Nur wenige externe Prüflabore könnten eine Ultraschalluntersuchung durchführen; eine von diesen Unternehmen durchgeführte Untersuchung sei zudem mit Kosten in Höhe von etwa 10 % des Materialwerts und einem erheblichen Zeitverlust verbunden.
- Die Konstruktion der Walzen und die dabei verwendete Technologie entsprächen dem Stand der Technik und seien ausgiebig praxiserprobt, so dass sich hieraus keine besonderen Anforderungen und Gefahren ergäben.
All diese Gesichtspunkte können für den durch Interessenabwägung zu bestimmenden Umfang der Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB von Bedeutung sein.
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