Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die unterliegende Partei u.a. die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZB 18/14, hat nun zu dem Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens entschieden.
Der Fall
Ein Bauunternehmer verlangte vom Bauherrn die Ersattung seiner für einen Sachverständigen aufgewandten Kosten. Er hatte im Laufe eines Werklohnprozesses gegen den Bauherrn einen Sachverständigten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, da der Bauherr zuvor Sachverständigengutachten in den Prozess eingeführt hatte, die den kostenmäßigen Umfang der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung betrafen. Der Baunternehmer wollte also zum Zweck der Durchsetzung seiner Vergütungsforderung seinerseits den sachverständig gestützten Mangeleinwand des Bauherrn durch ein Gegengutachten widerlegen. Der BGH verneint die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten.
Wann sind Gutachterkosten erstattungsfähig?
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf.
- Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen.
- Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.
- Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.
- Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag.
Keine Erstattungsfähigkeit bei eigener Sachkunde
Der BGH verneint die Erstattungsfähigkeit nach diesen Kriterien, da der Bauunternehmer aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres in der Lage war, zu dem Inhalt der vom Bauherrn eingeholten Gutachten, vorzutragen. Spezialkenntnisse, die der Kläger als Bauunternehmer nicht hatte, waren hierfür nicht erforderlich.
Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit
Der BGH sieht in der Ablehnung der Erstattungsfähigkeit keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz der „Waffengleichheit“. Nicht die Einholung des Sachverständigengutachten durch den fachkundigen Bauunternehmer diente der Herstellung der Waffengleichheit zwischen den Parteien, sondern die Einholung des Sachverständigengutachtens durch den – nicht fachkundigen – Bauherrn.
Die beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachten dienten dazu, eine „Waffengleichheit“ zur Sachkunde des Klägers herzustellen. Damit waren beide Parteien gleichermaßen in die Lage versetzt, zur Fertigstellung und Mangelhaftigkeit des Bauwerkes vorzutragen. Der Kläger benötigte seinerseits kein privates Gutachten, um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengutachten der Beklagtenseite entgegenzutreten.
Der BGH überträgt damit letztlich eine Eigenart des Bauvertrages in das Prozessrecht: Der typische Informationsvorsprung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Hinblick auf die bauliche Fachkenntnis. Im Bauvertragsrecht muss der Bauunternehmer für das Vorhandensein der zur mängelfreien Herstellung des versprochenen Bauwerkes erforderlichen Kenntnisse einstehen und kann sich nicht zu seiner Entlastung auf das Nichtvorliegen der eigenen Fachkenntnis oder gar auf eine Fachkunde des Auftraggebers berufen. Der Auftraggeber muss eine solche Fachkenntnis typischerweise gerade nicht haben und darf sich insoweit grundsätzlich auf den Auftragnehmer verlassen. Ebenso erwartet nun der BGH im Prozessrecht vom Bauauftragnehmer die erforderliche bautechnische Kenntnis und versagt ihm grundsätzlich, hierzu auf Kosten der anderen Seite Sachverständige zu beauftragen. Holt der Auftraggeber dagegen Sachverständigengutachten ein, so dient dies grundsätzlich erst dem Ausgleich des Informationsvorsprungs des Bauunternehmers oder mit anderen Worten: der Herstellung von Waffengleichheit zur Sachkunde des Bauunternehmers.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nach dem BGH auch nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag. In diesem Punkt nimmt der BGH aber auch die Gerichte in die Pflicht.
Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Partei aufgrund eigener oder durch ein privates Sachverständigengutachten vermittelter Sachkunde im Prozess vorträgt.
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